Sicherheitseinbehalt · Ablöse · VOB

Bürgschaft statt Sicherheitseinbehalt

Wie eine Bürgschaft den Sicherheitseinbehalt ablösen kann, was dabei nach VOB/B zu beachten ist und wann sich der Tausch gegen Avalkosten wirtschaftlich lohnt. So bleibt gebundene Liquidität im Betrieb. Neutral erklärt, aus Sicht des Handwerksbetriebs.

Bürgschaftskosten berechnen

Ein Sicherheitseinbehalt bindet Geld, das der Auftragnehmer bereits erarbeitet hat. Statt den einbehaltenen Betrag über Monate oder Jahre beim Auftraggeber liegen zu lassen, kann der Auftragnehmer eine Bürgschaft stellen und den Einbehalt zurückerhalten. Der Auftraggeber gibt die Sicherheit dann nicht als Bargeld, sondern als Bürgschaftsurkunde in die Hand. So bleibt die Liquidität im Betrieb, während die Absicherung für den Auftraggeber bestehen bleibt.

Diese Seite erklärt nicht den Sicherheitseinbehalt selbst, sondern seine Ablöse durch eine Bürgschaft: das Austauschrecht nach VOB/B, den Ablauf Zug um Zug, die Frage Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung und vor allem die Rechenlogik, wann der freigesetzte Betrag mehr wert ist als die laufenden Avalkosten. Was ein Sicherheitseinbehalt genau ist, wie hoch er ausfällt und wie er sich über Abschlags- und Schlussrechnung aufbaut, steht auf der Seite Sicherheitseinbehalt im Bau. Hier setzen wir voraus, dass der Einbehalt bereits besteht oder vertraglich vorgesehen ist. Wo die VOB/B eine Rolle spielt, gilt das nur, sofern sie wirksam vereinbart wurde.

Kurz erklärt

Eine Bürgschaft kann einen Sicherheitseinbehalt ablösen, wenn Vertrag und Sicherungsabrede das zulassen. Der Auftraggeber erhält dann statt des einbehaltenen Geldbetrags eine Bürgschaftsurkunde, während der Auftragnehmer den Einbehalt zurückerhält. Wirtschaftlich lohnt sich das vor allem, wenn der freigesetzte Betrag deutlich höher ist als die Avalkosten der Bürgschaft. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist § 17 VOB/B für die Sicherheitsleistung besonders wichtig, unter anderem das Wahl- und Austauschrecht des Auftragnehmers.

Was bedeutet Bürgschaft statt Sicherheitseinbehalt?

Beim Sicherheitseinbehalt behält der Auftraggeber einen Teil der Vergütung ein, meist einige Prozent der Auftrags- oder Schlussrechnungssumme, als Absicherung für Vertragserfüllung oder spätere Mängelansprüche. Für den Auftragnehmer liegt damit bereits verdientes Geld fest, oft über die gesamte Gewährleistungszeit. Bei der Ablöse tritt an die Stelle des Bargelds eine Bürgschaft: Ein Bürge, in der Regel eine Bank oder ein Kautionsversicherer, steht im Sicherungsfall ein, der Auftraggeber bleibt abgesichert und gibt den einbehaltenen Betrag frei. Die Sicherheit wechselt also nur die Form, von gebundenem Kapital zu einer Bürgschaft eines Dritten. Weil die Bürgschaft typischerweise nur einen kleinen Prozentsatz pro Jahr kostet, während der Einbehalt den vollen Betrag bindet, ist genau dieser Formwechsel der wirtschaftliche Hebel. Wie sich die verschiedenen Bürgschaftsarten im Bau einordnen, zeigt die Seite Bürgschaft im Bau.

Wann kann ein Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft abgelöst werden?

Ob ein Einbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, hängt zuerst vom Vertrag ab. Maßgeblich ist die Sicherungsabrede, also die Vereinbarung darüber, welche Sicherheit in welcher Höhe und in welcher Form gestellt wird. Sieht der Vertrag ausdrücklich vor, dass der Einbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, ist der Weg klar. Fehlt eine solche Regelung, kommt es auf die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen an.

Bei einem Vertrag, in dem die VOB/B wirksam vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen den Sicherheitsarten und ein Austauschrecht. Er kann eine bereits geleistete Sicherheit durch eine andere ersetzen, also den Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen. Bei einem reinen BGB-Bauvertrag ohne VOB/B richtet sich die Ablösbarkeit nach der konkreten Vereinbarung. Auch hier ist eine Ablöse möglich, sie sollte aber vertraglich oder einvernehmlich abgestimmt sein.

Dabei sind zwei Situationen denkbar: Besteht der Einbehalt schon, geht es um die nachträgliche Ablöse. Ist er erst vorgesehen, kann der Auftragnehmer von vornherein eine Bürgschaft anbieten, damit gar nicht erst Geld einbehalten wird. In beiden Fällen gilt: Bürgschaft rein, Geld raus.

Ablöse nach VOB/B: Was § 17 bedeutet

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist § 17 VOB/B die zentrale Vorschrift zur Sicherheitsleistung. Sie nennt als mögliche Sicherheiten den Einbehalt von Geld, die Hinterlegung und die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Entscheidend für die Ablöse: Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

Aus diesem Wahl- und Austauschrecht folgt, dass der Auftragnehmer den Einbehalt grundsätzlich durch eine Bürgschaft ablösen kann. Stellt er eine taugliche Bürgschaft, hat der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag herauszugeben. Behält er ihn trotz Bürgschaft, verschafft er sich eine doppelte Sicherung, die vertragswidrig sein kann.

Wichtig

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, darf der Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen. Außerdem muss der Bürge vom Auftraggeber als tauglich anerkannt sein, und die Bürgschaft darf nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein. Diese Punkte ergeben sich aus § 17 VOB/B und schützen den Auftragnehmer.

Für die Praxis heißt das: zuerst klären, ob die VOB/B wirksam einbezogen ist und welche Regelungen die Sicherungsabrede enthält. Eigene Vertragsklauseln zur Sicherheit gehen vor, solange sie wirksam sind, und sind bei Ablöse, Bürgschaftsform und Rückgabe ein häufiger Streitpunkt.

So läuft die Ablöse in der Praxis ab

Die Ablöse läuft typischerweise Zug um Zug: Der Auftragnehmer stellt die Bürgschaftsurkunde, der Auftraggeber gibt im Gegenzug den einbehaltenen Betrag frei. Beide Schritte gehören zusammen, damit keine Lücke und keine doppelte Sicherung entsteht.

  1. Vertrag und Sicherungsabrede prüfen

    Klären Sie, ob die Ablöse durch Bürgschaft vorgesehen ist und ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Daraus ergibt sich, ob das Austauschrecht greift und welche Bürgschaftsform zulässig ist.

  2. Bürgschaftsart und Höhe festlegen

    Bestimmen Sie, ob eine Vertragserfüllungs- oder eine Gewährleistungsbürgschaft passt und auf welche Summe sich die Sicherheit bezieht. Die Bürgschaftssumme orientiert sich am abzulösenden Einbehalt.

  3. Bürgen auswählen und Urkunde beantragen

    Holen Sie Konditionen bei Bank und Kautionsversicherer ein und lassen Sie die Bürgschaftsurkunde nach den Vorgaben der Sicherungsabrede ausstellen. Der Bürge muss für den Auftraggeber tauglich sein.

  4. Urkunde übergeben, Auszahlung verlangen

    Übergeben Sie die Bürgschaftsurkunde und fordern Sie zugleich die Freigabe des einbehaltenen Betrags. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit klarer Bezugnahme auf den abzulösenden Einbehalt.

  5. Eingang prüfen und Avalrahmen festhalten

    Kontrollieren Sie den Zahlungseingang und halten Sie fest, in welcher Höhe der Avalrahmen nun durch die Bürgschaft belegt ist. So behalten Sie den Überblick über laufende Bürgschaften.

Am häufigsten hakt es beim Zug-um-Zug-Schritt: Manche Auftraggeber nehmen die Bürgschaft entgegen, zahlen den Einbehalt aber nicht aus, die klassische doppelte Sicherung. Dann sollte die Freigabe schriftlich und unter Fristsetzung verlangt werden.

Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung?

Für die Bürgschaft kommen zwei Wege in Frage: die Bankbürgschaft, auch Bankaval genannt, und die Bürgschaft über einen Kautionsversicherer. Beide stellen dem Auftraggeber eine taugliche Sicherheit, unterscheiden sich aber in der Wirkung auf die eigene Finanzierung und tendenziell in den Kosten.

Punkt Bankbürgschaft Kautionsversicherung
Wirkung auf Kreditlinie belastet die Kreditlinie schont in der Regel die Kreditlinie
Kosten (Richtwert) tendenziell höher tendenziell günstiger
Abwicklung über die Hausbank über einen separaten Avalrahmen
Eignung wenn Linie ohnehin frei ist wenn Kreditlinie frei bleiben soll

Der wichtigste Unterschied liegt in der Kreditlinie. Eine Bankbürgschaft wird häufig auf die Gesamtkreditlinie angerechnet, eine Bürgschaft über einen Kautionsversicherer läuft über einen eigenen Avalrahmen und lässt die Linie in der Regel unberührt. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Bonität, Summe, Laufzeit und Anbieter ab. Eine Schätzung beider Wege liefert der Bürgschaftskosten-Rechner.

Was kostet die Bürgschaft im Vergleich zum Einbehalt?

Die Bürgschaft kostet eine Avalprovision pro Jahr, berechnet auf die Bürgschaftssumme. Der Einbehalt kostet dagegen keine Provision, bindet aber den vollen Betrag und entzieht ihn dem Betrieb. Der Vergleich läuft also auf eine einfache Gegenüberstellung hinaus: laufende Avalkosten gegen freigesetzte Liquidität.

Beispiel, vereinfacht und ohne Konditionszusage

Bei einer Schlussrechnung von 100.000 Euro und fünf Prozent Sicherheitseinbehalt sind 5.000 Euro gebunden. Wird dieser Betrag durch eine Bürgschaft ersetzt, die 1,5 Prozent pro Jahr kostet, entstehen rund 75 Euro Avalkosten im Jahr. Dafür bleiben 5.000 Euro Liquidität im Betrieb.

Über die Laufzeit summieren sich die Avalkosten allerdings. Läuft die Sicherheit über die Gewährleistungszeit von vier Jahren, ergeben 5.000 Euro mal 1,5 Prozent mal vier Jahre rund 300 Euro Gesamtkosten. Dem stehen 5.000 Euro gegenüber, die in dieser Zeit für Material, Löhne oder neue Aufträge zur Verfügung stehen. Steigt der Avalsatz, etwa bei schwächerer Bonität auf 3 Prozent, verdoppeln sich die Kosten auf rund 600 Euro über vier Jahre.

Die Größenordnung zeigt den Kern: Solange die freigesetzte Liquidität deutlich über den kumulierten Avalkosten liegt, ist der Tausch wirtschaftlich sinnvoll. Die tatsächlichen Sätze hängen vom Einzelfall ab und werden hier nur als Beispiel gerechnet. Eine genauere Schätzung mit Versicherungs- und Bankweg liefert der Bürgschaftskosten-Rechner.

Grafik zum Vergleich von Sicherheitseinbehalt, Bürgschaft und freigesetzter Liquidität im Bau
Statt den Einbehalt bar zu binden, ersetzt die Bürgschaft die Sicherheit und gibt den Betrag als Liquidität frei, gegen eine laufende Avalprovision.

Wann lohnt sich die Ablöse wirtschaftlich?

Die Ablöse lohnt sich vor allem dann, wenn der gebundene Betrag im Betrieb mehr Wert schafft als die Bürgschaft kostet. Das ist häufig der Fall, wenn die einbehaltene Summe nennenswert ist, die Laufzeit überschaubar bleibt und die Avalkonditionen günstig sind. Wer das freigesetzte Kapital für laufende Projekte oder neue Aufträge braucht, profitiert besonders.

Ein zweiter Vorteil ist das Insolvenzrisiko. Ein Bareinbehalt, der nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde, ist im Insolvenzfall des Auftraggebers gefährdet. Wird der Einbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst, fließt das Geld zurück in den eigenen Betrieb und ist fremdem Zugriff entzogen. Hinzu kommt die Planbarkeit: Statt eines schwer kalkulierbaren, über Jahre gebundenen Betrags entstehen klar bezifferbare laufende Kosten. Für viele Betriebe ist das ein eigener Wert, weil es Liquidität verlässlich macht.

Wann lohnt sich die Ablöse eher nicht?

Nicht in jedem Fall ist die Ablöse die bessere Wahl. Bei sehr kleinen Einbehalten kann ein Mindestbeitrag der Bürgschaft in einem ungünstigen Verhältnis zum freigesetzten Betrag stehen. Manche Anbieter setzen Mindestprämien an, die einen kleinen Einbehalt teuer machen. Dann bindet man lieber den kleinen Betrag, als für die Ablöse einen unverhältnismäßigen Mindestbeitrag zu zahlen.

Auch eine kurze Restlaufzeit spricht gegen die Ablöse. Wird der Einbehalt ohnehin in wenigen Wochen frei, lohnt der Aufwand für eine Bürgschaft kaum. Ähnlich verhält es sich bei schwacher Bonität: Steigt der Avalsatz deutlich, schrumpft der Vorteil, weil die kumulierten Avalkosten über die Laufzeit einen größeren Teil des freigesetzten Betrags aufzehren.

Faustregel

Je größer der Einbehalt, je länger die Restlaufzeit und je günstiger der Avalsatz, desto stärker lohnt sich die Ablöse. Je kleiner der Betrag, je kürzer die Restlaufzeit und je höher der Satz, desto eher kann es sinnvoll sein, den Einbehalt stehen zu lassen oder die Einzahlung auf ein Sperrkonto zu verlangen.

Die Entscheidung ist damit immer eine Rechnung im Einzelfall, keine pauschale Regel. Wer unsicher ist, vergleicht die kumulierten Avalkosten über die erwartete Laufzeit mit dem Nutzen der freigesetzten Liquidität und bezieht das Insolvenzrisiko mit ein.

Worauf Auftragnehmer im Bürgschaftstext achten sollten

Der Bürgschaftstext entscheidet mit, ob die Ablöse den Auftragnehmer nicht stärker belastet als nötig. Vor der Ausstellung lohnt ein genauer Blick auf einige Punkte, die in der Praxis häufig zu Streit führen.

Prüfpunkte vor Ausstellung
  • Ist die Bürgschaftssumme klar auf den abzulösenden Einbehalt begrenzt?
  • Ist der Sicherungszweck eindeutig benannt, also Vertragserfüllung oder Gewährleistung?
  • Enthält der Text keine Formulierung auf erstes Anfordern?
  • Ist die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt, wie es § 17 VOB/B vorsieht?
  • Ist die Rückgabe der Urkunde nach Ablauf des Sicherungszwecks geregelt?
  • Wird die Auszahlung des Einbehalts Zug um Zug gegen die Bürgschaft zugesichert?

Besonders heikel ist die Formulierung auf erstes Anfordern. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kann der Auftraggeber eine solche Bürgschaft nicht verlangen. Auch in AGB ist eine entsprechende Klausel nach der Rechtsprechung häufig unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Ebenso kann eine Sicherungsabrede unwirksam sein, wenn der Sicherungszweck nicht eindeutig bestimmt ist oder die Summe der Sicherheiten den Auftragnehmer übersichert.

Diese Punkte ersetzen keine Rechtsberatung. Sie helfen aber, den Bürgschaftstext vor der Ausstellung mit Bank oder Versicherung sauber abzustimmen. Im Zweifel ist eine rechtliche Prüfung der Sicherungsabrede sinnvoll, gerade wenn der Vertrag von der VOB/B abweicht. Wie eine Gewährleistungsbürgschaft im Detail funktioniert, steht auf der Seite Gewährleistungsbürgschaft.

Sperrkonto als Alternative zur Bürgschaft

Die Bürgschaft ist nicht der einzige Weg, gebundenes Geld abzusichern. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, muss der Auftraggeber einen einbehaltenen Sicherheitsbetrag innerhalb einer kurzen Frist auf ein Sperrkonto einzahlen, ein gemeinsam geführtes Konto, auf das beide Seiten nur zusammen zugreifen können. Damit ist das Geld der Insolvenz des Auftraggebers entzogen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann der Auftragnehmer ihm eine Frist setzen und nach deren Ablauf die sofortige Auszahlung verlangen, ohne weiter eine Sicherheit stellen zu müssen.

Für die Wahl heißt das: Wer ohnehin eine Bürgschaft stellt, löst den Einbehalt damit ab und gewinnt die volle Liquidität zurück. Wer das nicht will oder einem säumigen Auftraggeber gegenübersteht, kann stattdessen die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangen. Beide Wege schützen vor dem Insolvenzrisiko, nur die Liquiditätswirkung unterscheidet sich.

Bürgschaft, Sicherheitseinbehalt und Factoring

Factoring löst ein Forderungsthema: Offene Abschlags- oder Schlussrechnungen werden früher in Liquidität umgewandelt, statt auf die Zahlung des Auftraggebers zu warten. In der Praxis treffen beide oft zusammen, wenn ein Einbehalt Kapital bindet und der Auftraggeber zugleich mit längerem Zahlungsziel zahlt. Factoring ersetzt dabei keine Bürgschaft, beide Hebel wirken nebeneinander. Wie Factoring für Bau- und Handwerksbetriebe funktioniert, zeigt die Seite Factoring für Bau- und Handwerksrechnungen.

Fragen aus der Praxis

Kann ich einen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja, wenn Vertrag und Sicherungsabrede das zulassen. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer ein Wahl- und Austauschrecht und kann den Einbehalt durch eine Bürgschaft ersetzen. Der Auftraggeber gibt dann den einbehaltenen Betrag frei und erhält stattdessen eine Bürgschaftsurkunde. Bei einem Vertrag ohne VOB/B richtet sich die Ablösbarkeit nach der konkreten Vereinbarung.

Muss der Auftraggeber der Ablöse zustimmen?

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, folgt aus dem Wahl- und Austauschrecht, dass der Auftragnehmer den Einbehalt grundsätzlich durch eine taugliche Bürgschaft ersetzen kann. Der Auftraggeber muss den Bürgen aber als tauglich anerkennen. Stellt der Auftragnehmer eine passende Bürgschaft, hat der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag herauszugeben.

Was kostet die Ablöse eines Einbehalts durch eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft kostet eine Avalprovision pro Jahr, berechnet auf die Bürgschaftssumme. Die Höhe hängt von Anbieter, Bonität, Summe, Laufzeit und Bürgschaftsart ab. Wirtschaftlich lohnt sich die Ablöse, wenn die freigesetzte Liquidität deutlich über den kumulierten Avalkosten über die Laufzeit liegt. Eine Schätzung mit Bank- und Versicherungsweg liefert der Bürgschaftskosten-Rechner.

Darf der Auftraggeber den Einbehalt trotz Bürgschaft behalten?

Nein, das wäre eine doppelte Sicherung. Nimmt der Auftraggeber eine taugliche Bürgschaft entgegen, hat er den einbehaltenen Betrag herauszugeben. Behält er beides, kann das vertragswidrig sein. Der Auftragnehmer sollte die Auszahlung dann schriftlich und unter Fristsetzung verlangen.

Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung, was ist besser?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Bankbürgschaft belastet häufig die Kreditlinie, eine Kautionsversicherung läuft über einen eigenen Avalrahmen und schont die Linie in der Regel. Die Kautionsversicherung ist tendenziell günstiger, der genaue Satz hängt aber von Bonität, Summe und Laufzeit ab. Ein Vergleich beider Wege ist sinnvoll.

Was ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und warum ist sie problematisch?

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge zunächst zahlen, auch wenn der Anspruch noch strittig ist. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kann der Auftraggeber eine solche Bürgschaft nicht verlangen. Auch in AGB ist eine entsprechende Klausel nach der Rechtsprechung häufig unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Im Bürgschaftstext sollte eine solche Formulierung vermieden werden.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 21. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor