Abtretungsverbot und Factoring

Kurz gesagt

Ein Abtretungsverbot ist eine Vertragsklausel, die dem Gläubiger untersagt, seine Forderung an einen Dritten abzutreten.

Abtretungsverbot mit Bauvertrag, Rechnung und blockierter Forderungsabtretung
Ein vertragliches Abtretungsverbot kann den Verkauf einer Forderung an einen Factoring-Anbieter sperren. Mit stillem Factoring bleibt der Betrieb auch dann handlungsfähig.

Was ein Abtretungsverbot bewirkt

Ein Abtretungsverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Übertragung einer Forderung an einen Dritten ausschließt oder einschränkt. Die allgemeine Grundlage steht in § 399 BGB: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Solche Klauseln finden sich häufig in Bauverträgen, Einkaufsbedingungen, Rahmenverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auftraggeber wollen damit erreichen, dass sie nur an den ursprünglichen Vertragspartner zahlen müssen und keine neuen Gläubiger berücksichtigen müssen. Für Auftragnehmer kann ein Abtretungsverbot problematisch sein, weil es die Nutzung von Factoring oder anderer Forderungsfinanzierung erschwert.

Die Grundwirkung ist klar: Besteht ein wirksames Abtretungsverbot, ist eine dennoch vorgenommene Abtretung grundsätzlich unwirksam. Der Factoring-Anbieter hätte dann keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber. Im Factoring ist deshalb entscheidend, ob das Abtretungsverbot tatsächlich greift oder durch eine gesetzliche Ausnahme entschärft wird.

Eine zentrale Ausnahme enthält § 354a HGB. Danach kann die Abtretung einer Geldforderung trotz vertraglichem Abtretungsverbot wirksam sein, wenn das zugrunde liegende Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Schuldner kann dann jedoch weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen.

Bedeutung für das Factoring

Für Factoring im Bau- und Handwerksbereich ist das Abtretungsverbot ein wichtiger Prüfpunkt. Factoring beruht darauf, dass der Unternehmer seine Forderung an den Factoring-Anbieter verkauft und abtritt. Ist die Abtretung wirksam ausgeschlossen, kann der Forderungsankauf scheitern oder nur mit zusätzlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich sein.

Im B2B-Bereich entschärft § 354a HGB viele Fälle. Wenn das Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, bleibt die Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam. Praktisch bleibt aber ein Risiko: Der Auftraggeber darf unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin an den ursprünglichen Unternehmer zahlen. Deshalb arbeiten Factoring-Anbieter häufig mit offenem Factoring, bei dem der Auftraggeber über die Abtretung informiert wird und direkt auf das Konto des Factoring-Anbieters zahlt.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, können zusätzlich vertragliche Regelungen zu Zahlungen, Sicherheiten und Abtretungen relevant sein. Auch dann prüft der Factoring-Anbieter nicht nur die VOB/B-Klauseln, sondern den gesamten Bauvertrag, Nachträge und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

Für Ihren Betrieb bedeutet das: Prüfen Sie Bauverträge vor Unterzeichnung auf Abtretungsklauseln. Wenn Sie Factoring nutzen oder künftig nutzen möchten, sollte die Abtretung ausdrücklich erlaubt sein oder zumindest nicht unnötig erschwert werden. Oft lässt sich eine Klausel vor Vertragsschluss noch anpassen.

Abtretungsverbot und § 354a HGB

Die rechtliche Einordnung hängt stark von der Vertragskonstellation ab. Nicht jedes Abtretungsverbot wirkt im Factoring gleich.

Wenn § 354a HGB greift: Die Abtretung einer Geldforderung kann trotz vertraglichem Verbot wirksam sein. Das ist vor allem bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmen relevant. Der Deutsche Factoring-Verband ordnet § 354a HGB deshalb als wichtige Grundlage ein, damit Factoring trotz Abtretungsverbot grundsätzlich möglich bleibt.

Wenn § 354a HGB nicht greift: Bei Verbrauchern, privaten Auftraggebern oder nicht kaufmännisch geprägten Konstellationen kann ein Abtretungsverbot die Forderungsabtretung stärker blockieren. Dann braucht der Unternehmer häufig eine ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, bevor Factoring umgesetzt werden kann.

Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger: Selbst wenn die Abtretung nach § 354a HGB wirksam ist, kann der Schuldner unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen. Für den Factoring-Anbieter ist daher die saubere Abtretungsanzeige und Zahlungslenkung entscheidend.

Ein Fall aus der Praxis

Die Tiefbau Schmidt Muster GmbH erhält einen Auftrag über 220.000 Euro netto für Erdarbeiten an einem gewerblichen Bauprojekt. Der Bauvertrag enthält ein ausdrückliches Abtretungsverbot. Schmidt nutzt Factoring und möchte eine Abschlagsforderung nach erbrachter Leistung an den Factoring-Anbieter verkaufen.

Der Factoring-Anbieter prüft Vertrag, Auftraggeber und Abtretungsklausel. Da das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, kann § 354a HGB greifen. Die Abtretung ist dann trotz Verbots wirksam. Um den Zahlungsfluss zu sichern, entscheidet sich der Factoring-Anbieter für offenes Factoring und informiert den Auftraggeber schriftlich über die Abtretung.

Der Auftraggeber zahlt nach der Abtretungsanzeige direkt an den Factoring-Anbieter. Schmidt erhält den angekauften Anteil ausgezahlt. Wäre der Auftraggeber dagegen ein privater Bauherr und § 354a HGB nicht anwendbar, könnte dasselbe Abtretungsverbot den Forderungsverkauf erheblich erschweren.

Fragen aus der Praxis

Darf ein Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbaren?

Ja. Vertragliche Abtretungsverbote sind grundsätzlich möglich. Ihre Wirkung hängt aber von der konkreten Vertragskonstellation ab. Im gewerblichen Geschäftsverkehr begrenzt § 354a HGB die Sperrwirkung solcher Klauseln häufig deutlich.

Kann ich ein bestehendes Abtretungsverbot nachträglich aufheben lassen?

Ja, wenn der Auftraggeber zustimmt. Sie können vereinbaren, dass die Klausel gestrichen wird oder Factoring ausdrücklich erlaubt ist. Sinnvoll ist eine klare Regelung, dass Forderungen aus dem Vertrag an einen Factoring-Anbieter abgetreten werden dürfen.

Mein Bauvertrag enthält ein Abtretungsverbot. Kann ich trotzdem Factoring nutzen?

Oft ja, aber nicht automatisch. Bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmen kann § 354a HGB die Abtretung trotz Verbots wirksam machen. Der Factoring-Anbieter prüft das im Rahmen der Verifizierung. Bei privaten Auftraggebern oder unklaren Sonderfällen kann das Abtretungsverbot dagegen den Ankauf blockieren. Legen Sie solche Klauseln deshalb frühzeitig offen.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 20. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor