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Abschlagsrechnung richtig schreiben: Pflichtangaben und Leistungszeitraum

Welche Angaben müssen in eine Abschlagsrechnung, was ist beim Leistungszeitraum wichtig und welche Fehler sollten Handwerks- und Baubetriebe vor dem Versand prüfen?

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Was sind Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung?

Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung sind die Bestandteile, die eine Rechnung umsatzsteuerlich, vertraglich und baupraktisch vollständig machen. Die zentrale Grundlage ist § 14 UStG, der den Mindestinhalt jeder ordnungsgemäßen Rechnung regelt. Hinzu kommen Anforderungen aus dem Werkvertragsrecht und, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, aus § 14 und § 16 VOB/B.

Kurz erklärt

Eine prüfbare Abschlagsrechnung enthält Stammdaten beider Vertragspartner, eindeutige Rechnungsdaten mit Leistungszeitraum, eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung mit Mengen, Steuerangaben nach § 14 UStG sowie einen klaren Zahlungs- und Verrechnungshinweis.

Bei Abschlagsrechnungen kommen zu den Pflichtangaben aus dem UStG vier baupraktische Punkte hinzu, die in der Praxis am häufigsten zu Rückfragen oder Kürzungen führen: ein eindeutiger Leistungszeitraum statt eines einzelnen Leistungsdatums, ein erkennbarer Aufmaß- oder Leistungsstand-Bezug, eine eindeutige Kennzeichnung als Abschlagsrechnung mit Hinweis auf die Verrechnung in der Schlussrechnung und ein Zahlungshinweis, der sich auf die vertragliche Grundlage stützt, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B.
Fehlende oder unklare Pflichtangaben können dazu führen, dass die Rechnung nicht als prüfbar gilt. Bei VOB/B-Verträgen kann sich dadurch die Fälligkeit verzögern, weil die 21-Tage-Frist nach Zugang der prüfbaren Aufstellung erst läuft, wenn die Rechnung vollständig und nachvollziehbar ist. Für eine konkrete Rechnung lässt sich die Zahlungsfrist nach Zugang der prüfbaren Rechnung berechnen. Steuerlich kann eine unvollständige Rechnung den Vorsteuerabzug des Auftraggebers gefährden und damit Rückfragen oder Korrekturanforderungen auslösen. Die Prüfbarkeit entscheidet außerdem nicht nur über die Fälligkeit: Auch beim VOB-Factoring für Handwerksbetriebe kaufen spezialisierte Factoring-Anbieter nur Forderungen aus prüfbaren, vollständigen Rechnungen an.

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Infografik zu Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung mit markierten Feldern für Absender, Empfänger, Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Nettobetrag, Umsatzsteuer, Bruttobetrag und Projektbezug
Die acht Kernfelder einer prüfbaren Abschlagsrechnung im Überblick, von den Stammdaten bis zum Projektbezug.

Checkliste Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung

Die folgende Checkliste ist in vier Blöcke gegliedert: Stammdaten, Rechnungsdaten, Leistung und Projektbezug, Steuer und Zahlung. Sie deckt die Pflichtangaben nach § 14 UStG ab und ergänzt sie um die baupraktischen Angaben, die für eine prüfbare Abschlagsrechnung im Bau und Handwerk wichtig sind.

AStammdaten

  • Vollständiger Name und Anschrift Auftragnehmer Firmenname mit Rechtsform, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname. Die Anschrift muss mit den im Handelsregister oder beim Finanzamt hinterlegten Daten übereinstimmen.
  • Vollständiger Name und Anschrift Auftraggeber Bei Bauträgern, Generalunternehmern oder öffentlichen Auftraggebern auf die exakte Schreibweise und Rechtsform achten, abweichende Rechnungs- und Lieferanschriften gehören klar getrennt.
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Eine der beiden Angaben ist Pflicht, die USt-IdNr. ist bei Bauleistungen und im EU-Bezug üblicher. Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG ist die USt-IdNr. erforderlich.

BRechnungsdaten

  • Fortlaufende Rechnungsnummer Einmalig vergeben, lückenlos fortlaufend und nicht doppelt verwendet. Bei mehreren Nummernkreisen muss jeder für sich fortlaufend sein. Eine sinnvolle Notation enthält Jahr und laufende Nummer, etwa 2026-047.
  • Rechnungsdatum Das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht zu verwechseln mit dem Leistungszeitraum. Es bestimmt steuerliche und vertragliche Fristen.
  • Leistungszeitraum Bei Abschlagsrechnungen typischerweise ein Zeitraum von Anfang bis Ende des abgerechneten Bauabschnitts, etwa "18.03.2026 bis 30.04.2026". Ein einzelnes Leistungsdatum ist nur bei punktueller Leistungserbringung sinnvoll.

CLeistung und Projektbezug

  • Bezeichnung als Abschlagsrechnung mit Nummerierung Eindeutig im Titel benennen, etwa "1. Abschlagsrechnung" oder "2. kumulierte Abschlagsrechnung". Bei kumulierten Folgerechnungen wird zusätzlich auf die Verrechnung in der Schlussrechnung hingewiesen.
  • Bezug zum Bauvorhaben Bauvorhaben mit Adresse, Auftragsnummer und Datum des Werkvertrags. Diese Angaben ermöglichen dem Auftraggeber die eindeutige Zuordnung zu Projekt, Budget und Buchhaltungsposition.
  • Leistungsbeschreibung mit Mengen, Einheiten und Einzelpreisen Jede Position eindeutig beschrieben, mit Menge, Mengeneinheit (m², m³, lfm, Stk, h) und Einzelpreis. Pauschalpositionen sind möglich, sofern der Vertrag dies vorsieht und die Pauschale eindeutig zuordenbar ist.
  • Aufmaß- oder Leistungsstand-Bezug Bei Aufmaßgewerken Verweis auf das aktuelle Aufmaß mit Datum und idealerweise Gegenzeichnung der Bauleitung. Bei Pauschalvertragspositionen Verweis auf den prozentualen Baufortschritt oder die abgeschlossenen Bauphasen.

DSteuer und Zahlung

  • Netto-Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt Wenn unterschiedliche Steuersätze in einer Rechnung vorkommen, sind die Netto-Beträge je Steuersatz getrennt auszuweisen. Bei reinen Bauleistungen ist meist nur der Regelsteuersatz relevant.
  • Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag Anzuwendender Steuersatz (in der Regel 19 Prozent) und der daraus berechnete Umsatzsteuerbetrag. Bei Reverse-Charge nach § 13b UStG entfällt der Umsatzsteuerausweis und es wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
  • Brutto-Gesamtbetrag Summe aus Netto und Umsatzsteuer, deutlich hervorgehoben. Bei kumulierten Folgerechnungen wird der Vorabschlags-Abzug auf Netto-Ebene vorgenommen, die Umsatzsteuer auf den verbleibenden Nettobetrag berechnet.
  • Zahlungshinweis und Bankverbindung Der Zahlungshinweis erleichtert die Zuordnung und kann bei VOB/B-Verträgen auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B verweisen, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Bankverbindung mit IBAN und BIC, idealerweise mit dem Hinweis, die Rechnungsnummer im Verwendungszweck anzugeben.

Leistungsdatum oder Leistungszeitraum: was gehört in die Abschlagsrechnung?

Bei Abschlagsrechnungen entsteht häufig Unsicherheit, ob ein einzelnes Leistungsdatum oder ein Leistungszeitraum angegeben werden sollte. Im Bau und Handwerk ist meistens ein Zeitraum sinnvoll, weil der Abschlag einen Baufortschritt über mehrere Tage oder Wochen abbildet. Beide Angaben sind als steuerliche Pflichtangabe nach § 14 UStG zulässig, der Unterschied liegt in der Aussagekraft für Auftraggeber und Buchhaltung.

Leistungsdatum
  • Ein einzelnes Datum, an dem die abgerechnete Leistung erbracht wurde, etwa „Leistungsdatum: 30.04.2026“.
  • Sinnvoll bei punktuellen, an einem Tag abgeschlossenen Leistungen, etwa einer abgenommenen Einzelmontage oder einem konkreten Aufmaß-Termin.
  • Bei laufendem Baufortschritt weniger aussagekräftig, weil es den Zeitraum der Leistungserbringung nicht abbildet.
  • In manchen Rechnungssystemen die einzige Option.
Leistungszeitraum (im Bau üblich)
  • Ein Zeitraum von Anfang bis Ende des abgerechneten Bauabschnitts, etwa „Leistungszeitraum: 18.03.2026 bis 30.04.2026“.
  • Meist passender für Abschlagsrechnungen, weil mehrere Teilleistungen über einen Abschnitt von Tagen oder Wochen erbracht werden.
  • Bildet den Baufortschritt über den gesamten Zeitraum ab.
  • Erleichtert die Zuordnung von Aufmaß, Bautagebuch und Stundenzetteln und macht die Rechnung nachvollziehbar prüfbar.

Wenn Ihre Rechnungssoftware nur ein Feld für „Leistungsdatum“ vorsieht, tragen viele Betriebe das Ende des Leistungszeitraums ein und nennen den vollständigen Zeitraum zusätzlich in der Leistungsbeschreibung oder im Projekthinweis. Stimmen Sie solche Darstellungen im Zweifel mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerberatung ab.

Praxis-Tipp für Rechnungssoftware

Achten Sie darauf, dass der Leistungszeitraum in der Rechnung trotzdem nachvollziehbar erscheint, entweder in einem eigenen Feld, in der Leistungsbeschreibung oder im Projektblock. Gerade bei Abschlagsrechnungen im Bau erleichtert das die Prüfung durch Auftraggeber, Bauleitung und Buchhaltung.

Typische Fehler vor dem Versand

Drei Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf und führen zu Rückfragen, Kürzungen oder Verzögerungen der Zahlung. Eine Schlussprüfung vor dem Versand vermeidet die meisten davon.

Leistungszeitraum fehlt oder ist unklar

Ein einzelnes Rechnungsdatum reicht bei Abschlagsrechnungen meist nicht aus. Ohne nachvollziehbaren Leistungszeitraum kann die Prüfbarkeit beeinträchtigt sein, bei VOB/B-Verträgen kann sich dadurch die Fälligkeit verzögern. Der Zeitraum gehört entweder in ein eigenes Feld oder eindeutig in die Leistungsbeschreibung.

Leistungsbeschreibung zu pauschal

Formulierungen wie „Bauleistungen Mai 2026“ oder „wie besprochen“ sind nicht prüfbar. Jede Position braucht eine eindeutige Beschreibung mit Menge, Einheit und Einzelpreis, bei Aufmaßgewerken zusätzlich mit Verweis auf das aktuelle Aufmaß. Sonst kann der Auftraggeber Beträge kürzen oder zurückweisen.

Bezeichnung als Abschlagsrechnung fehlt

Ohne eindeutige Kennzeichnung als Abschlagsrechnung kann die Rechnung als Schlussrechnung missverstanden werden. Im Titel sollte stehen „1. Abschlagsrechnung“, „2. Abschlagsrechnung“ oder bei mehreren Abschlägen „2. kumulierte Abschlagsrechnung“, zusätzlich der Hinweis, dass die Verrechnung in der Schlussrechnung erfolgt.

Kostenlose PDF-Checkliste: Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung

Nutzen Sie die Checkliste, um vor dem Versand zu prüfen, ob Rechnungsdaten, Leistungszeitraum, Steuerangaben, Projektbezug, Aufmaßhinweis und Zahlungshinweis vollständig sind. Die Liste folgt der Struktur dieser Seite und ist auf Bau und Handwerk zugeschnitten.

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Die komplette Checkliste in vier Blöcken zum Ausdrucken oder digital abhaken: Stammdaten, Rechnungsdaten, Leistung und Projektbezug, Steuer und Zahlung. Insgesamt 14 Prüfpunkte mit kurzen Erläuterungen für die Anwendung im Bau und Handwerk.

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Hinweis

Die Checkliste deckt die wichtigsten Pflichtangaben nach § 14 UStG und baupraktische Ergänzungen ab. Sie dient als Arbeitshilfe vor dem Versand und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung

Welche Pflichtangaben muss eine Abschlagsrechnung enthalten?

Eine Abschlagsrechnung muss alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG enthalten: Name und Anschrift von Auftragnehmer und Auftraggeber, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung mit Mengen und Einheiten, Netto-Entgelt nach Steuersätzen, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie Brutto-Gesamtbetrag. Bei Bauleistungen kommen baupraktisch hinzu: eindeutige Bezeichnung als Abschlagsrechnung mit Nummerierung, Bezug zum Bauvorhaben, Aufmaß- oder Leistungsstand-Bezug und ein Zahlungshinweis mit Bankverbindung.

Brauche ich Leistungsdatum oder Leistungszeitraum auf der Abschlagsrechnung?

Bei Abschlagsrechnungen im Bau ist meist ein Leistungszeitraum sinnvoll, weil mehrere Teilleistungen über einen Abschnitt von Tagen oder Wochen erbracht werden. Ein einzelnes Leistungsdatum eignet sich nur für punktuelle, an einem Tag abgeschlossene Leistungen. Wenn Ihre Rechnungssoftware nur ein Feld für „Leistungsdatum“ vorsieht, tragen viele Betriebe das Ende des Leistungszeitraums ein und nennen den vollständigen Zeitraum zusätzlich in der Leistungsbeschreibung.

Wie schreibe ich eine korrekte Abschlagsrechnung im Handwerk?

Eine korrekte Abschlagsrechnung im Handwerk enthält die Pflichtangaben nach § 14 UStG, eine eindeutige Bezeichnung als Abschlagsrechnung mit Nummerierung, einen klaren Leistungszeitraum sowie Mengen, Einheiten und Einzelpreise je Position. Bei Aufmaßgewerken sollte ein Verweis auf das aktuelle Aufmaß mit Datum nicht fehlen. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kann der Zahlungshinweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B verweisen, also auf die Fälligkeit binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung. Eine Praxis-Checkliste mit allen Punkten finden Sie als PDF zum Download weiter oben auf dieser Seite.

Welche Rolle spielt die fortlaufende Rechnungsnummer?

Die fortlaufende Rechnungsnummer ist eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG. Sie muss einmalig vergeben, lückenlos fortlaufend und nicht doppelt verwendet sein. Bei mehreren Nummernkreisen muss jeder für sich fortlaufend sein. Eine sinnvolle Notation enthält Jahr und laufende Nummer, etwa 2026-047. Bei kumulierten Abschlagsrechnungen werden Vorrechnungen mit ihrer eigenen Rechnungsnummer und Datum aufgeführt, um die Prüfbarkeit zu erleichtern.

Müssen Mengen, Einheiten und Einzelpreise auf der Abschlagsrechnung stehen?

Ja, eine prüfbare Abschlagsrechnung enthält für jede Position eine eindeutige Leistungsbeschreibung mit Menge, Mengeneinheit (m², m³, lfm, Stk, h) und Einzelpreis. Pauschalformulierungen wie „Bauleistungen Mai“ oder „wie besprochen“ sind nicht prüfbar und können zu Rückfragen oder Kürzungen führen. Pauschalpositionen sind möglich, sofern der Vertrag dies vorsieht und die Pauschale eindeutig dem Leistungsabschnitt zugeordnet werden kann.

Was passiert, wenn Pflichtangaben fehlen?

Fehlen Pflichtangaben nach § 14 UStG, kann die Rechnung den Vorsteuerabzug des Auftraggebers gefährden, was meist zu Rückfragen oder einer Korrekturanforderung führt. Bei Bauleistungen kommt hinzu: Ist die Rechnung nicht prüfbar, weil etwa Leistungszeitraum, Mengen oder Aufmaß-Bezug fehlen, kann sich die Fälligkeit verzögern. Bei VOB/B-Verträgen läuft die 21-Tage-Frist nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 erst, wenn die Rechnung vollständig und nachvollziehbar ist, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. In der Praxis kostet eine unvollständige Rechnung mindestens mehrere Tage Zahlungsverzögerung.

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Die Pflichtangaben sind eine Pflicht-Grundlage jeder Abschlagsrechnung. Auf den verwandten Seiten finden Sie kumulierte Rechnungen, Teilrechnungen, Sicherheitseinbehalte und Schlussrechnungen, jeweils mit Beispielen und passenden Vorlagen.

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Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor