Sicherheitseinbehalt · Bau · VOB

Sicherheitseinbehalt richtig ausweisen: Bauleistungen absichern

Wie Sicherheitseinbehalte in Abschlags- und Schlussrechnungen dargestellt werden, welche Rolle Vertrag und Sicherungsabrede spielen und wie sich der sofort zahlbare Betrag berechnen lässt.

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Was ist ein Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag?

Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Teil des Rechnungsbetrags, den der Auftraggeber vorläufig zurückbehält, um sich gegen bestimmte Risiken aus dem Bauvertrag abzusichern. Typische Zwecke sind die Absicherung gegen Mängel während der Bauphase oder gegen Gewährleistungsansprüche nach Abnahme. Der einbehaltene Betrag wird nicht erlassen, sondern nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Vorlage einer Bürgschaft an den Auftragnehmer ausgezahlt.

Kurz erklärt

Ein Sicherheitseinbehalt ist ein vertraglich vereinbarter, vorläufig zurückbehaltener Teil des Rechnungsbetrags, der der Absicherung des Auftraggebers dient. Er kommt nur in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Höhe, Form, Dauer und mögliche Ablöse durch Bürgschaft hängen von der konkreten Sicherungsabrede ab.

Rechtlich ist der Sicherheitseinbehalt keine eigenständige Pflicht aus Gesetz, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei BGB-Werkverträgen ergibt sich die Zulässigkeit aus den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen und der konkreten Sicherungsabrede. Bei wirksam vereinbarter VOB/B regelt § 17 VOB/B die Sicherheitsleistung, einschließlich der Möglichkeit, einen Bar-Einbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen.

Auf der Rechnung wird der Sicherheitseinbehalt klar vom Rechnungsbetrag getrennt ausgewiesen, damit erkennbar ist, welcher Betrag sofort zahlbar und welcher zurückbehalten wird. In der Praxis liegt die Höhe häufig in einer Bandbreite von etwa fünf bis zehn Prozent, die konkrete Höhe ergibt sich aber immer aus dem Vertrag. Auch ob der Einbehalt vom Netto- oder Brutto-Rechnungsbetrag berechnet wird, hängt von der Sicherungsabrede ab.

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Infografik zur Berechnung eines Sicherheitseinbehalts in Abschlags- oder Schlussrechnung mit Rechnungsbetrag, Einbehalt und sofort zahlbarem Betrag

Zwei Formen von Sicherheitseinbehalten: Vertragserfüllung und Gewährleistung

Sicherheitseinbehalte können unterschiedliche Zwecke haben. In Bauverträgen wird häufig zwischen einer Sicherheit für die Vertragserfüllung während der Bauphase und einer Sicherheit für Gewährleistungsansprüche nach Abnahme unterschieden. Welche Form vereinbart wurde, ergibt sich immer aus dem konkreten Vertrag und der Sicherungsabrede. Der Begriff Sicherungseinbehalt wird in der Praxis häufig synonym oder übergreifend verwendet.

Vertragserfüllungseinbehalt

Ein Vertragserfüllungseinbehalt dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung während der Bauphase abzusichern. Er kann bei laufenden Abschlagsrechnungen relevant werden, wenn der Auftraggeber einen Teilbetrag bis zu einem bestimmten Projektstand zurückbehält.

  • Phase: vor Abnahme, während der Leistungserbringung
  • Zweck: Absicherung der Vertragserfüllung
  • Bezug: laufende Abschlagsrechnungen
  • Höhe: in der Praxis häufig prozentual vereinbart, etwa im Bereich von 5 bis 10 %
  • Ende: je nach Vertrag mit Abnahme, Schlusszahlung oder Umwandlung in eine Gewährleistungssicherheit
Gewährleistungseinbehalt

Ein Gewährleistungseinbehalt sichert mögliche Ansprüche wegen Mängeln ab, die nach der Abnahme auftreten. Er wird häufig im Zusammenhang mit der Schlussrechnung betrachtet und bleibt je nach Vereinbarung bis zur Freigabe oder Ablösung durch eine Bürgschaft bestehen.

  • Phase: nach Abnahme, während der Gewährleistungsfrist
  • Zweck: Absicherung möglicher Mängelansprüche
  • Bezug: Schlussrechnung oder Schlusszahlung
  • Höhe: in der Praxis häufig prozentual vereinbart, oft im Bereich um 5 %
  • Ende: nach Freigabe, Ablauf der vereinbarten Frist oder Ablösung durch Bürgschaft
Beide Formen können kombiniert werden

Beide Formen können in einem Bauvertrag nacheinander vorkommen: Während der Bauphase wird ein Einbehalt zur Vertragserfüllung vorgenommen, nach Abnahme kann daraus eine Gewährleistungssicherheit werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung allein, sondern die konkrete Vertragsregelung. Zweck, Höhe, Dauer, Freigabe und mögliche Ablösung müssen aus der Sicherungsabrede hervorgehen.

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§ 17 VOB/B als Rechtsgrundlage der Sicherheitsleistung

Ein Sicherheitseinbehalt ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, bildet § 17 VOB/B den Rahmen für die Sicherheitsleistung im Bauvertrag. Die Vorschrift beschreibt, wofür eine Sicherheit dienen kann, welche Formen in Betracht kommen und wie zwischen den Beteiligten mit der Sicherheit umzugehen ist.

Die Vorschrift legt die Höhe des Einbehalts nicht zwingend fest. Sie eröffnet vielmehr den Rahmen, innerhalb dessen die konkrete Sicherungsabrede die Einzelheiten regelt. Höhe, Berechnungsbasis, Dauer und die Bedingungen für die Freigabe ergeben sich daher aus dem Vertrag und der dort getroffenen Sicherungsabrede, nicht allein aus dem Verweis auf § 17 VOB/B.

Ein wesentlicher Punkt der Vorschrift betrifft den Austausch der Sicherheit. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, sieht § 17 VOB/B typischerweise vor, dass ein Bar-Einbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann. Damit kann gebundene Liquidität wieder freigesetzt werden, während die Sicherheit für den Auftraggeber bestehen bleibt. Ob und in welcher Form eine Ablöse möglich ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung.

BGB-Werkvertrag oder VOB/B

Wurde die VOB/B nicht wirksam vereinbart, gelten die allgemeinen werkvertraglichen Regelungen des BGB. Ein Sicherheitseinbehalt setzt dann ebenfalls eine vertragliche Sicherungsabrede voraus. Welche Grundlage im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem Bauvertrag.

Sicherheitseinbehalt berechnen und in der Rechnung ausweisen

Die Berechnung eines Sicherheitseinbehalts hängt von der konkreten Vertrags- und Sicherungsabrede ab. In der Praxis kann der Einbehalt auf eine Abschlagsrechnung, auf die Restforderung der Schlussrechnung oder auf die gesamte Vertragsleistung bezogen werden. Deshalb sollte die Berechnungsbasis in der Rechnung klar erkennbar sein, damit Auftraggeber und Buchhaltung die Rechnung prüfen können.

Beispiel 1: Einbehalt auf einer Abschlagsrechnung

Erste Abschlagsrechnung aus dem Trockenbau-Beispiel mit Auftragssumme 95.000 € netto, Sicherheitseinbehalt 5 % laut Vertrag.

Position Betrag
1. Abschlag netto 38.000,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 7.220,00 €
Bruttobetrag 45.220,00 €
Sicherheitseinbehalt 5 % vom Bruttobetrag − 2.261,00 €
Sofort zahlbar 42.959,00 €

Im Beispiel wird der Einbehalt auf Basis des Bruttobetrags berechnet. Ob der Einbehalt netto oder brutto ermittelt wird, hängt von Vertrag, Sicherungsabrede und Rechnungsstellung ab.

Beispiel 2: Einbehalt auf der Schlussrechnung – zwei mögliche Darstellungen

Schlussrechnung mit Brutto-Gesamtleistung 113.050 €, drei bereits gestellte Abschläge in Höhe von zusammen 85.500 € netto. Brutto-Restforderung 11.305 €. Sicherheitseinbehalt 5 %.

Variante 2A: Einbehalt auf die Brutto-Restforderung

Position Betrag
Brutto-Restforderung aus Schlussrechnung 11.305,00 €
Sicherheitseinbehalt 5 % aus Restforderung − 565,25 €
Sofort zahlbar 10.739,75 €

Variante 2B: Einbehalt auf die Brutto-Gesamtleistung

Position Betrag
Brutto-Gesamtleistung 113.050,00 €
Sicherheitseinbehalt 5 % aus Gesamtleistung 5.652,50 €
Brutto-Restforderung 11.305,00 €
Sofort zahlbar nach Einbehalt 5.652,50 €

Welche Variante zutrifft, ergibt sich aus Vertrag und Sicherungsabrede. Wird ein Gewährleistungseinbehalt auf die gesamte Vertragsleistung vereinbart und bisher noch kein Einbehalt vorgenommen, kann der Einbehalt in der Schlussrechnung deutlich höher ausfallen als ein bloßer Anteil an der Restforderung. Wurden bereits während der Bauphase Einbehalte vorgenommen, sind diese bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen.

Praxis-Hinweis Darstellung auf der Rechnung

Weisen Sie den Sicherheitseinbehalt immer getrennt vom Rechnungsbetrag aus. Aus der Rechnung sollte erkennbar sein, auf welche Berechnungsbasis sich der Einbehalt bezieht, welcher Betrag sofort zahlbar ist und welcher Betrag aufgrund der Sicherungsabrede zurückbehalten wird.

Dauer, Fristen und Freigabe des Sicherheitseinbehalts

Wie lange ein Sicherheitseinbehalt bestehen bleibt, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Ein Vertragserfüllungseinbehalt und ein Gewährleistungseinbehalt unterscheiden sich dabei in Zweck und Dauer. Maßgeblich ist immer die Sicherungsabrede im Bauvertrag, die Bandbreiten unten beschreiben den typischen Ablauf in der Praxis.

  1. Während der Bauphase

    Ein Vertragserfüllungseinbehalt sichert die ordnungsgemäße Ausführung ab und bleibt häufig bis zur Abnahme oder bis zur Schlusszahlung bestehen. Je nach Vertrag wird er anschließend freigegeben oder in eine Gewährleistungssicherheit umgewandelt.

  2. Nach der Abnahme

    Ein Gewährleistungseinbehalt sichert mögliche Mängelansprüche nach der Abnahme ab. Er bleibt typischerweise über die vereinbarte Gewährleistungsfrist bestehen, die im Bau je nach Vertrag mehrere Jahre betragen kann. Die genaue Dauer richtet sich nach der Sicherungsabrede.

  3. Freigabe oder vorzeitige Ablöse

    Nach Ablauf der vereinbarten Frist wird der einbehaltene Betrag freigegeben. Häufig sieht der Vertrag vor, dass der Einbehalt schon vorher durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, sodass die gebundene Liquidität früher zur Verfügung steht.

Die Auszahlung erfolgt nicht in jedem Fall automatisch. In der Praxis bleibt einbehaltene Liquidität oft länger gebunden als nötig, weil die Freigabe nicht aktiv eingefordert wird. Betriebe sollten Fristen, Bürgschaftsstatus und Freigabezeitpunkte deshalb dokumentieren und im Blick behalten.

Hinweis zur Verjährung

Der Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags unterliegt der Verjährung nach den allgemeinen Regeln des BGB. Wann die Verjährung beginnt und eintritt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Zeitpunkt der Fälligkeit. Bei konkreten Verjährungsfragen empfiehlt sich rechtliche Beratung.

Sonderfälle beim Sicherheitseinbehalt

Neben dem Regelfall mit klarer Sicherungsabrede treten in der Praxis immer wieder Konstellationen auf, bei denen Unsicherheit über Zulässigkeit und Höhe des Einbehalts besteht. Die folgenden Fälle ordnen die häufigsten Fragen ein, ersetzen aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Sicherheitseinbehalt ohne vertragliche Vereinbarung

Ein Sicherheitseinbehalt setzt eine vertragliche Sicherungsabrede voraus. Ohne eine solche Vereinbarung fehlt die Grundlage für einen Einbehalt, ein pauschaler Abzug vom Rechnungsbetrag ist dann in der Regel nicht gerechtfertigt. Wird ein Betrag dennoch zurückbehalten, sollte der Auftragnehmer die vertragliche Grundlage erfragen und der Berechnung gegebenenfalls widersprechen.

Ab welcher Auftragssumme ist ein Einbehalt üblich?

Es gibt keine gesetzliche Schwelle, ab der ein Sicherheitseinbehalt greift. Ob und ab welcher Auftragssumme ein Einbehalt vorgesehen wird, ergibt sich allein aus dem Vertrag. In der Praxis werden Einbehalte eher bei größeren Bauaufträgen vereinbart, grundsätzlich sind sie aber unabhängig von einer bestimmten Auftragshöhe.

Sicherheitseinbehalt bei Privatpersonen und beim Hausbau

Auch bei einem Bauvertrag mit einer Privatperson, etwa beim privaten Hausbau, ist ein Sicherheitseinbehalt nur dann zulässig, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten zusätzliche Schutzvorschriften, die die Gestaltung von Sicherheiten einschränken können. Die konkrete Zulässigkeit hängt von der Vertragsart und der Sicherungsabrede ab.

Höhe bei der Schlussrechnung nach VOB

Bei der Schlussrechnung kann der Einbehalt auf die Restforderung oder auf die gesamte Vertragsleistung bezogen sein. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, richtet sich die Höhe nach der Sicherungsabrede. Wurde der Einbehalt auf die Gesamtleistung vereinbart und bisher kein Einbehalt vorgenommen, kann er in der Schlussrechnung deutlich höher ausfallen als ein bloßer Anteil an der Restforderung. Die beiden Darstellungsvarianten sind im Berechnungsbeispiel weiter oben gegenübergestellt.

Ablöse des Einbehalts durch eine Bürgschaft

Ein Bar-Einbehalt bindet Liquidität, die der Auftragnehmer eigentlich für laufende Projekte benötigt. In vielen Bauverträgen ist deshalb vorgesehen, dass der Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann. Bei wirksam vereinbarter VOB/B regelt § 17 VOB/B die Sicherheitsleistung und die Möglichkeit ihrer Ablösung. Ob und in welcher Form eine Ablöse zulässig ist, hängt aber von der konkreten Sicherungsabrede ab.

Bar-Einbehalt

Der Auftraggeber behält den vereinbarten Anteil des Rechnungsbetrags zurück und zahlt ihn erst nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Freigabe aus. Der einbehaltene Betrag bleibt bis dahin gebundene Liquidität beim Auftraggeber.

  • Liquidität gebunden beim Auftraggeber
  • Keine zusätzlichen Kosten für die Sicherheit
  • Freigabe nach Frist oder nach Vereinbarung
Ablöse durch Bürgschaft

Statt eines Bar-Einbehalts kann der Auftragnehmer eine Bürgschaft beibringen, üblicherweise von einer Bank oder Versicherung. Der Auftraggeber zahlt den vollen Rechnungsbetrag aus, die Bürgschaft tritt an die Stelle der Sicherheit.

  • Liquidität bleibt beim Auftragnehmer
  • Kosten für Avalprovision durch den Auftragnehmer
  • Form und Voraussetzungen aus dem Vertrag

Die Bürgschaft löst den Einbehalt selbst ab. Für die übrige Forderung gibt es einen weiteren Weg, gebundene Liquidität zu reduzieren: Beim Factoring für Handwerksbetriebe kaufen spezialisierte Factoring-Anbieter auch Forderungen an, in denen ein Sicherheitseinbehalt vereinbart ist. Der Einbehalt bleibt dabei bestehen, der übrige Rechnungsbetrag steht aber in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Ankauf zur vereinbarten Ankaufquote zur Verfügung, statt erst mit der Zahlung des Auftraggebers einzugehen. Wie beides konkret zusammenspielt, erklärt der Ratgeber Sicherheitseinbehalt und Factoring.

Typische Fehler beim Sicherheitseinbehalt

Drei Fehler treten in der Praxis bei Sicherheitseinbehalten besonders häufig auf und führen zu Streit über Höhe, Berechnung oder Auszahlung. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.

