Bauhandwerkersicherung und Factoring

Kurz gesagt

Die Bauhandwerkersicherung ist ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers nach § 650f BGB auf Sicherheit für offene Vergütungsansprüche gegenüber dem Besteller.

Was die Bauhandwerkersicherung regelt

Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB geregelt. Sie gibt dem Bauunternehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, vom Besteller Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung aus einem Bauvertrag zu verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein BGB-Bauvertrag vorliegt oder die VOB/B Vertragsbestandteil ist, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde.

Der Zweck der Bauhandwerkersicherung ist der Schutz vor Zahlungsausfällen. Bauunternehmen und Handwerksbetriebe leisten häufig über Wochen oder Monate vor, bevor Abschlagszahlungen oder Schlusszahlungen vollständig eingehen. Gerät der Besteller in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder verweigert er Zahlungen, kann daraus ein erhebliches Liquiditätsrisiko entstehen.

Die Sicherheit umfasst die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung, auch aus Zusatzaufträgen. Hinzu kommen Nebenforderungen, die nach § 650f BGB pauschal mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden. Als Sicherheit kommen insbesondere eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Betracht.

Leistet der Besteller die verlangte Sicherheit trotz angemessener Frist nicht, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Bei einer Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch nicht einfach in voller Höhe bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. Das Gesetz vermutet aber einen Anspruch von fünf Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung.

Die Bauhandwerkersicherung gilt nicht in jedem Vertragsverhältnis. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte öffentliche Auftraggeber sowie Verbraucher bei Verbraucherbauverträgen und Bauträgerverträgen. Ein ausführliches Merkblatt zur Bauhandwerkersicherung bietet die Architektenkammer Baden-Württemberg.

Abgrenzung zu anderen Sicherheiten

Die Bauhandwerkersicherung wird in der Praxis häufig mit anderen Sicherungsinstrumenten verwechselt. Entscheidend ist, wen das jeweilige Instrument schützt und welche Forderung abgesichert wird.

Bauhandwerkersicherung und Sicherheitseinbehalt: Die Bauhandwerkersicherung schützt den Bauunternehmer vor dem Ausfall seiner Vergütung. Der Sicherheitseinbehalt wirkt umgekehrt: Er schützt den Besteller, meist für Mängelansprüche oder Gewährleistungsrisiken. Beide Instrumente können im selben Projekt vorkommen, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.

Bauhandwerkersicherung und Bürgschaft: Eine Bürgschaft oder Garantie kann eine Form sein, in der die Bauhandwerkersicherung gestellt wird. Die Bauhandwerkersicherung beschreibt den gesetzlichen Anspruch des Unternehmers. Die Bürgschaft beschreibt dagegen das konkrete Sicherungsmittel.

Bauhandwerkersicherung und Factoring: Diese Abgrenzung ist für dieses Glossar besonders wichtig. Die Bauhandwerkersicherung ist eine Absicherung gegen Forderungsausfall. Der Bauunternehmer behält seine Forderung und erhält zunächst keine Liquidität. Factoring ist dagegen ein Forderungsverkauf: Die Forderung wird an den Factoring-Anbieter übertragen, und der Betrieb erhält eine Auszahlung auf den angekauften Betrag. Beides kann kombiniert werden, ist aber nicht dasselbe.

Bedeutung für das Factoring

Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe ist die Bauhandwerkersicherung kein Ersatz für Factoring, sondern ein ergänzendes Sicherungsinstrument. Sie reduziert das Risiko, dass eine spätere Vergütung ausfällt. Factoring verbessert dagegen die Liquidität, sobald eine konkrete Forderung abgerechnet und ankaufbar ist.

Der zeitliche Unterschied ist wesentlich: Die Bauhandwerkersicherung kann bereits ab Vertragsschluss verlangt werden, also auch vor Beginn der Ausführung. Sie sichert die spätere Vergütung dem Grunde nach ab. Factoring setzt dagegen regelmäßig eine gestellte Rechnung voraus, zum Beispiel eine Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung, die der Factoring-Anbieter prüfen und ankaufen kann.

In der Praxis kann ein Betrieb beides nutzen. Zu Projektbeginn verlangt er eine Bauhandwerkersicherung vom Besteller. Während der Bauausführung stellt er Abschlagsrechnungen und verkauft ankaufbare Forderungen an den Factoring-Anbieter. Die Sicherheit bleibt im Hintergrund bestehen, während Factoring den laufenden Liquiditätsbedarf aus Material, Löhnen und Nachunternehmerleistungen abfedert.

Wichtig ist die Transparenz gegenüber dem Factoring-Anbieter. Bestehende Sicherheiten, Einbehalte, Bürgschaften, Abtretungen und vertragliche Besonderheiten sollten frühzeitig offengelegt werden. Der Factoring-Anbieter berücksichtigt diese Punkte bei Bonitätsprüfung, Ankaufquote und Verifizierung. Verschweigt der Betrieb relevante Sicherheiten oder Gegenrechte, kann das die Auszahlung verzögern oder den Forderungsankauf ausschließen.

Ein Fall aus der Praxis

Die Ausbau Schneider GmbH erhält einen Auftrag über 350.000 Euro netto für die Sanierung eines gewerblichen Bürogebäudes. Das Projekt läuft über zwölf Monate, der Besteller ist dem Betrieb kaum bekannt. Deshalb verlangt Schneider zu Projektbeginn eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Der Besteller stellt eine Bankbürgschaft über einen wesentlichen Teil der noch offenen Vergütung.

Zusätzlich nutzt Schneider einen bestehenden Factoring-Rahmenvertrag. Nach Abschluss des ersten Bauabschnitts stellt der Betrieb eine Abschlagsrechnung über 80.000 Euro und bietet die Forderung dem Factoring-Anbieter zum Ankauf an. Der Factoring-Anbieter prüft Bauvertrag, Leistungsstand, Aufmaß, Rechnung und Sicherheiten. Die Bauhandwerkersicherung ersetzt den Forderungsankauf nicht, kann aber in die Risikobewertung einfließen.

Für Schneider erfüllen beide Instrumente unterschiedliche Aufgaben: Die Bauhandwerkersicherung stärkt die Absicherung des Werklohnanspruchs. Das Factoring verschafft kurzfristige Liquidität aus der bereits gestellten Rechnung.

Fragen aus der Praxis

Habe ich immer einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung?

Nicht immer. Der Anspruch besteht nach § 650f BGB grundsätzlich bei Bauverträgen, gilt aber nicht gegenüber bestimmten öffentlichen Auftraggebern und nicht bei Verbraucherbauverträgen oder Bauträgerverträgen mit Verbrauchern. Ob eine Ausnahme greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ersetzt die Bauhandwerkersicherung das Factoring?

Nein. Die Bauhandwerkersicherung schützt den Vergütungsanspruch, bringt aber nicht automatisch Geld auf das Konto. Factoring führt dagegen zu einer Auszahlung, weil eine bestehende Forderung an den Factoring-Anbieter verkauft wird. Beide Instrumente können zusammen genutzt werden, müssen aber vertraglich sauber koordiniert sein.

Mein Auftraggeber lehnt die Bauhandwerkersicherung ab und droht mit Vertragskündigung. Was kann ich tun?

Setzen Sie keine übereilten Schritte. Nach § 650f BGB können Sie dem Besteller eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit setzen. Bleibt diese erfolglos, kommen Leistungsverweigerung oder Kündigung in Betracht. Weil solche Schritte erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, sollten Sie den Vertrag, die Fristsetzung und mögliche Ausnahmen vorher rechtlich prüfen lassen.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor