Schlussrechnung · Abschläge · Bau

Schlussrechnung nach Abschlägen: Muster, Abzüge und Beispiel

Wie Sie eine Schlussrechnung nach mehreren Abschlagsrechnungen aufbauen, bereits gezahlte Abschläge korrekt abziehen und die verbleibende Restforderung nachvollziehbar darstellen.

Zum Muster

Was ist eine Schlussrechnung nach Abschlagsrechnungen?

Die Schlussrechnung ist die endgültige Abrechnung eines Bauvorhabens nach Fertigstellung und Abnahme. Sie weist die gesamte vertraglich vereinbarte Leistung aus, zieht alle bereits gestellten Abschlagsrechnungen ab und ergibt die offene Restforderung. Mit der Schlussrechnung wird das Vertragsverhältnis abrechnungstechnisch beendet, weitere Abschläge sind danach nicht mehr möglich.

Kurz erklärt

Eine Schlussrechnung nach Abschlagsrechnungen weist die volle Auftragssumme inklusive Nachträgen aus, zieht alle bereits fakturierten Abschläge auf Netto-Ebene ab und stellt nur die verbleibende Restforderung in Rechnung.

Bei BGB-Werkverträgen ergibt sich der Anspruch auf Schlusszahlung aus dem Werkvertragsrecht, ergänzend können bei wirksam vereinbarter VOB/B die Regelungen aus § 14 und § 16 VOB/B greifen. § 14 VOB/B regelt die Abrechnung der Bauleistung, § 16 Abs. 3 VOB/B regelt die Fälligkeit der Schlusszahlung nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung. Beide Vorschriften setzen voraus, dass die VOB/B in den Bauvertrag wirksam einbezogen wurde. Für eine konkrete Rechnung lässt sich die Fälligkeit der Schlussrechnung berechnen.

Die zentrale Aufgabe der Schlussrechnung ist die saubere Verrechnung aller bisher gestellten Abschlagsrechnungen. Wer die Schlussrechnung als eigenständige Rechnung über die volle Auftragssumme stellt, ohne die Abschläge abzuziehen, fakturiert das gesamte Projekt doppelt. Das ist der häufigste Fehler bei der Schlussrechnung nach Abschlägen und führt regelmäßig zu Rückfragen, Kürzungen oder Streitfällen. Mehr zum Aufbau kumulierter Rechnungen, auf denen die Schlussrechnung methodisch aufsetzt, auf der Seite Kumulierte Rechnung im Bau.

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Infografik zur Schlussrechnung nach Abschlagsrechnungen mit Gesamtleistung, Abzug der Abschläge auf Netto-Ebene und verbleibender Restforderung

Wie eine Schlussrechnung nach Abschlägen aufgebaut wird

Eine Schlussrechnung nach mehreren Abschlagsrechnungen folgt einer klaren Logik: Zuerst wird die gesamte erbrachte Leistung dargestellt, danach werden alle bereits berechneten Abschläge abgezogen. Übrig bleibt die Restforderung, die am Ende noch offen ist.

Gesamtleistung kumuliert aufstellen

Die Schlussrechnung beginnt nicht nur mit dem letzten Bauabschnitt, sondern mit der vollständigen erbrachten und abrechenbaren Gesamtleistung. Dazu gehören die ursprüngliche Auftragssumme, ausgeführte Positionen und freigegebene Nachträge. Strittige oder nicht beauftragte Nachträge gehören nicht automatisch in die Schlussrechnung.

Alle Abschläge einzeln abziehen

Bereits gestellte Abschlagsrechnungen sollten einzeln mit Rechnungsnummer, Datum und Nettobetrag aufgeführt werden. So ist klar erkennbar, welche Beträge bereits berechnet wurden und nicht erneut fakturiert werden. Die Vorabzüge erfolgen grundsätzlich auf Netto-Ebene.

Restforderung berechnen

Aus der Gesamtleistung abzüglich aller Abschläge ergibt sich der noch offene Nettobetrag. Auf diesen Restbetrag wird die Umsatzsteuer berechnet, sofern keine Sonderregelung wie § 13b UStG greift. Die Brutto-Restforderung ist der mit der Schlussrechnung fällig gestellte Betrag.

Praxis-Hinweis Reihenfolge der Abzüge

Ziehen Sie bereits gestellte Abschlagsrechnungen grundsätzlich auf Netto-Ebene ab. Erst danach wird die Umsatzsteuer auf die verbleibende Netto-Restforderung berechnet. So vermeiden Sie doppelte Umsatzsteuerberechnung und unklare Bruttodifferenzen.

Mit Zugang der prüfbaren Schlussrechnung beginnt die Wartezeit auf die Schlusszahlung, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde bis zu 30 Kalendertage, in der Praxis oft länger. Wer die offene Restforderung nicht so lange vorfinanzieren will, findet auf der Seite Handwerker-Factoring nach VOB einen Überblick über spezialisierte Anbieter, typische Konditionen und Voraussetzungen.

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Praxisbeispiel: Schlussrechnung nach drei Abschlagsrechnungen

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie eine Schlussrechnung nach mehreren Abschlägen aufgebaut ist. Der Pfälzer Trockenbaubetrieb aus dem Cluster-Beispiel hat ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten in Mannheim-Käfertal abgerechnet. Auftragssumme 95.000 Euro netto, drei Abschlagsrechnungen wurden gestellt und beglichen. Nach der Schlussabnahme am 12.08.2026 stellt der Betrieb die Schlussrechnung mit Datum 15.08.2026 unter Berücksichtigung aller bisher gestellten Abschläge.

Projekt-Stammdaten
BauvorhabenMehrfamilienhaus Neubau, 8 WE, Mannheim-Käfertal
Auftragssumme95.000,00 € netto
Werkvertrag vom15.03.2026
AuftragsnummerAG-2026-015
Schlussabnahme12.08.2026, protokolliert
StandDrei Abschlagsrechnungen bereits gestellt und beglichen

Verrechnung der Abschläge auf Netto-Ebene

Position Bezug Betrag
Gesamtleistung netto Vollständige erbrachte Leistung gemäß Werkvertrag 95.000,00 €
Abzug 1. Abschlagsrechnung Nr. 2026-047 vom 10.05.2026 -38.000,00 €
Abzug 2. Abschlagsrechnung Nr. 2026-058 vom 15.06.2026 -28.500,00 €
Abzug 3. Abschlagsrechnung Nr. 2026-072 vom 20.07.2026 -19.000,00 €
Summe Abschläge bereits berechnet und beglichen -85.500,00 €
Netto-Restforderung verbleibende Forderung aus Schlussrechnung 9.500,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf Netto-Restforderung 1.805,00 €
Brutto-Restforderung fällig mit dieser Schlussrechnung 11.305,00 €

Schlussrechnung im Briefkopf-Stil

Pfälzer Trockenbau Mustermann GmbH Beispielstraße 1
67067 Frankenthal
USt-IdNr.: DE 000 000 000
Beispielrechnung
Schlussrechnung
Rechnungsnummer2026-095
Rechnungsdatum15. August 2026
AuftraggeberWohnbau Vorderpfalz Beispiel GmbH, Ludwigshafen
AuftragsnummerAG-2026-015
BauvorhabenMehrfamilienhaus Mannheim-Käfertal, 8 Wohneinheiten
Schlussabnahme12.08.2026
Pos. Leistungsbeschreibung Gesamtleistung Betrag
1 Trockenbauleistungen gemäß Werkvertrag und Leistungsverzeichnis, Bauvorhaben Mehrfamilienhaus Mannheim-Käfertal. Grundlage der Abrechnung: Schlussaufmaß und Leistungsaufstellung vom 31.07.2026 (siehe Anlage). 95.000,00 €
Gesamtleistung netto95.000,00 €
./. 1. Abschlag Nr. 2026-047-38.000,00 €
./. 2. Abschlag Nr. 2026-058-28.500,00 €
./. 3. Abschlag Nr. 2026-072-19.000,00 €
Netto-Restforderung9.500,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer1.805,00 €
Brutto-Restforderung11.305,00 €
Zahlungshinweis Mit dieser Schlussrechnung werden die erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der bereits gestellten Abschlagsrechnungen abschließend abgerechnet. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, wird die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B nach Zugang dieser prüfbaren Rechnung fällig. Bitte überweisen Sie den Brutto-Restbetrag auf das Geschäftskonto.

Drei Punkte sind bei der Schlussrechnung nach Abschlägen entscheidend. Erstens werden die Abschläge auf Netto-Ebene abgezogen, nicht auf Brutto-Ebene. Wer Brutto-Beträge abzieht, verrechnet die Umsatzsteuer doppelt und erhält eine fehlerhafte Restforderung. Die Umsatzsteuer wird ausschließlich auf den verbleibenden Netto-Restbetrag berechnet.

Zweitens wird jede einzelne Abschlagsrechnung mit ihrer eigenen Rechnungsnummer und ihrem Datum aufgeführt. Pauschale Formulierungen wie "abzüglich Abschläge 85.500 €" sind nicht prüfbar und erschweren die Buchhaltung des Auftraggebers. Bei VOB/B-Verträgen kann eine unklare Schlussrechnung dazu führen, dass die Fälligkeit nach § 16 Abs. 3 VOB/B verzögert wird.

Drittens ein Hinweis zur Schlusszahlung: Bei wirksam vereinbarter VOB/B kann die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf weitere Nachforderungen haben. Offene Nachträge, Kürzungen oder strittige Positionen sollten deshalb vor Annahme und Buchung der Schlusszahlung geprüft werden. Mehr zur kumulierten Logik der Vorabschläge auf der Seite Kumulierte Rechnung im Bau, zur Behandlung von Sicherheitseinbehalten auf der Seite Sicherheitseinbehalt in Bau-Rechnungen und zu den formalen Anforderungen auf Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung.

Nachträge und Sicherheitseinbehalt in der Schlussrechnung

Zwei Themen treten auf der Schlussrechnung typischerweise erst in den Vordergrund: Nachträge, die während der Bauphase entstanden sind, und ein eventuell vertraglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt. Beide sind eigene Themen mit eigener Logik. Auf dieser Seite ordnen wir sie ein, der Sicherheitseinbehalt bekommt eine eigene Unterseite mit Details.

Nachträge

Nachträge gehören in die Schlussrechnung, wenn sie beauftragt, freigegeben oder vertraglich abrechenbar sind. Strittige oder nur mündlich abgestimmte Mehrleistungen sollten nicht unklar in der Schlussrechnung versteckt werden, sondern nachvollziehbar dokumentiert und gesondert behandelt werden.

In der Verrechnungs-Logik wirken freigegebene Nachträge wie eine Erhöhung der Gesamtleistung. Sie werden zur ursprünglichen Auftragssumme addiert, bevor die bereits gestellten Abschlagsrechnungen abgezogen werden.

Sicherheitseinbehalt

Ein Sicherheitseinbehalt kommt nur in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart wurde. In der Schlussrechnung sollte er klar vom Rechnungsbetrag getrennt ausgewiesen werden. In der Praxis wird der Einbehalt häufig auf Basis des Rechnungsbetrags ausgewiesen. Ob netto oder brutto, Höhe, Dauer und Ablöse durch Bürgschaft hängen von der konkreten Vertrags- und Sicherungsabrede ab.

Mehr dazu auf der Seite Sicherheitseinbehalt in Abschlags- und Schlussrechnungen

Praxis-Hinweis Verrechnungs-Reihenfolge

Freigegebene Nachträge erhöhen zunächst die abrechenbare Gesamtleistung. Danach werden bereits gestellte Abschlagsrechnungen auf Netto-Ebene abgezogen. Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt wird anschließend gesondert ausgewiesen, damit klar bleibt, welcher Betrag sofort zahlbar ist und welcher Betrag zurückbehalten wird.

