Vertragserfüllungsbürgschaft · Bau · VOB

Vertragserfüllungsbürgschaft am Bau

Was die Vertragserfüllungsbürgschaft während der Bauphase absichert, welche Höhe üblich ist, wann sie zurückzugeben ist und wie sie nach der Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft übergeht. Neutral erklärt, aus Sicht des Handwerksbetriebs.

Bürgschaftskosten berechnen

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvertrags ab, also die Phase bis zur Abnahme. Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten vorher nicht nach, etwa durch Insolvenz oder eine nicht fertiggestellte Leistung, kann der Auftraggeber auf die Bürgschaft zurückgreifen. Sie ist meist höher angesetzt und für den Bürgen riskanter als die Gewährleistungsbürgschaft, die erst nach der Abnahme greift.

Für Auftragnehmer geht es dabei um mehr als nur die Stellung der Sicherheit. Wichtig sind der belegte Avalrahmen, die Avalkosten und vor allem die Frage, was nach der Abnahme passiert. Diese Seite ordnet Höhe, Dauer, Rückgabe und Umwandlung ein und zeigt, worauf im Bürgschaftstext zu achten ist. Wo die VOB/B eine Rolle spielt, gilt das nur, sofern sie wirksam vereinbart wurde.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft gehört in die Bauphase. Nach der Abnahme muss geprüft werden, ob sie zurückzugeben oder durch eine Gewährleistungsbürgschaft zu ersetzen ist. Genau dieser Phasenwechsel ist der Kern dieser Seite.

Kurz erklärt

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvertrags bis zur Abnahme. Im Bau liegt sie häufig bei rund zehn Prozent der Auftragssumme, sofern eine entsprechende Sicherungsabrede vereinbart wurde. Nach der Abnahme sollte geprüft werden, ob die Bürgschaft zurückzugeben oder in eine Gewährleistungsbürgschaft umzuwandeln ist. Dadurch kann sich die Bürgschaftssumme häufig von rund zehn auf rund fünf Prozent reduzieren und Avalrahmen wird frei.

Was ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers, die während der Ausführung eines Bauvertrags entstehen können. Ein Dritter, der Bürge, verpflichtet sich, einzustehen, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten vor der Abnahme nicht erfüllt. Bürge ist in der Regel eine Bank, ein Kautionsversicherer oder ein Versicherer mit entsprechender Bürgschaftslösung.

Abgesichert werden vor allem Risiken aus der Bauphase: eine nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistung, eine Insolvenz während der Ausführung, ein erheblicher Verzug oder die Mehrkosten einer Ersatzvornahme, wenn ein anderes Unternehmen die Arbeit fertigstellen muss. Beteiligt sind dabei drei Parteien: der Auftraggeber als Begünstigter, der Auftragnehmer, der die Bürgschaft stellt, und der Bürge.

Wichtig ist die zeitliche Abgrenzung: Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert nicht in erster Linie spätere Mängelansprüche nach der Abnahme, sondern Risiken aus der Bauphase bis zur Vertragserfüllung. Für die Zeit danach gibt es die Gewährleistungsbürgschaft. Geht es dagegen um die Absicherung einer geleisteten Vorauszahlung, ist die Anzahlungsbürgschaft die richtige Form, nicht die Vertragserfüllungsbürgschaft. In der Praxis begegnen einem für die Vertragserfüllungsbürgschaft auch die Bezeichnungen Erfüllungsbürgschaft, Ausführungsbürgschaft und Fertigstellungsbürgschaft. Sie meinen im Kern dasselbe Instrument. Wie sich die verschiedenen Bürgschaftsarten im Bau einordnen, zeigt die Seite Bürgschaft im Bau.

Wann wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft im Bau verlangt?

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft wird häufig bei größeren Bauaufträgen verlangt, bei denen der Ausfall des Auftragnehmers für den Auftraggeber teuer würde. Typisch ist das bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern, in Generalunternehmer- und Nachunternehmer-Konstellationen und überall dort, wo ein hoher Vorleistungs- oder Fertigstellungsdruck besteht.

Auch hier gilt: Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, bildet sie den Rahmen, aber eine Vertragserfüllungsbürgschaft entsteht nicht automatisch aus der VOB/B. Sie ergibt sich aus der konkreten Sicherungsabrede im Vertrag. Ob, in welcher Höhe und in welcher Form eine Bürgschaft zu stellen ist, steht im Bauvertrag, in den Vergabeunterlagen oder in den besonderen Vertragsbedingungen. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft nicht geschuldet.

Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft: häufig rund zehn Prozent

In der Baupraxis liegt die Vertragserfüllungssicherheit häufig bei etwa zehn Prozent der Auftragssumme. Dieser Wert hat sich als Orientierung etabliert, weil das Ausführungsrisiko vor der Abnahme höher ist als das spätere Mängelrisiko. Ein fester gesetzlicher Satz besteht aber nicht. Maßgeblich bleibt die vertragliche Sicherungsabrede, und überzogene Höhen können je nach Gestaltung unwirksam sein.

Bei der Berechnungsbasis lohnt ein genauer Blick. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird häufig die Nettoauftragssumme zugrunde gelegt. Ist der Auftragnehmer dagegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, etwa als Kleinunternehmer, kann die Bürgschaft auf den Bruttobetrag bezogen werden. Welche Basis und welcher Prozentsatz gelten, sollte aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, sonst kann die Bürgschaftssumme höher ausfallen als erwartet.

Kurz gerechnet

Bei einer Auftragssumme von 100.000 Euro und zehn Prozent Vertragserfüllungssicherheit beträgt die Bürgschaftssumme 10.000 Euro. Das ist doppelt so viel wie eine typische Gewährleistungsbürgschaft von fünf Prozent und belastet den Avalrahmen entsprechend stärker.

Dauer und Rückgabe: nach der Abnahme nicht stehen lassen

Die Vertragserfüllungsbürgschaft gehört in die Phase bis zur Abnahme. Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht, und der Sicherungszweck ändert sich grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt geht es nicht mehr um die Vertragserfüllung, sondern allenfalls um spätere Mängelansprüche, also um die Gewährleistung.

Genau hier übersehen viele Betriebe einen wichtigen Punkt. Läuft die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme einfach weiter, blockiert sie unnötig den Avalrahmen und verursacht weiter Avalkosten, obwohl ihr ursprünglicher Zweck entfallen ist. Mit der Abnahme hat der Auftragnehmer den Vertrag erfüllt und grundsätzlich Anspruch auf den vollen Werklohn. Die hohe Vertragserfüllungssicherheit ist dann nicht mehr gerechtfertigt.

Die Konsequenz: Nach der Abnahme sollte der Auftragnehmer die Rückgabe oder die Umstellung aktiv anstoßen, statt darauf zu warten, dass der Auftraggeber von sich aus tätig wird. In der Praxis endet die Bürgschaft meist nicht automatisch, für die Ausbuchung ist regelmäßig die Rückgabe der originalen Bürgschaftsurkunde nötig.

Nach Abnahme Rückgabe oder Umstellung verlangen

Fünf Schritte helfen, nach der Abnahme den Avalrahmen wieder freizubekommen:

  1. Abnahmedatum dokumentieren

    Halten Sie das Datum der Abnahme fest. Es ist der Stichtag, ab dem sich der Sicherungszweck ändert und die Umstellung möglich wird.

  2. Abnahmeprotokoll prüfen

    Sehen Sie nach, welche Restmängel im Protokoll vermerkt sind. Davon hängt ab, ob und in welchem Umfang noch eine Sicherheit gerechtfertigt ist.

  3. Offene Restmängel klären

    Arbeiten Sie die im Protokoll genannten Punkte ab und dokumentieren Sie die Erledigung, damit der Rückgabe nichts mehr entgegensteht.

  4. Rückgabe oder Umwandlung schriftlich anfordern

    Verlangen Sie vom Auftraggeber schriftlich die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft oder die vereinbarte Umstellung auf eine Gewährleistungsbürgschaft.

