Bauabnahme im Bauvertrag und Factoring
Die Bauabnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt.

Was die Bauabnahme bewirkt
Die Bauabnahme ist im Werkvertragsrecht in § 640 BGB geregelt. Mit der Abnahme erklärt der Besteller, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Sie ist einer der wichtigsten Wendepunkte im Bauvertrag, weil sich ab diesem Zeitpunkt mehrere rechtliche Folgen ändern.
Zu den wichtigsten Wirkungen gehören die Fälligkeit der Schlussvergütung, der Beginn der Gewährleistungsfrist, der Übergang der Vergütungsgefahr und eine veränderte Beweislast bei Mängeln. Vor der Abnahme muss in der Regel der Unternehmer darlegen, dass seine Leistung vertragsgerecht ist. Nach der Abnahme muss der Besteller später behauptete Mängel deutlich konkreter begründen und nachweisen.
Eine Abnahme kann ausdrücklich, förmlich, stillschweigend oder unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv erfolgen. In der Praxis wird sie häufig in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Dort sollten erkennbare Mängel, Restarbeiten und Vorbehalte sauber dokumentiert werden. Bei der Sanitär Bauer Muster GmbH kann das zum Beispiel entscheidend sein, wenn nach Abschluss einer Badsanierung noch kleinere Restarbeiten offen sind.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten ergänzende Regelungen aus § 12 VOB/B. Dort sind unter anderem Abnahmeverlangen, förmliche Abnahme, fiktive Abnahme, Teilabnahme und die Verweigerung der Abnahme bei wesentlichen Mängeln geregelt. Die Details sollten im konkreten Vertrag geprüft werden. Einen praxisnahen Überblick zu § 12 VOB/B bietet bauprofessor.de.
Bedeutung für das Factoring
Für Factoring ist die Bauabnahme ein zentraler Prüfpunkt. Bei vielen Bauverträgen wird die Schlussrechnung erst mit Abnahme fällig. Ohne Abnahme kann unklar sein, ob die Forderung bereits durchsetzbar ist. Der Factoring-Anbieter prüft im Rahmen der Verifizierung daher, ob eine wirksame Abnahme vorliegt oder ob eine Abnahmefiktion in Betracht kommt.
Bei Abschlagsrechnungen ist die Lage anders. Sie können auch vor Endabnahme ankaufbar sein, wenn die Teilleistung erbracht, prüfbar dokumentiert und nicht mit erheblichen Einreden belastet ist. Schlussrechnungen ohne Abnahme sind für den Factoring-Anbieter schwieriger, weil Mängelrügen, fehlende Freigaben oder offene Restarbeiten die Forderung unsicher machen können.
Für Ihren Betrieb bedeutet das: Eine klare Abnahmedokumentation erleichtert den Forderungsankauf. Wichtig sind Abnahmeprotokoll, Mängelliste, Fotodokumentation, Fristsetzungen für Restarbeiten und Nachweise zur Ingebrauchnahme, wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist.
Fragen aus der Praxis
Welche Folgen hat die Bauabnahme?
Mit der Bauabnahme wird die Schlussvergütung regelmäßig fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast verschiebt sich. Außerdem geht das Risiko für die abgenommene Leistung grundsätzlich auf den Besteller über. Deshalb sollte die Abnahme immer nachvollziehbar dokumentiert werden.
Mein Auftraggeber verweigert die Abnahme wegen kleiner Mängel. Was bedeutet das für meine Rechnung?
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 BGB grundsätzlich nicht verweigert werden. Trotzdem kann eine streitige Abnahme den Forderungsankauf erschweren. Dokumentieren Sie die Leistung, bieten Sie Mängelbeseitigung an und fordern Sie den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auf. Für den Factoring-Anbieter ist wichtig, ob die Forderung trotz Beanstandung prüfbar und einredefrei ist.
Nach der Abnahme nicht auf die Schlusszahlung warten
Lassen Sie Ihre abgenommene Bauleistung vorfinanzieren und bleiben Sie zahlungsfähig.
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