Typische Fehler bei der Schlussrechnung nach Abschlägen

Drei Fehler sind speziell bei Schlussrechnungen nach mehreren Abschlagsrechnungen besonders folgenreich. Sie führen zu Rückfragen, Kürzungen, Zahlungsverzögerungen oder im ungünstigen Fall zum Verlust von Ansprüchen, wenn sie nicht rechtzeitig korrigiert werden.

Doppelfakturierung der Gesamtsumme

Die Schlussrechnung darf die Gesamtleistung darstellen, muss aber bereits gestellte Abschlagsrechnungen nachvollziehbar abziehen. Wer die volle Auftragssumme ohne Abzug der Abschläge fakturiert, berechnet das Projekt doppelt. Jede Vorrechnung gehört einzeln mit Rechnungsnummer, Datum und Nettobetrag in die Verrechnung.

Abzug auf Brutto-Ebene statt Netto

Abschläge sollten in der Verrechnung grundsätzlich netto abgezogen werden. Erst auf die verbleibende Netto-Restforderung wird Umsatzsteuer berechnet, sofern keine Sonderregelung greift. Wer Brutto-Beträge abzieht, berechnet die Umsatzsteuer doppelt und kommt zu einer fehlerhaften Restforderung, die nicht prüfbar ist.

Schlusszahlungswirkung übersehen

Bei wirksam vereinbarter VOB/B kann die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf spätere Nachforderungen haben. Offene Nachträge, Kürzungen oder strittige Positionen sollten daher vor Annahme und Buchung der Schlusszahlung geprüft werden.

Praxis-Tipp Schriftlicher Vorbehalt

Wenn Nachträge, Kürzungen oder strittige Positionen noch offen sind, sollte vor Annahme oder Buchung der Schlusszahlung geprüft werden, ob ein schriftlicher Vorbehalt erforderlich ist. Stimmen Sie solche Fälle im Zweifel mit Ihrer rechtlichen oder kaufmännischen Beratung ab.

Vorlagen für die Schlussrechnung nach Abschlägen

Eine bearbeitbare Word-Vorlage und ein ausgefülltes PDF-Beispiel. Beide Vorlagen zeigen die Schlussrechnung mit Verrechnung aller Abschläge auf Netto-Ebene und ausgewiesener Brutto-Restforderung, basierend auf dem Trockenbau-Beispiel mit 95.000 Euro Auftragssumme.

Zwei frei nutzbare Vorlagen zur sofortigen Nutzung im eigenen Betrieb.

  Frei nutzbar, keine E-Mail-Adresse nötig

Word

Schlussrechnung Word-Vorlage

Briefkopf-Vorlage in Word für die Schlussrechnung nach Abschlägen. Mit Verrechnungsblock für bis zu drei Abschlagsrechnungen auf Netto-Ebene und ausgewiesener Brutto-Restforderung. Stammdaten, Bauvorhaben und Beträge anpassen, fertig.

DOCX · Word ab Version 2016

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PDF

Schlussrechnung Beispiel als PDF

Ausgefülltes Beispiel einer Schlussrechnung im Trockenbau nach drei Abschlagsrechnungen, mit nachvollziehbarer Netto-Verrechnung und Restforderung. Geeignet als Referenz, bevor die Word-Vorlage angepasst wird.

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Excel-Vorlage mit Auto-Berechnung

Das Tabellenblatt „Schlussrechnung“ ist Teil der Excel-Vorlage auf der Seite Kumulierte Rechnung im Bau. Vorbeträge werden dort über alle Tabs automatisch verrechnet, inklusive Schlussrechnung.

Hinweis

Die Vorlagen enthalten frei erfundene Beispieldaten und dienen als Arbeitshilfe. Bitte ersetzen Sie alle Angaben durch Ihre eigenen Unternehmens-, Projekt- und Rechnungsdaten. Die Muster ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Prüfung.

Häufige Fragen zur Schlussrechnung nach Abschlägen

Wie ziehe ich Abschlagsrechnungen in der Schlussrechnung korrekt ab?

Bereits gestellte Abschlagsrechnungen werden auf Netto-Ebene von der vollständigen erbrachten Gesamtleistung abgezogen. Jeder Abschlag wird einzeln mit Rechnungsnummer, Datum und Nettobetrag aufgeführt, damit die Verrechnung nachvollziehbar ist. Auf die verbleibende Netto-Restforderung wird anschließend die Umsatzsteuer berechnet. Pauschalformulierungen wie „abzüglich aller Abschläge“ sind nicht prüfbar.

Wann ist die Schlussrechnung nach VOB/B fällig?

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, regelt § 16 Abs. 3 VOB/B die Fälligkeit der Schlusszahlung. Maßgeblich ist der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber, ergänzend gelten die in der VOB/B vorgesehenen Prüf- und Zahlungsfristen. Bei BGB-Werkverträgen ohne VOB/B richtet sich die Fälligkeit nach Werkvertragsrecht, also grundsätzlich nach Abnahme und prüfbarer Schlussrechnung. Die konkreten Fristen und Modalitäten ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen Schlussrechnung und letzter kumulierter Abschlagsrechnung?

Die Schlussrechnung ist faktisch die letzte kumulierte Rechnung des Projekts, hat aber eine abschließende Funktion: Sie beendet das Vertragsverhältnis abrechnungstechnisch, weitere Abschläge sind danach nicht mehr möglich. Eine kumulierte Abschlagsrechnung während der Bauphase ist dagegen vorläufig und wird selbst wieder verrechnet. Mehr zum Aufbau auf der Seite Kumulierte Rechnung im Bau.

Müssen Nachträge in die Schlussrechnung?

Nachträge gehören in die Schlussrechnung, wenn sie beauftragt, freigegeben oder vertraglich abrechenbar sind. Freigegebene Nachträge erhöhen die abrechenbare Gesamtleistung und werden zur Auftragssumme addiert, bevor die Abschläge abgezogen werden. Strittige oder nur mündlich abgestimmte Mehrleistungen sollten nicht unklar in der Schlussrechnung versteckt, sondern nachvollziehbar dokumentiert und gesondert behandelt werden.

Wie wird ein Sicherheitseinbehalt in der Schlussrechnung dargestellt?

Ein Sicherheitseinbehalt kommt nur in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart wurde, und sollte klar vom Rechnungsbetrag getrennt ausgewiesen werden. Aus der Schlussrechnung sollte erkennbar sein, welcher Betrag sofort zahlbar ist und welcher Betrag zurückbehalten wird. Ob der Einbehalt netto oder brutto berechnet wird, sowie Höhe, Dauer und Ablöse durch Bürgschaft, hängt von der konkreten Vertrags- und Sicherungsabrede ab. Mehr dazu auf der Seite Sicherheitseinbehalt in Bau-Rechnungen.

Was bedeutet die Schlusszahlungswirkung bei VOB/B-Verträgen?

Bei wirksam vereinbarter VOB/B kann die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf spätere Nachforderungen haben. Offene Nachträge, Kürzungen oder strittige Positionen sollten deshalb vor Annahme und Buchung der Schlusszahlung geprüft werden. Im Zweifel sollte vorab geklärt werden, ob ein schriftlicher Vorbehalt erforderlich ist. Diese Einordnung ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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Die Schlussrechnung ist eines von mehreren Teilthemen des Abschlagsrechnungs-Bereichs auf vob-factoring.de. Auf den verwandten Seiten finden Sie kumulierte Rechnungen, Teilrechnungen, Sicherheitseinbehalte und Pflichtangaben, jeweils mit Beispielen und passenden Vorlagen.

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Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor