Bauvertrag nach BGB und VOB/B
Ein Bauvertrag ist ein besonderer Werkvertrag nach § 650a BGB über Arbeiten an Bauwerken, Außenanlagen oder wesentlichen Bauwerksteilen.
Was ein Bauvertrag ist
Der Bauvertrag ist in § 650a BGB geregelt. Er ist eine besondere Form des Werkvertrags und betrifft die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Auch Instandhaltungsarbeiten können ein Bauvertrag sein, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks wesentlich sind.
Vom allgemeinen Werkvertrag unterscheidet sich der Bauvertrag durch zusätzliche gesetzliche Regelungen, die auf Bauprojekte zugeschnitten sind. Dazu gehören etwa Vorschriften zu Änderungsanordnungen, Vergütungsanpassungen, Abnahme, Schlussrechnung, Kündigung und Bauhandwerkersicherung. Diese Regeln sind wichtig, weil Bauprojekte häufig länger laufen, technisch komplex sind und hohe Vorleistungen erfordern.
Ein Bauvertrag kann als reiner BGB-Bauvertrag geschlossen werden oder zusätzlich auf die VOB/B Bezug nehmen. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, treten deren Regelungen zu Abnahme, Abschlagszahlungen, Mängelrechten, Zahlungsfristen und Sicherheiten hinzu. Wird die VOB/B nicht wirksam einbezogen, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.
Typische Bauverträge im Mittelstand betreffen Bauunternehmen, Ausbaugewerke, Dachdecker, Elektriker, Sanitärbetriebe oder Trockenbauer. Bei der Trockenbau Bauer Muster GmbH kann etwa der Innenausbau eines Bürogebäudes ein Bauvertrag sein, wenn Leistungen am Bauwerk geschuldet werden.
Einen praxisnahen Überblick zu den besonderen Vorschriften für Bauverträge bietet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Bedeutung für das Factoring
Forderungen aus Bauverträgen sind ein typischer Anwendungsfall für VOB-Factoring. Der Factoring-Anbieter prüft, ob ein wirksamer Bauvertrag vorliegt, welche Leistung vereinbart wurde, ob die Leistung erbracht ist und ob die Rechnung prüfbar gestellt wurde.
Wichtig für die Bewertung ist die Vertragsgrundlage. Bei einem BGB-Bauvertrag gelten die §§ 650a ff. BGB. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, berücksichtigt der Factoring-Anbieter zusätzlich deren Anforderungen an Abnahme, Zahlungsfristen, Nachträge und Sicherheiten. Beide Varianten können factoringfähig sein, unterscheiden sich aber in Prüfung und Risikobewertung.
Für Ihren Betrieb bedeutet das: Schriftliche Bauverträge, Nachträge, Leistungsbeschreibungen, Aufmaße, Abnahmeprotokolle und Rechnungsunterlagen sollten vollständig vorliegen. Je besser die Dokumentation, desto leichter kann der Factoring-Anbieter die Forderung verifizieren und ankaufen.
Fragen aus der Praxis
Was ist der Unterschied zwischen Bauvertrag und Werkvertrag?
Der Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags. Er betrifft Arbeiten an Bauwerken, Außenanlagen oder wesentlichen Teilen davon. Ein einfacher Werkvertrag kann auch andere Ergebnisse betreffen, etwa eine Reparatur, ein Gutachten oder eine Einzelanfertigung ohne Bauwerksbezug.
Mein Bauvertrag enthält nur den Hinweis „VOB/B gilt“. Reicht das für die wirksame Einbeziehung?
Nicht immer. Die VOB/B muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden; ein bloßer Hinweis kann je nach Vertragspartner und Umständen zu wenig sein. Bei Verbrauchern gelten besonders strenge Anforderungen. Ist die Einbeziehung unklar, bewertet der Factoring-Anbieter die Forderung meist vorsichtiger nach BGB-Grundsätzen.
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