  5. Avalrahmen aktualisieren

    Lassen Sie die zurückgegebene Bürgschaft beim Bürgen austragen, damit der belegte Avalrahmen wieder für neue Projekte frei wird.

Umwandlung in eine Gewährleistungsbürgschaft

Nach der Abnahme wird die Vertragserfüllungsbürgschaft häufig nicht einfach zurückgegeben, sondern durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt. Das ist sinnvoll, weil der Auftraggeber für die Gewährleistungszeit weiter eine Sicherheit für mögliche Mängelansprüche behalten möchte, allerdings in geringerem Umfang.

Der wirtschaftliche Effekt ist deutlich. Aus häufig zehn Prozent Vertragserfüllungssicherheit werden typischerweise fünf Prozent Gewährleistungssicherheit. Die Bürgschaftssumme halbiert sich also, der belastete Avalrahmen sinkt, und damit sinken auch die laufenden Avalkosten. Wer die Umstellung verschleppt, lässt die volle Vertragserfüllungssumme unnötig lange im Rahmen blockiert, was neue Bürgschaftsanträge ausbremsen kann.

Für die Umstellung gibt es in der Praxis mehrere Wege, abhängig von Vertrag und Anbieter. Möglich ist die Ausstellung einer neuen Gewährleistungsbürgschaft als Austauschurkunde, die Rückgabe der alten Bürgschaft gegen eine neu gestellte, oder die Nutzung einer bereits vertraglich vorgesehenen Umstellung. Nicht jeder Auftraggeber gibt die alte Urkunde heraus, bevor die neue vorliegt, deshalb ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bürgen ratsam. Wie die Gewährleistungsbürgschaft selbst funktioniert, steht auf der Seite Gewährleistungsbürgschaft im Bau.

Zeitstrahl zur Umwandlung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft nach der Abnahme
Nach der Abnahme verschiebt sich der Sicherungszweck von Vertragserfüllung zu Gewährleistung, häufig sinkt dabei die Bürgschaftssumme.

Worauf Auftragnehmer im Bürgschaftstext achten sollten

Der Bürgschaftstext entscheidet mit, ob eine Vertragserfüllungsbürgschaft den Auftragnehmer nicht über das angemessene Maß hinaus belastet. Gerade weil die Summe hoch ist und die Bürgschaft den Übergang zur Gewährleistung berührt, lohnt sich ein genauer Blick vor der Ausstellung.

Wichtig ist eine klare Begrenzung der Bürgschaftssumme und ein eindeutig formulierter Sicherungszweck, nämlich die Vertragserfüllung bis zur Abnahme. Die Bürgschaft sollte nicht so formuliert sein, dass sie zeitlich unbegrenzt für alle denkbaren Ansprüche fortgilt. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kann der Auftraggeber außerdem keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen. Heikel sind zudem Klauseln, die die Rückgabe an die vollständige Beseitigung sämtlicher Mängel koppeln, denn eine solche Bindung kann den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen.

Prüfpunkte vor Ausstellung
  • Ist die Bürgschaftssumme klar begrenzt?
  • Ist der Sicherungszweck eindeutig auf die Vertragserfüllung bis zur Abnahme bezogen?
  • Ist die Rückgabe nach der Abnahme geregelt?
  • Ist die Umstellung auf eine Gewährleistungssicherheit geregelt?
  • Enthält der Text keine Formulierung „auf erstes Anfordern“?
  • Droht nach der Abnahme eine doppelte Sicherung?

Diese Punkte ersetzen keine Rechtsberatung. Sie helfen aber, einen Bürgschaftstext vor der Ausstellung mit Bank oder Versicherung sauber abzustimmen und spätere Streitpunkte zu vermeiden. Im Zweifel ist eine rechtliche Prüfung der Sicherungsabrede sinnvoll.

Keine doppelte Sicherung nach der Abnahme

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er den Auftragnehmer doppelt Geld kostet. Manche Verträge sehen vor, dass der Auftraggeber die Vertragserfüllungsbürgschaft über die Abnahme hinaus behält und zusätzlich noch einen Gewährleistungseinbehalt oder eine Gewährleistungsbürgschaft verlangt. Wirtschaftlich bedeutet das: Zehn Prozent Vertragserfüllung plus fünf Prozent Gewährleistung blockieren gleichzeitig Liquidität und Avalrahmen.

Rechtlich ist eine solche Häufung problematisch. Nach der Rechtsprechung kann eine Kumulierung von Sicherheiten für die Zeit nach der Abnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Als Orientierung gilt die Linie der Rechtsprechung, dass für die Zeit nach der Abnahme nicht beide Sicherheiten in voller Höhe nebeneinander bestehen bleiben sollen. Ebenso hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Klausel, die die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft an die Erledigung der im Abnahmeprotokoll genannten Mängel koppelt, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein kann.

Für den Auftragnehmer heißt das praktisch: Nach der Abnahme sollte er prüfen, welche Sicherheit überhaupt noch zulässig und erforderlich ist, und auf eine saubere Umstellung dringen. Eine doppelte Sicherung nach der Abnahme muss er nicht ohne Weiteres hinnehmen. Die genaue Beurteilung hängt vom Einzelfall und von der konkreten Klausel ab und gehört im Zweifel in eine rechtliche Prüfung.

Vertragserfüllungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft?

Beide Bürgschaften sichern unterschiedliche Phasen ab und sollten nicht verwechselt werden. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wirkt bis zur Abnahme und sichert die ordnungsgemäße Ausführung. Die Gewährleistungsbürgschaft wirkt danach und sichert Mängelansprüche. Daraus ergeben sich auch die unterschiedliche Höhe und die unterschiedlichen Kosten.

Punkt Vertragserfüllungsbürgschaft Gewährleistungsbürgschaft
Phase bis zur Abnahme nach der Abnahme
Risiko ordnungsgemäße Ausführung Mängelansprüche
Typische Höhe häufig rund 10 Prozent häufig rund 5 Prozent
Rückgabe nach Abnahme oder Umstellung nach Ablauf des Sicherungszwecks
Kosten tendenziell höher tendenziell niedriger

Mehr zur Phase nach der Abnahme, zu Dauer, Rückgabe und Bürgschaftstext der Gewährleistung steht auf der Seite Gewährleistungsbürgschaft im Bau.

Was kostet eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Die Kosten werden als Avalprovision pro Jahr auf die Bürgschaftssumme angegeben. Weil die Vertragserfüllungsbürgschaft ein höheres Risiko abdeckt und höher angesetzt ist, ist sie tendenziell teurer als die Gewährleistungsbürgschaft. Wie hoch der Satz ausfällt, hängt vom Anbieter, der Bonität, der Bürgschaftssumme, der Laufzeit und der Bürgschaftsart ab.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei 100.000 Euro Auftragssumme und zehn Prozent Vertragserfüllungssicherheit beträgt die Bürgschaftssumme 10.000 Euro. Bei einer Avalprovision von 2,0 Prozent entstehen daraus rund 200 Euro pro Jahr. Die tatsächlichen Konditionen können abweichen und hängen vom Einzelfall ab. Eine genauere Schätzung mit Versicherungs- und Bankweg nebeneinander liefert der Bürgschaftskosten-Rechner.

Wann lohnt sich eine Vertragserfüllungsbürgschaft wirtschaftlich?

Anders als bei der Gewährleistungsbürgschaft ist die Vertragserfüllungsbürgschaft oft keine freie Wahl, sondern wird vom Auftraggeber verlangt. Die wirtschaftliche Steuerung liegt deshalb weniger in der Frage ob, sondern in der Wahl des Anbieters, im Avalsatz, in der Rahmenhöhe und vor allem in der schnellen Umstellung nach der Abnahme.

Im Vergleich zu anderen Sicherheiten kann eine Bürgschaft günstiger sein, wenn sie Liquidität und Kreditlinie schont, statt einen hohen Betrag bar zu binden. Bei sehr kleinen Bürgschaftssummen kann allerdings ein Mindestbeitrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Entscheidend sind die Gesamtkosten über die Laufzeit. Und auch hier gilt: Wer die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme nicht zügig zurückgibt oder umstellt, zahlt für die volle Summe weiter, obwohl der Sicherungszweck längst entfallen ist.

Vertragserfüllungsbürgschaft und Factoring

Die Vertragserfüllungsbürgschaft löst ein Sicherheitenthema, Factoring ein Forderungsthema. Die Bürgschaft sichert den Auftraggeber während der Bauphase ab. Factoring setzt an einer anderen Stelle an: Offene Abschlags- oder Schlussrechnungen werden früher in Liquidität umgewandelt.

Relevant wird die Kombination gerade in der Ausführungsphase, wenn mehrere Effekte zusammenkommen: Der Auftraggeber verlangt eine Sicherheit, Material und Löhne müssen vorfinanziert werden, und Abschlagsrechnungen werden erst nach Prüfung oder mit längerem Zahlungsziel beglichen. Factoring ersetzt dabei keine Bürgschaft, beide Hebel wirken an verschiedenen Stellen. Wie Factoring für Bau- und Handwerksbetriebe funktioniert, zeigt die Seite Factoring für Bau- und Handwerksrechnungen.

Fragen aus der Praxis

Was ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvertrags bis zur Abnahme ab. Ein Bürge, meist eine Bank oder ein Kautionsversicherer, steht ein, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten vor der Abnahme nicht erfüllt, etwa durch Insolvenz oder eine nicht fertiggestellte Leistung. Sie wird auch Erfüllungsbürgschaft, Ausführungsbürgschaft oder Fertigstellungsbürgschaft genannt.

Wann wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft benötigt?

Häufig bei größeren Bauaufträgen, bei öffentlichen Auftraggebern und in Generalunternehmer- oder Nachunternehmer-Konstellationen. Sie entsteht nicht automatisch aus der VOB/B, sondern aus der konkreten Sicherungsabrede im Vertrag. Ohne eine solche Vereinbarung ist sie nicht geschuldet.

Wie hoch ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft im Bau?

In der Praxis häufig rund zehn Prozent der Auftragssumme, also meist höher als eine Gewährleistungsbürgschaft. Ein fester gesetzlicher Satz besteht nicht, maßgeblich ist die Sicherungsabrede. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird oft netto gerechnet, bei fehlendem Vorsteuerabzug kann der Bruttobetrag relevant sein.

Wann endet eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Ihr Sicherungszweck endet grundsätzlich mit der Abnahme, weil die Leistung dann als im Wesentlichen vertragsgerecht gilt. Sie endet in der Praxis aber meist nicht automatisch, für die Ausbuchung ist regelmäßig die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nötig. Der Auftragnehmer sollte die Rückgabe oder Umstellung nach der Abnahme deshalb aktiv anstoßen.

Kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt werden?

Ja, das ist in der Praxis häufig. Nach der Abnahme wird die Vertragserfüllungsbürgschaft oft durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt, wobei die Bürgschaftssumme typischerweise von rund zehn auf rund fünf Prozent sinkt. Dadurch wird Avalrahmen frei und die laufenden Kosten sinken. Ob und wie umgestellt wird, hängt von Vertrag und Anbieter ab.

Was ist der Unterschied zwischen Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft?

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvertrags bis zur Abnahme. Die Anzahlungsbürgschaft sichert dagegen nur die Rückzahlung einer geleisteten Vorauszahlung, falls die vorausbezahlte Leistung nicht erbracht wird. Sie betrifft also einen Teilbetrag im Voraus, nicht die gesamte Ausführung, und gehört zu § 16 Abs. 2 VOB/B statt zur Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. Beide können nebeneinander vereinbart sein.

Darf der Auftraggeber nach Abnahme gleichzeitig Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit behalten?

Eine solche doppelte Sicherung kann problematisch sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung ist eine Kumulierung der Sicherheiten über das angemessene Maß hinaus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen typischerweise unwirksam. Nach der Abnahme sollte geprüft werden, ob die Vertragserfüllungssicherheit zurückzugeben oder durch eine Gewährleistungssicherheit zu ersetzen ist.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 22. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor