Aufmaß im Bau und Factoring
Das Aufmaß dokumentiert die tatsächlich erbrachten Bauleistungen nach Menge, Maß oder Stückzahl als Grundlage der Abrechnung.
Was ein Aufmaß ist
Das Aufmaß ist die Mengenermittlung für Bauleistungen. Es zeigt, welche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden, etwa Quadratmeter Wandfläche, laufende Meter Rohrleitung, Kubikmeter Aushub oder Stückzahlen montierter Bauteile. Damit bildet es eine zentrale Grundlage für die Abrechnung nach Einheitspreisen.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist vor allem § 14 Abs. 2 VOB/B relevant. Danach sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Vorschrift ist besonders wichtig, wenn Leistungen später verdeckt werden oder Mengen nach Abschluss der Arbeiten nur noch schwer nachvollziehbar sind.
Auch im BGB-Bauvertrag bleibt das Aufmaß praktisch unverzichtbar. Die prüfbare Schlussrechnung nach § 650g BGB setzt voraus, dass die abgerechneten Leistungen nachvollziehbar dargestellt werden. Ohne belastbares Aufmaß fehlt bei Einheitspreisverträgen häufig die Grundlage, um Mengen, Preise und Rechnungsbetrag schlüssig zu prüfen.
Ein Aufmaß kann vor Ort gemessen, aus Plänen abgeleitet oder aus Stundenzetteln, Lieferscheinen und Bautagesberichten zusammengesetzt werden. Welche Methode zulässig ist, hängt von Vertrag, Leistungsverzeichnis und Abrechnungsart ab. Bei Pauschalverträgen spielt das Aufmaß meist eine geringere Rolle als bei Einheitspreisverträgen.
Anforderungen an ein verwertbares Aufmaß
Ein verwertbares Aufmaß enthält in der Regel:
- Bauvorhaben, Auftraggeber, Auftragnehmer und Datum
- Bezug zum Bauvertrag und Leistungsverzeichnis
- Positionsnummern passend zur Abrechnung
- Mengen mit Einheit, etwa m², lfd. m, m³, Stück oder Stunden
- Messort, Bauteil oder Raumbezug
- Skizzen, Pläne oder Fotos, wenn sie die Prüfung erleichtern
- Unterschriften beider Parteien beim gemeinsamen Aufmaß
- Anlagen wie Stundenzettel, Lieferscheine oder Bautagesberichte
Besonders belastbar ist ein gemeinsames, unterzeichnetes Aufmaß. Ein einseitiges Aufmaß ist nicht wertlos, muss aber besser belegt werden. Wenn der Auftraggeber die Mengen später bestreitet, trägt der Auftragnehmer häufig die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Eine praxisnahe Einordnung zur Beweislast bei fehlendem gemeinsamen Aufmaß bietet das IWW-Institut.
Bedeutung für das Factoring
Im Factoring ist das Aufmaß einer der wichtigsten Prüfpunkte. Der Factoring-Anbieter prüft die prüfbare Rechnung und damit auch, ob die abgerechneten Mengen nachvollziehbar belegt sind. Ein klares Aufmaß beschleunigt die Verifizierung. Ein lückenhaftes oder widersprüchliches Aufmaß führt dagegen zu Rückfragen, Sicherheitsabschlägen oder einer Zurückstellung des Forderungsankaufs.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist ein gemeinsam erstelltes Aufmaß besonders wertvoll. Es zeigt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer die abrechnungsrelevanten Mengen gemeinsam festgestellt haben. Spätere Einwendungen gegen die Menge sind dadurch nicht ausgeschlossen, aber deutlich schwerer zu begründen.
Auch für Nachträge ist das Aufmaß entscheidend. Zusatzleistungen müssen genauso nachvollziehbar dokumentiert werden wie die ursprünglich beauftragte Leistung. Der Factoring-Anbieter achtet deshalb darauf, ob Nachtrag, Leistungsnachweis, Aufmaß und Rechnung zusammenpassen.
Im Zusammenhang mit der einredefreien Forderung reduziert ein sauberes Aufmaß das Risiko von Mengenstreitigkeiten. Es schützt nicht vor jeder Mängelrüge, verbessert aber die Durchsetzbarkeit der Forderung, wenn der Auftraggeber später behauptet, die abgerechnete Menge sei nicht erbracht worden.
Ein Fall aus der Praxis
Die Maler Hoffmann Muster GmbH führt Malerarbeiten in einem gewerblichen Bürogebäude aus. Das Auftragsvolumen beträgt 75.000 Euro netto. Abgerechnet wird nach Quadratmetern.
Nach Fertigstellung lädt Hoffmann den Bauleiter zum gemeinsamen Aufmaß ein. Beim Termin werden Wand- und Deckenflächen raumweise erfasst, Besonderheiten skizziert und Fotos beigefügt. Beide Seiten unterschreiben das Aufmaßprotokoll.
Mit diesem Aufmaß stellt Hoffmann die Schlussrechnung und reicht sie beim Factoring-Anbieter ein. Der Factoring-Anbieter kann Mengen, Leistungsverzeichnis und Rechnung nachvollziehen und kauft die Forderung an. Hätte der Bauleiter den Termin verweigert, müsste Hoffmann ein einseitiges Aufmaß mit Einladung, Fotos, Skizzen und Zugangsnachweisen belegen. Der Ankauf wäre dann möglich, aber prüfungsintensiver.
Fragen aus der Praxis
Wer muss das Aufmaß erstellen?
In der Praxis erstellt meist der Auftragnehmer das Aufmaß, weil er seine Leistung abrechnen muss. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, sollen die abrechnungsrelevanten Feststellungen möglichst gemeinsam erfolgen. Auch ohne VOB/B ist ein gemeinsames Aufmaß sinnvoll, weil es spätere Mengenstreitigkeiten deutlich reduziert.
Was passiert, wenn der Auftraggeber beim Aufmaß nicht mitwirkt?
Dokumentieren Sie die Einladung zum Aufmaßtermin, die Nichtreaktion oder Absage und erstellen Sie das Aufmaß sorgfältig einseitig. Ergänzen Sie Fotos, Skizzen, Pläne, Stundenzettel und Lieferscheine. Senden Sie das Aufmaß anschließend nachweisbar an den Auftraggeber und bitten Sie um Prüfung oder konkrete Einwendungen.
Mein Auftraggeber bestreitet nach Fertigstellung die abgerechneten Mengen. Kann ich die Forderung trotzdem über Factoring verkaufen?
Möglich ist das, wenn die Mengen trotz Bestreitens belastbar dokumentiert sind. Bei einem gemeinsam unterzeichneten Aufmaß stehen die Chancen besser. Bei einem einseitigen Aufmaß prüft der Factoring-Anbieter genauer, ob Fotos, Skizzen, Schriftverkehr, Lieferscheine und Stundenzettel die Rechnung stützen. Je größer der Mengenstreit, desto eher kommt ein Sicherheitsabschlag oder eine vorläufige Zurückstellung in Betracht.
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