Einbehalt ohne vertragliche Grundlage

Ein Sicherheitseinbehalt sollte nur berücksichtigt werden, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Ein pauschaler Abzug ohne klare Sicherungsabrede führt häufig zu Streit über Höhe, Zweck und Freigabe. Die Sicherungsabrede sollte schriftlich vorliegen und Höhe, Berechnungsbasis, Dauer und Bedingungen der Auszahlung benennen.

Unklare Berechnungsbasis

In der Rechnung sollte erkennbar sein, worauf sich der Einbehalt bezieht, also Netto-Rechnungsbetrag, Brutto-Rechnungsbetrag, Netto-Gesamtleistung oder Brutto-Gesamtleistung. Fehlt diese Angabe, wird die Prüfung erschwert und der sofort zahlbare Betrag ist nicht eindeutig nachvollziehbar.

Freigabe oder Ablöse nicht aktiv eingefordert

Einbehalte werden nicht immer automatisch ausgezahlt. Betriebe sollten Fristen, Bürgschaften, Freigaben und Rückforderungszeitpunkte aktiv im Blick behalten. Andernfalls bleibt einbehaltene Liquidität unnötig lange beim Auftraggeber gebunden, obwohl die Voraussetzungen für die Auszahlung längst erfüllt sind.

Praxis-Tipp Dokumentation und Fristen

Halten Sie die Sicherungsabrede schriftlich fest und erfassen Sie Einbehalte mit Betrag, Berechnungsbasis, Frist, Bürgschaftsstatus und Freigabedatum. Markieren Sie den Ablauf der vereinbarten Frist oder Gewährleistungszeit im Kalender, damit einbehaltene Beträge nicht unnötig lange offen bleiben.

Excel-Rechner: Sicherheitseinbehalt berechnen

Der Excel-Rechner berücksichtigt die in Sektion 4 gezeigte Logik mit unterschiedlichen Berechnungsbasen. Sie geben Auftragssumme, Prozentsatz und Berechnungsbasis ein, die Datei berechnet automatisch den Einbehalt, den sofort zahlbaren Betrag und den einbehaltenen Anteil.

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Hinweis

Der Rechner ist eine Arbeitshilfe und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Prüfung. Die konkrete Berechnungsbasis, der Prozentsatz, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung ergeben sich aus dem Vertrag und der Sicherungsabrede.

Musterbrief: Sicherheitseinbehalt zurückfordern

Wird ein einbehaltener Betrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht automatisch ausgezahlt, sollte die Freigabe aktiv eingefordert werden. Die Vorlage bietet ein sachliches Anschreiben mit Platzhaltern für Bauvorhaben, Vertrag, Einbehaltsbetrag, Frist und Bankverbindung.

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Hinweis

Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Ob und wann ein Anspruch auf Auszahlung besteht, hängt von Vertrag, Sicherungsabrede und Einzelfall ab. Bitte passen Sie das Schreiben an Ihren konkreten Sachverhalt an.

Häufige Fragen zum Sicherheitseinbehalt

Wie hoch ist ein Sicherheitseinbehalt im Bau üblich?

Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe eines Sicherheitseinbehalts gibt es nicht. In der Praxis wird ein Vertragserfüllungseinbehalt häufig im Bereich von 5 bis 10 Prozent vereinbart, ein Gewährleistungseinbehalt häufig im Bereich um 5 Prozent. Die konkrete Höhe, die Berechnungsbasis und die Dauer ergeben sich immer aus der Sicherungsabrede im Bauvertrag.

Vom Netto oder vom Bruttobetrag berechnen?

Ob der Einbehalt netto oder brutto berechnet wird, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. In der Praxis kommen beide Varianten vor. Wichtig ist, dass die Berechnungsbasis in der Rechnung klar erkennbar ist, damit der Auftraggeber die Berechnung prüfen kann. Mehr dazu im Beispiel zur Berechnung weiter oben auf dieser Seite.

Kann ein Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden?

Bei wirksam vereinbarter VOB/B sieht § 17 VOB/B die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung in verschiedenen Formen vor, einschließlich der Ablöse durch eine Bürgschaft. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ablöse möglich ist, hängt von der Sicherungsabrede ab. Bei einer Ablöse zahlt der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag aus, die Bürgschaft tritt an die Stelle des Bar-Einbehalts. Die Kosten der Bürgschaft trägt in der Regel der Auftragnehmer.

Wie wird der Sicherheitseinbehalt auf der Rechnung ausgewiesen?

Auf der Rechnung sollte der Einbehalt klar vom Rechnungsbetrag getrennt ausgewiesen werden. Aus der Rechnung muss erkennbar sein, auf welche Berechnungsbasis sich der Einbehalt bezieht, welcher Betrag sofort zahlbar ist und welcher Betrag zurückbehalten wird. Pauschalformulierungen wie „abzüglich Sicherheitseinbehalt“ ohne weitere Angaben sind nicht aussagekräftig und können zu Rückfragen führen.

Wann wird der einbehaltene Betrag ausgezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Ein Vertragserfüllungseinbehalt wird häufig mit Abnahme oder Schlusszahlung freigegeben oder in einen Gewährleistungseinbehalt umgewandelt. Ein Gewährleistungseinbehalt wird typischerweise nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist freigegeben oder kann früher durch eine Bürgschaft abgelöst werden. Die Auszahlung sollte aktiv eingefordert werden, weil sie nicht in jedem Fall automatisch erfolgt.

Hat ein Sicherheitseinbehalt Auswirkungen auf die Umsatzsteuer?

Der Sicherheitseinbehalt ist kein Erlass der Forderung, sondern eine vorübergehende Zurückhaltung eines Teils des Rechnungsbetrags. Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich unabhängig vom Einbehalt nach den Regeln des UStG. Die genaue umsatzsteuerliche Behandlung kann je nach Konstellation, Vertragsgestaltung und Buchungslogik variieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Abstimmung mit der Buchhaltung oder Steuerberatung.

Wie lange darf ein Sicherheitseinbehalt einbehalten werden?

Die Dauer ergibt sich aus dem Vertrag. Ein Vertragserfüllungseinbehalt läuft häufig bis zur Abnahme oder Schlusszahlung, ein Gewährleistungseinbehalt typischerweise bis zum Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist, die mehrere Jahre betragen kann. Eine frühere Freigabe ist häufig durch Ablösung mit einer Bürgschaft möglich. Mehr dazu im Abschnitt Dauer, Fristen und Freigabe.

Was regelt § 17 VOB/B zur Sicherheitsleistung?

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, bildet § 17 VOB/B den Rahmen für die Sicherheitsleistung. Die Vorschrift beschreibt Zweck und Formen der Sicherheit sowie die Möglichkeit, einen Bar-Einbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen. Höhe, Berechnungsbasis und Dauer ergeben sich aus der Sicherungsabrede im Vertrag, nicht allein aus der Vorschrift.

Ist ein Sicherheitseinbehalt ohne vertragliche Vereinbarung zulässig?

Ein Sicherheitseinbehalt setzt eine vertragliche Sicherungsabrede voraus. Ohne eine solche Vereinbarung fehlt die Grundlage, ein pauschaler Abzug vom Rechnungsbetrag ist dann in der Regel nicht gerechtfertigt. Wird dennoch ein Betrag zurückbehalten, sollte der Auftragnehmer die vertragliche Grundlage erfragen und der Berechnung gegebenenfalls widersprechen.

Gilt ein Sicherheitseinbehalt auch beim privaten Hausbau?

Auch bei einem Bauvertrag mit einer Privatperson ist ein Sicherheitseinbehalt nur zulässig, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten zusätzliche Schutzvorschriften, die die Gestaltung von Sicherheiten einschränken können. Die konkrete Zulässigkeit hängt von der Vertragsart und der Sicherungsabrede ab.

Wann verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts?

Der Auszahlungsanspruch unterliegt der Verjährung nach den allgemeinen Regeln des BGB. Wann die Verjährung beginnt und eintritt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Zeitpunkt der Fälligkeit. Betriebe sollten Freigabezeitpunkte im Blick behalten und die Auszahlung rechtzeitig einfordern. Bei konkreten Verjährungsfragen empfiehlt sich rechtliche Beratung.

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Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor