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Teilrechnung oder Abschlagsrechnung: Unterschied im Bau und Handwerk

Welche Rechnungsart wann korrekt ist, hängt von Vertrag und Leistungsstand ab. Anzahlung, Abschlagsrechnung, Teilrechnung und Schlussrechnung im direkten Vergleich, mit Praxisbeispiel und typischen Fehlern.

Zum Vergleich

Was ist eine Teilrechnung im Bau?

Eine Teilrechnung ist eine Rechnung über einen abgrenzbaren, in sich abgeschlossenen Leistungsteil eines Bauvorhabens. Anders als bei der Abschlagsrechnung wird hier nicht ein Leistungsstand auf dem Weg zum Gesamtwerk fakturiert, sondern eine eigenständige Teilleistung, die vertraglich als solche definiert ist und in der Regel eine eigene Abnahme erfährt. Typische Beispiele sind klar abgegrenzte Bauabschnitte wie Rohbau, Dach oder Innenausbau, sofern der Vertrag diese als Teilleistungen ausweist.

Kurz erklärt

Eine Teilrechnung rechnet eine vertraglich definierte, in sich abgeschlossene Teilleistung mit eigener Abnahme ab. Eine Abschlagsrechnung rechnet dagegen einen Leistungsstand auf dem Weg zum Gesamtwerk ab, ohne eigene Abnahme der einzelnen Stände.

In der Baupraxis werden die Begriffe Teilrechnung und Abschlagsrechnung häufig synonym verwendet. Rechtlich sind beide Formen aber nicht identisch. Die Abschlagszahlung ist in § 632a BGB für BGB-Werkverträge geregelt, bei VOB-Verträgen ergänzend in § 16 VOB/B, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Teilrechnung gibt es nicht, sie ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen mit eigener Abnahme.

Ob im konkreten Fall eine Abschlagsrechnung oder eine Teilrechnung das richtige Werkzeug ist, hängt von der Vertragsgestaltung und der Leistungsbeschreibung ab. Beide Formen können grundsätzlich verwendet werden, sofern Vertrag, Prüfbarkeit und Rechnungsanforderungen erfüllt sind. Bei reinen VOB/B-Bauverträgen ohne ausdrückliche Teilleistungsvereinbarung ist die Abschlagsrechnung die Regel.

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Infografik zum Vergleich von Anzahlung, Abschlagsrechnung, Teilrechnung und Schlussrechnung im Bau mit Zeitpunkt, Leistungsstand und Abnahme

Anzahlung, Abschlag, Teilrechnung und Schlussrechnung im Vergleich

Die vier Rechnungsarten unterscheiden sich darin, wann sie gestellt werden, ob die Leistung bereits erbracht ist, welche rechtliche Grundlage greift und ob eine eigene Abnahme erfolgt. Die folgende Tabelle stellt die zentralen Kriterien gegenüber.

Kriterium Anzahlung Abschlagsrechnung Teilrechnung Schlussrechnung
Zeitpunkt vor Leistungsbeginn oder zu Projektbeginn während der Bauphase, für erbrachte Leistungsstände nach Abschluss einer vertraglich definierten Teilleistung nach Fertigstellung und Gesamtabnahme
Leistung erbracht noch nicht erbracht teilweise, als Leistungsstand vollständig für den abgegrenzten Teilabschnitt vollständig für das Gesamtwerk
Rechtsgrundlage vertragliche Vereinbarung, Leistung ist noch nicht erbracht; steuerliche Behandlung nach Anzahlungs- und Vorauszahlungsregeln § 632a BGB, ergänzend § 16 VOB/B sofern wirksam vereinbart vertragliche Teilleistungsvereinbarung, ergänzend § 14 UStG zur Rechnungsstellung Abrechnung nach Vertrag, bei VOB/B insbesondere § 14 VOB/B, Zahlung und Fälligkeit nach § 16 Abs. 3 VOB/B, steuerliche Pflichtangaben nach § 14 UStG
Eigene Abnahme nein nein, Prüfbarkeit der Leistungsstände ja, Abnahme der Teilleistung ja, Abnahme des Gesamtwerks
Endgültigkeit Vorauszahlung, wird in späteren Rechnungen verrechnet vorläufig, wird in der Schlussrechnung verrechnet endgültig für den abgenommenen Teilabschnitt endgültige Abrechnung, schließt das Vertragsverhältnis ab
Sicherheitseinbehalt in der Regel nicht relevant möglich, sofern vertraglich vereinbart möglich, abhängig von Vertrags- und Sicherungsabrede Gewährleistungseinbehalt typisch, sofern vertraglich vereinbart

Die Tabelle macht zwei Linien sichtbar: Anzahlung und Abschlagsrechnung sind vorläufige Zahlungsformen, die in der Schlussrechnung verrechnet werden. Teilrechnung und Schlussrechnung sind endgültige Abrechnungen, allerdings auf unterschiedlichen Ebenen, nämlich für einen Teilabschnitt mit eigener Abnahme oder für das Gesamtwerk nach Abnahme. Welche Form im konkreten Vertrag zulässig ist, hängt von der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen ab.

Für die Liquidität macht der Unterschied dagegen wenig aus: Sowohl abgenommene Teilleistungen als auch prüfbare Abschlagsforderungen lassen sich über Factoring im Handwerk vorzeitig in Liquidität umwandeln, solange die Forderung noch nicht überfällig ist.

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Praxisbeispiel: Teilrechnung nach abgenommenem Bauabschnitt

Ein Trockenbaubetrieb aus Frankenthal arbeitet an einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten in Mannheim-Käfertal. Der Werkvertrag sieht ausdrücklich zwei Teilleistungen mit jeweils eigener Abnahme vor, plus eine abschließende Schlussrechnung nach Gesamtabnahme. Nach Fertigstellung und Abnahme der ersten Teilleistung (Trockenbau Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) stellt der Betrieb eine Teilrechnung über diesen abgenommenen Abschnitt.

Projekt-Stammdaten
BauvorhabenMehrfamilienhaus Neubau, 8 WE, Mannheim-Käfertal
Auftragssumme95.000,00 € netto
Werkvertrag vom15.03.2026
AuftragsnummerAG-2026-015
Vereinbarte Abrechnung2 Teilleistungen mit Einzelabnahme, danach Schlussrechnung
Abnahme Teilleistung 130.06.2026, protokolliert
Pfälzer Trockenbau Mustermann GmbH Beispielstraße 1
67067 Frankenthal
USt-IdNr.: DE 000 000 000
Beispielrechnung
Teilrechnung 1
Rechnungsnummer2026-064
Rechnungsdatum05. Juli 2026
AuftraggeberWohnbau Vorderpfalz Beispiel GmbH, Ludwigshafen
AuftragsnummerAG-2026-015
BauvorhabenMehrfamilienhaus Mannheim-Käfertal, 8 Wohneinheiten
Abnahmedatum Teilleistung30.06.2026
Pos. Leistungsbeschreibung Teilleistung 1 Menge Einheit Einzelpreis Betrag
1 Innenwände Erdgeschoss, Trockenbau-Konstruktion mit doppelter Beplankung 320 62,50 € 20.000,00 €
2 Innenwände 1. Obergeschoss, Trockenbau-Konstruktion mit doppelter Beplankung 290 62,50 € 18.125,00 €
3 Schallschutzwände zwischen Wohneinheiten EG und 1. OG 80 48,44 € 3.875,00 €
Nettobetrag42.000,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer7.980,00 €
Bruttobetrag49.980,00 €
Zahlungshinweis Die Teilleistung wurde am 30.06.2026 abgenommen, das Abnahmeprotokoll liegt vor. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, wird der Bruttobetrag gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B nach Zugang dieser prüfbaren Rechnung fällig. Bitte überweisen Sie den Bruttobetrag auf das Geschäftskonto.

Drei Punkte machen diesen Beleg zur Teilrechnung und nicht zur Abschlagsrechnung. Erstens bezieht sich die Rechnung auf eine vertraglich definierte Teilleistung, hier Trockenbau Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Zweitens liegt ein eigenes Abnahmeprotokoll für genau diese Teilleistung vor, datiert auf den 30.06.2026. Drittens wird die Teilleistung damit als endgültig abgerechnet, sie geht nicht als vorläufiger Leistungsstand in eine spätere Verrechnung ein.

Beim Folge-Schritt würde Teilrechnung 2 nach Abnahme der zweiten Teilleistung (2. Obergeschoss und Dachgeschoss) gestellt, ebenfalls als eigenständige Endabrechnung dieses Abschnitts. Die Schlussrechnung nach Gesamtabnahme rechnet anschließend nur noch nicht zugeordnete Restpositionen ab, etwa Schlusspositionen aus dem Leistungsverzeichnis oder Nachträge, und schließt das Vertragsverhältnis ab. Mehr zur Endabrechnung auf der Seite Schlussrechnung im Bau.

Im Gegensatz dazu würde bei einer reinen Abschlagsrechnungs-Logik dieselbe Leistung als laufender Leistungsstand fakturiert, ohne eigene Abnahme, und später in der Schlussrechnung kumuliert oder einfach verrechnet. Welche der beiden Wege im konkreten Fall zulässig ist, hängt von der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen ab.

Typische Fehler bei Teilrechnungen

Teilrechnungen verlangen eine saubere vertragliche Grundlage und ein nachvollziehbares Abnahmeprotokoll. Drei Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf und führen zu Rückfragen, Kürzungen oder Zahlungsverzögerungen.

Teilrechnung ohne vertragliche Teilleistung

Wer eine Rechnung als Teilrechnung bezeichnet, ohne dass der Vertrag eine eigenständige Teilleistung mit eigener Abnahme vorsieht, riskiert die Umqualifizierung in eine Abschlagsrechnung. Damit gilt die Forderung als vorläufig und wird in der Schlussrechnung verrechnet, statt als endgültige Abrechnung des Abschnitts zu zählen.

Abnahmeprotokoll fehlt oder ist unvollständig

Für eine endgültige Abrechnung eines Teilabschnitts sollte die Teilleistung vertraglich klar abgegrenzt und nachvollziehbar abgenommen sein. Fehlt das Abnahmeprotokoll oder beschreibt es den abgenommenen Umfang nicht eindeutig, kann der Auftraggeber die Endgültigkeit der Teilrechnung bestreiten. Datum, Umfang und unterschriebene Bestätigung der Teilleistung gehören als Referenz oder Anlage zur Rechnung.

Doppelfakturierung in der Schlussrechnung

Bereits durch Teilrechnungen abgerechnete und bezahlte Bauabschnitte gehören nicht erneut in die Schlussrechnung. Wer die volle Auftragssumme ohne Abzug der bereits beglichenen Teilrechnungen schlussrechnet, fakturiert dieselbe Leistung doppelt. Die Schlussrechnung umfasst nur noch nicht abgerechnete Restpositionen und Nachträge plus die Verrechnung aller bereits gestellten Teil- und Abschlagsrechnungen.

Praxis-Tipp Bezeichnung

Eine Teilrechnung wird auf dem Beleg eindeutig als solche bezeichnet, etwa „Teilrechnung 1 für Teilleistung Trockenbau Erdgeschoss und 1. OG, abgenommen am 30.06.2026“. Diese Klarheit erleichtert die Prüfung durch den Auftraggeber, ordnet die Rechnung eindeutig dem Vertragsabschnitt zu und ist bei Streitfällen die wichtigste Abgrenzung gegenüber einer Abschlagsrechnung.

Häufige Fragen zur Teilrechnung im Bau

Was ist der Unterschied zwischen Teilrechnung und Abschlagsrechnung?

Eine Teilrechnung rechnet eine vertraglich definierte, in sich abgeschlossene Teilleistung mit eigener Abnahme endgültig ab. Eine Abschlagsrechnung rechnet einen Leistungsstand auf dem Weg zum Gesamtwerk vorläufig ab, ohne eigene Abnahme der einzelnen Stände, und wird in der Schlussrechnung verrechnet. Welche Form im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Vertrag und Leistungsbeschreibung ab.

Wann darf eine Teilrechnung gestellt werden?

Eine Teilrechnung kommt in Betracht, wenn der Werkvertrag eine in sich abgeschlossene Teilleistung ausdrücklich als solche vorsieht und für diese Teilleistung eine eigene Abnahme erfolgt. Typische Konstellationen sind klar abgegrenzte Bauabschnitte wie Rohbau, Dach oder Innenausbau, sofern die Leistungsbeschreibung diese als eigenständige Teilleistungen ausweist. Ohne vertragliche Grundlage und eigene Abnahme bleibt die Rechnung im Zweifel eine Abschlagsrechnung.

Ist eine Teilrechnung dasselbe wie eine Anzahlungsrechnung?

Nein. Eine Anzahlungsrechnung wird vor Leistungsbeginn oder zu Projektbeginn gestellt und ist eine Vorauszahlung, die später verrechnet wird. Eine Teilrechnung dagegen rechnet eine bereits erbrachte und abgenommene Teilleistung endgültig ab. Auch umsatzsteuerlich werden beide Formen unterschiedlich behandelt: Anzahlungen lösen die Umsatzsteuerpflicht mit Zahlungseingang aus, Teilrechnungen mit Leistungserbringung und Abnahme der Teilleistung.

Welche Pflichtangaben muss eine Teilrechnung enthalten?

Eine Teilrechnung muss alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG enthalten: vollständige Angaben zu Auftragnehmer und Auftraggeber, Steuernummer oder USt-IdNr, fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Umsatzsteuerbetrag. Zusätzlich sollte die Teilrechnung den Bezug zur konkreten Teilleistung, das Abnahmedatum und die eindeutige Bezeichnung als Teilrechnung tragen. Mehr dazu auf der Seite Pflichtangaben Abschlagsrechnung.

Wie wird eine Teilrechnung in der Schlussrechnung berücksichtigt?

Bereits durch Teilrechnungen abgerechnete und bezahlte Bauabschnitte werden in der Schlussrechnung als bereits beglichene Beträge ausgewiesen und von der Gesamtsumme abgezogen. Die Schlussrechnung umfasst dann nur noch die nicht durch Teilrechnungen abgedeckten Restleistungen, Schlusspositionen und Nachträge plus die Verrechnung aller Teil- und Abschlagsrechnungen. Wer die Teilrechnungen nicht abzieht, fakturiert dieselbe Leistung doppelt. Mehr auf der Seite Schlussrechnung im Bau.

Gilt bei einer Teilrechnung die 21-Tage-Frist nach VOB/B?

Die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B geregelte Frist von 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung bezieht sich auf Abschlagszahlungen. Für Teilrechnungen über abgenommene Teilleistungen greift im VOB-Vertrag § 16 Abs. 3 VOB/B, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Maßgeblich ist die ordnungsgemäße Abnahme und der Zugang einer prüfbaren Rechnung. Bei BGB-Werkverträgen ohne VOB/B gilt die gesetzliche Fälligkeit nach Abnahme und Rechnungsstellung. Die konkrete Frist und Modalitäten ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

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Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2026
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