Wenn ein Auftraggeber zahlt, bevor die Leistung erbracht ist, geht er in Vorleistung und trägt ein Risiko: Liefert der Auftragnehmer nicht oder wird er insolvent, ist die Vorauszahlung gefährdet. Genau dafür gibt es die Anzahlungsbürgschaft. Sie sichert die Rückzahlung einer erhaltenen Anzahlung oder Vorauszahlung ab und macht es für den Auftraggeber überhaupt erst vertretbar, im Voraus zu zahlen.
Für Bau- und Handwerksbetriebe ist das oft die Voraussetzung, um Material, Vorfertigung oder einen Projektstart finanzieren zu können, ohne die gesamte Vorleistung aus eigener Liquidität zu stemmen. Diese Seite erklärt aus Sicht des Auftragnehmers, wann die Anzahlungsbürgschaft verlangt wird, wie hoch sie ausfällt und wann sie nach Verrechnung der Vorauszahlung zurückkommt.
Eine Anzahlungsbürgschaft, auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt, sichert die Rückzahlung einer vom Auftraggeber geleisteten Vorauszahlung. Stellt der Auftragnehmer die vorausbezahlte Leistung nicht bereit, kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Ihre Höhe richtet sich nach der Vorauszahlung, die Avalprovision liegt je nach Bonität häufig zwischen rund einem und drei Prozent pro Jahr. Üblicherweise wird die Bürgschaftssumme mit den ersten Rechnungen verrechnet und die Urkunde danach zurückgegeben. Sie sichert nur die Vorauszahlung, nicht die vollständige Vertragserfüllung, und löst keinen Sicherheitseinbehalt ab.
Was ist eine Anzahlungsbürgschaft?
Die Anzahlungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber stellt, damit dieser eine Vorauszahlung leisten kann. Sichert wird allein die Rückzahlung dieser Vorauszahlung: Erbringt der Auftragnehmer die vorausbezahlte Leistung nicht oder wird er zahlungsunfähig, kann der Auftraggeber den Bürgen in Anspruch nehmen und erhält seine Anzahlung zurück.
Anzahlungsbürgschaft und Vorauszahlungsbürgschaft bezeichnen dieselbe Bürgschaftsart, die Begriffe werden synonym verwendet. Wie bei jeder Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt: der Auftraggeber, der die Anzahlung leistet und die Bürgschaft als Sicherheit erhält, der Auftragnehmer, der die Anzahlung bekommt und die Bürgschaft stellen lässt, und der Bürge, also eine Bank oder ein Kautionsversicherer.
Die Vorauszahlung kommt vor der Leistung. Die Anzahlungsbürgschaft schützt den Auftraggeber für den Fall, dass die vorausbezahlte Leistung nicht erbracht oder die Anzahlung nicht verrechnet wird.
Wann wird eine Anzahlungsbürgschaft im Bau verlangt?
Eine Anzahlungsbürgschaft wird immer dann relevant, wenn der Auftragnehmer erhebliche Beträge vorfinanzieren muss, bevor er abrechenbare Leistung erbracht hat. Im Bau und in angrenzenden Gewerken ist das häufig der Fall bei hohen Materialkosten, bei Vorfertigung oder Sonderanfertigungen, bei langen Projektvorläufen und bei größerer Beschaffung vor dem ersten Leistungsstand.
In diesen Fällen vereinbaren die Vertragspartner eine Vorauszahlung, damit der Auftragnehmer in Vorleistung gehen kann. Der Auftraggeber wiederum verlangt für diese Vorauszahlung eine Sicherheit, weil er Geld gibt, ohne dafür bereits eine Gegenleistung erhalten zu haben. Die Anzahlungsbürgschaft ist genau dieser Ausgleich: Sie ermöglicht die Vorfinanzierung und sichert zugleich das Risiko des Auftraggebers ab.
- hohe Materialkosten, die vor Leistungsbeginn anfallen
- Vorfertigung oder Sonderanfertigungen, etwa im Metall- oder Anlagenbau
- lange Projektvorläufe mit Beschaffung vor dem ersten Aufmaß
- Zahlungen an Subunternehmer oder Lieferanten vor Projektende
- größere Aufträge, bei denen die Vorleistung die eigene Liquidität übersteigt
Vorauszahlung nach § 16 Abs. 2 VOB/B
Anders als Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft, die sich auf die Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B beziehen, gehört die Anzahlungsbürgschaft zum Thema Vorauszahlung. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist hier § 16 Abs. 2 VOB/B maßgeblich. Danach können Vorauszahlungen auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, und auf Verlangen des Auftraggebers ist dafür ausreichende Sicherheit zu leisten.
Wichtig ist die Regel zur Anrechnung: Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlung gewährt wurde. Das bedeutet, die Vorauszahlung wird im Projektverlauf nach und nach verrechnet, und in dem Maß, in dem sie getilgt ist, sinkt das abgesicherte Risiko. Genau daran orientiert sich später die Rückgabe der Bürgschaft.
Eine Anzahlungsbürgschaft kann sowohl bei Verträgen nach VOB/B als auch bei BGB-Werkverträgen vereinbart werden. Maßgeblich ist immer, was im konkreten Vertrag zur Vorauszahlung und zur geforderten Sicherheit geregelt ist. Die Regelungen aus § 16 Abs. 2 VOB/B greifen nur, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde.
Höhe der Anzahlungsbürgschaft
Die Höhe der Anzahlungsbürgschaft folgt der Höhe der Vorauszahlung. Abgesichert wird der Betrag, den der Auftraggeber im Voraus zahlt, häufig die Bruttosumme, weil der Auftraggeber die tatsächlich geleistete Zahlung absichern möchte. Wie hoch die Vorauszahlung selbst ausfällt, ist Verhandlungssache und steht im Vertrag. In der Baupraxis kann die Vorauszahlung je nach Projekt eine relevante Größenordnung erreichen, etwa bei materialintensiven Aufträgen, Vorfertigung oder Sonderanfertigungen. Teilweise werden Vorauszahlungen um 30 Prozent der Auftragssumme vereinbart, im Einzelfall auch darunter oder darüber.
Ein praktischer Punkt bei der Höhe: Manche Bürgen begrenzen die Bürgschaftssumme oder den Anteil an der Auftragssumme. Bevor eine hohe Vorauszahlung vertraglich vereinbart wird, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Konditionen und Limits des Bürgen, damit die zugesagte Anzahlung auch vollständig abgesichert werden kann.
Laufzeit, Verrechnung und Rückgabe
Die Anzahlungsbürgschaft läuft, solange die Vorauszahlung noch nicht vollständig durch erbrachte Leistung verrechnet ist. Im Projektverlauf wird die Anzahlung mit den nächstfälligen Zahlungen verrechnet, und mit jeder Verrechnung sinkt der noch abgesicherte Betrag. Ist die Vorauszahlung vollständig getilgt, entfällt der Sicherungszweck.
Üblicherweise wird die Bürgschaftssumme also mit den ersten Rechnungen verrechnet, und sobald die Anzahlung komplett verrechnet ist, wird die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben. Bei unbefristeten Bürgschaften ist die Rückgabe der Original-Urkunde besonders wichtig, weil die Bürgschaft erst mit Rückgabe oder einer wirksamen Enthaftung beim Bürgen ausgebucht werden kann. Die genaue Rückgaberegelung gehört in den Vertrag und in die Bürgschaftsurkunde.
Im Vergleich zu Vertragserfüllung und Gewährleistung
Die Anzahlungsbürgschaft wird leicht mit anderen Bürgschaftsarten verwechselt, deckt aber ein eigenes Risiko ab. Sie sichert ausschließlich die Rückzahlung der Vorauszahlung, nicht die vollständige Vertragserfüllung und nicht die Mängelansprüche nach der Abnahme. Die folgende Übersicht ordnet die drei Arten ein.
| Bürgschaftsart | Sichert | Zeitlicher Bezug |
|---|---|---|
| Anzahlungsbürgschaft | Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung | vor und während der Leistung, bis zur Verrechnung |
| Vertragserfüllungsbürgschaft | ordnungsgemäße Ausführung bis zur Abnahme | von Auftragsbeginn bis zur Abnahme |
| Gewährleistungsbürgschaft | Mängelansprüche nach der Abnahme | während der Gewährleistungsfrist |
Weil die Anzahlungsbürgschaft kein Sicherheitseinbehalt-Thema ist, taucht sie im Liquiditätsvergleich des Rechners nicht als Einbehalt-Ablöse auf, sondern als abgesicherte Vorauszahlung. Wie die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Gewährleistungsbürgschaft im Detail funktionieren, steht auf den jeweiligen Seiten. Geht es um die Ablöse eines Einbehalts, finden Sie die Details unter Bürgschaft statt Sicherheitseinbehalt.
Was kostet eine Anzahlungsbürgschaft?
Die Kosten bestehen aus der Avalprovision, einem jährlichen Prozentsatz auf die Bürgschaftssumme. Je nach Bonität, Bürgschaftshöhe und Bürge liegt dieser Satz häufig zwischen rund einem und drei Prozent pro Jahr. Hinzu kommen je nach Anbieter Bearbeitungs- oder Mindestbeiträge. Eine Bürgschaft über einen Kautionsversicherer kann günstiger sein als eine Bankbürgschaft und schont häufig die Kreditlinie, weil sie über einen eigenen Avalrahmen läuft.
Wie hoch die Avalkosten in einem konkreten Fall ausfallen und wie sich Kautionsversicherung und Bankbürgschaft gegenüberstehen, lässt sich mit dem Bürgschaftskosten-Rechner für die Anzahlungsbürgschaft direkt durchrechnen.
Öffentliche Bauaufträge und Formblatt 423
Bei öffentlichen Bauaufträgen im Bereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs des Bundes wird für die Absicherung von Vorauszahlungen das Formblatt 423 verwendet, die Abschlagszahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft. Bei öffentlichen Aufträgen ist die Anzahlungsbürgschaft in der Regel im Voraus zu stellen, eine nachträgliche Vereinbarung von Vorauszahlungen ist nur ausnahmsweise zulässig.
Die Bürgschaft nach Formblatt 423 wird unbefristet ausgestellt und erlischt mit der Rückgabe. Die Bürgschaftssumme wird üblicherweise mit den ersten Rechnungen verrechnet, und nach vollständiger Verrechnung wird die Urkunde zurückgegeben. Welcher Bürgschaftstext im Einzelfall gilt, gibt der Auftraggeber vor, bei öffentlichen Aufträgen häufig über das standardisierte Formblatt.
Eine Arbeitshilfe zur Vorbereitung der Anzahlungsbürgschaft, mit Muster-Anforderung und Prüfpunkten, finden Sie als Download auf der Seite Bürgschaft Muster und Checkliste. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Bauvertrags.
Vorleistung bindet Liquidität
Material, Vorfertigung und Anzahlungen binden Kapital, bevor abgerechnet werden kann. Wenn parallel offene Abschlags- oder Schlussrechnungen auf Zahlung warten, lohnt sich eine getrennte Liquiditätsprüfung.
Fragen aus der Praxis
Was ist der Unterschied zwischen Anzahlungsbürgschaft und Vorauszahlungsbürgschaft?
Es gibt keinen fachlichen Unterschied, beide Begriffe bezeichnen dieselbe Bürgschaftsart. Banken und Versicherer verwenden häufig den Begriff Anzahlungsbürgschaft, im Vertrag steht oft Vorauszahlungsbürgschaft, weil ein Teil der Auftragssumme im Voraus gezahlt wird. Beide sichern die Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung ab.
Sichert die Anzahlungsbürgschaft die Vertragserfüllung?
Nein. Die Anzahlungsbürgschaft sichert ausschließlich die Rückzahlung der Vorauszahlung. Die ordnungsgemäße Ausführung des gesamten Auftrags sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft ab, die Mängelansprüche nach der Abnahme die Gewährleistungsbürgschaft. Die drei Arten decken unterschiedliche Risiken ab und können nebeneinander vereinbart sein.
Wann wird die Anzahlungsbürgschaft zurückgegeben?
Üblicherweise wird die Vorauszahlung im Projektverlauf mit den ersten Rechnungen verrechnet. Ist sie vollständig getilgt, entfällt der Sicherungszweck und die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben. Bei unbefristeten Bürgschaften ist die Rückgabe der Original-Urkunde wichtig, weil die Bürgschaft erst damit oder mit einer wirksamen Enthaftung ausgebucht werden kann.
Wie hoch ist eine Anzahlungsbürgschaft?
Die Bürgschaftssumme richtet sich nach der Höhe der Vorauszahlung, oft wird die Bruttosumme abgesichert. Wie hoch die Vorauszahlung selbst ist, regelt der Vertrag. Teilweise werden Vorauszahlungen um 30 Prozent der Auftragssumme vereinbart, im Einzelfall auch darunter oder darüber. Manche Bürgen begrenzen die Höhe, daher lohnt sich vor der Vereinbarung ein Blick auf die Konditionen.
Gilt für die Anzahlungsbürgschaft § 16 oder § 17 VOB/B?
Die Anzahlungsbürgschaft gehört zum Thema Vorauszahlung und damit zu § 16 Abs. 2 VOB/B, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Danach ist auf Verlangen des Auftraggebers für eine Vorauszahlung ausreichende Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B betrifft dagegen Vertragserfüllung und Mängelansprüche.
Wer zahlt die Anzahlungsbürgschaft?
In der Regel trägt der Auftragnehmer die Kosten, weil er die Vorauszahlung erhält und dem Auftraggeber dafür die Sicherheit stellt. Die Kosten bestehen aus der jährlichen Avalprovision auf die Bürgschaftssumme. Je nach Vertrag kann im Einzelfall auch eine andere Aufteilung vereinbart werden.