Was ist eine Teilrechnung im Bau?
Eine Teilrechnung ist eine Rechnung über einen abgrenzbaren, in sich abgeschlossenen Leistungsteil eines Bauvorhabens. Anders als bei der Abschlagsrechnung wird hier nicht ein Leistungsstand auf dem Weg zum Gesamtwerk fakturiert, sondern eine eigenständige Teilleistung, die vertraglich als solche definiert ist und in der Regel eine eigene Abnahme erfährt. Typische Beispiele sind klar abgegrenzte Bauabschnitte wie Rohbau, Dach oder Innenausbau, sofern der Vertrag diese als Teilleistungen ausweist.
Eine Teilrechnung rechnet eine vertraglich definierte, in sich abgeschlossene Teilleistung mit eigener Abnahme ab. Eine Abschlagsrechnung rechnet dagegen einen Leistungsstand auf dem Weg zum Gesamtwerk ab, ohne eigene Abnahme der einzelnen Stände.
In der Baupraxis werden die Begriffe Teilrechnung und Abschlagsrechnung häufig synonym verwendet. Rechtlich sind beide Formen aber nicht identisch. Die Abschlagszahlung ist in § 632a BGB für BGB-Werkverträge geregelt, bei VOB-Verträgen ergänzend in § 16 VOB/B, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Teilrechnung gibt es nicht, sie ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen mit eigener Abnahme.
Ob im konkreten Fall eine Abschlagsrechnung oder eine Teilrechnung das richtige Werkzeug ist, hängt von der Vertragsgestaltung und der Leistungsbeschreibung ab. Beide Formen können grundsätzlich verwendet werden, sofern Vertrag, Prüfbarkeit und Rechnungsanforderungen erfüllt sind. Bei reinen VOB/B-Bauverträgen ohne ausdrückliche Teilleistungsvereinbarung ist die Abschlagsrechnung die Regel.

Anzahlung, Abschlag, Teilrechnung und Schlussrechnung im Vergleich
Die vier Rechnungsarten unterscheiden sich darin, wann sie gestellt werden, ob die Leistung bereits erbracht ist, welche rechtliche Grundlage greift und ob eine eigene Abnahme erfolgt. Die folgende Tabelle stellt die zentralen Kriterien gegenüber.
| Kriterium | Anzahlung | Abschlagsrechnung | Teilrechnung | Schlussrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Zeitpunkt | vor Leistungsbeginn oder zu Projektbeginn | während der Bauphase, für erbrachte Leistungsstände | nach Abschluss einer vertraglich definierten Teilleistung | nach Fertigstellung und Gesamtabnahme |
| Leistung erbracht | noch nicht erbracht | teilweise, als Leistungsstand | vollständig für den abgegrenzten Teilabschnitt | vollständig für das Gesamtwerk |
| Rechtsgrundlage | vertragliche Vereinbarung, Leistung ist noch nicht erbracht; steuerliche Behandlung nach Anzahlungs- und Vorauszahlungsregeln | § 632a BGB, ergänzend § 16 VOB/B sofern wirksam vereinbart | vertragliche Teilleistungsvereinbarung, ergänzend § 14 UStG zur Rechnungsstellung | Abrechnung nach Vertrag, bei VOB/B insbesondere § 14 VOB/B, Zahlung und Fälligkeit nach § 16 Abs. 3 VOB/B, steuerliche Pflichtangaben nach § 14 UStG |
| Eigene Abnahme | nein | nein, Prüfbarkeit der Leistungsstände | ja, Abnahme der Teilleistung | ja, Abnahme des Gesamtwerks |
| Endgültigkeit | Vorauszahlung, wird in späteren Rechnungen verrechnet | vorläufig, wird in der Schlussrechnung verrechnet | endgültig für den abgenommenen Teilabschnitt | endgültige Abrechnung, schließt das Vertragsverhältnis ab |
| Sicherheitseinbehalt | in der Regel nicht relevant | möglich, sofern vertraglich vereinbart | möglich, abhängig von Vertrags- und Sicherungsabrede | Gewährleistungseinbehalt typisch, sofern vertraglich vereinbart |
Die Tabelle macht zwei Linien sichtbar: Anzahlung und Abschlagsrechnung sind vorläufige Zahlungsformen, die in der Schlussrechnung verrechnet werden. Teilrechnung und Schlussrechnung sind endgültige Abrechnungen, allerdings auf unterschiedlichen Ebenen, nämlich für einen Teilabschnitt mit eigener Abnahme oder für das Gesamtwerk nach Abnahme. Welche Form im konkreten Vertrag zulässig ist, hängt von der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen ab.
Für die Liquidität macht der Unterschied dagegen wenig aus: Sowohl abgenommene Teilleistungen als auch prüfbare Abschlagsforderungen lassen sich über Factoring im Handwerk vorzeitig in Liquidität umwandeln, solange die Forderung noch nicht überfällig ist.
VOB-Factoring kann offene Forderungen aus laufenden Projekten frühzeitig in Liquidität umwandeln.