Einredefreie Forderung im Factoring

Kurz gesagt

Eine einredefreie Forderung ist eine Forderung, gegen die der Schuldner keine wirksamen Einwendungen oder Aufrechnungsrechte geltend machen kann.

einredefreie Forderung mit bestätigter Bauleistung, geprüfter Rechnung und fehlenden Einwänden
Eine einredefreie Forderung ist eine Forderung, gegen die der Auftraggeber keine wirksamen Einwände oder Aufrechnungsrechte hat. Nur solche Forderungen kauft ein Factoring-Anbieter an.

Was eine einredefreie Forderung ist

Eine einredefreie Forderung ist eine Forderung, die dem Grunde und der Höhe nach durchsetzbar ist. Der Schuldner kann ihr keine wirksamen Einreden, Einwendungen oder Aufrechnungsrechte entgegenhalten.

Eine Einrede ist das Recht des Schuldners, die Zahlung vorübergehend oder dauerhaft zu verweigern, obwohl die Forderung grundsätzlich bestehen kann. Eine dauernde Einrede kann den Anspruch endgültig blockieren, etwa die Einrede der Verjährung. Eine aufschiebende Einrede hemmt die Durchsetzung nur zeitweise, etwa ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Dieses greift, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Gegenanspruch hat.

Im Bau- und Handwerksbereich entstehen Einreden häufig durch Mängel, fehlende Abnahme, unklare Nachträge, Mengenstreit, nicht prüfbare Rechnungen oder Gegenforderungen. Bei gegenseitigen Verträgen kann der Schuldner seine Leistung nach § 320 BGB verweigern, solange die geschuldete Gegenleistung nicht ordnungsgemäß erbracht ist.

Nicht jede Beanstandung lässt eine Forderung entfallen. Sie kann aber die Durchsetzbarkeit verzögern, den Forderungsbetrag mindern oder den Ankauf durch einen Factoring-Anbieter blockieren.

Veritätshaftung und Einredefreiheit

Beim Forderungsverkauf haftet der Unternehmer gegenüber dem Factoring-Anbieter dafür, dass die verkaufte Forderung besteht und einredefrei ist. Diese Haftung nennt man Veritätshaftung. Sie betrifft den rechtlichen Bestand und die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Davon zu unterscheiden ist die Delkrederehaftung. Beim echten Factoring übernimmt der Factoring-Anbieter grundsätzlich das Risiko, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird. Dieses Risiko ist aber nicht dasselbe wie das Risiko einer mangelhaften, bestrittenen oder nicht durchsetzbaren Forderung.

§ 404 BGB ist dafür zentral: Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die ihm zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. Eine Mängelrüge, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungslage kann also auch gegenüber dem Factoring-Anbieter wirken.

Bedeutung für das Factoring

Der Factoring-Anbieter kauft bevorzugt Forderungen an, die möglichst einredefrei sind. Je weniger rechtliche oder tatsächliche Angriffspunkte bestehen, desto sicherer ist der Zahlungseingang.

In der Verifizierung prüft der Factoring-Anbieter deshalb Bauvertrag, Abnahme, prüfbare Rechnung, Aufmaß, Nachträge, Mängelrügen, Freigaben, Schriftverkehr und mögliche Aufrechnungslagen. Eine sauber dokumentierte Forderung erhöht die Chance auf zügigen Ankauf.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kommen weitere Prüfpunkte hinzu: Abnahme, Mängelrechte, prüfbare Abrechnung und Zahlungsfristen. Mängelrügen nach VOB/B können die Einredefreiheit einschränken, insbesondere wenn sie vor oder kurz nach Rechnungsstellung erhoben werden.

Praktisch sichern Sie die Einredefreiheit durch förmliche Abnahme, unterschriebenes Aufmaß, schriftlich beauftragte Nachträge, vollständige Rechnungsunterlagen und dokumentierte Mängelbeseitigung. Das kann Auszahlungsgeschwindigkeit, Ankaufquote und Risikobewertung verbessern.

Ein Fall aus der Praxis

Die Fenster Wagner Muster GmbH stellt eine Schlussrechnung über 85.000 Euro netto an einen gewerblichen Bauträger. Die Bauleistung wurde förmlich abgenommen, das Aufmaß gemeinsam unterzeichnet, Nachträge sind schriftlich beauftragt. Offene Mängelrügen liegen nicht vor.

Der Factoring-Anbieter prüft Bauvertrag, Abnahmeprotokoll, Rechnung, Aufmaß und Nachtragsunterlagen. Da keine Einwendungen erkennbar sind, wird die Forderung als einredefrei eingestuft und zu Standardkonditionen angekauft.

Anders wäre es, wenn der Bauträger kurz vor Rechnungsstellung einen Mangel an einem Fensterbeschlag rügt. Auch ein kleiner Mangel kann die Forderung aus Sicht des Factoring-Anbieters belasten, solange nicht klar ist, ob und in welcher Höhe ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Der Ankauf würde dann wahrscheinlich verschoben oder nur mit Sicherheitsabschlag erfolgen.

Fragen aus der Praxis

Was passiert, wenn nach Forderungsverkauf eine Mängelrüge auftaucht?

Entscheidend ist, ob die Einwendung bereits zur Zeit der Abtretung begründet war. Bestand der Mangel schon vorher, kann der Schuldner ihn nach § 404 BGB grundsätzlich auch dem Factoring-Anbieter entgegenhalten. Deshalb sollten Sie Mängelrügen sofort dokumentieren, klären und dem Factoring-Anbieter offen mitteilen.

Schützt der Delkredere-Schutz beim echten Factoring vor Einreden?

Nein. Der Delkredere-Schutz betrifft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, nicht die rechtliche Qualität der Forderung. Mängelrügen, Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte bleiben Risiken aus der Veritätshaftung des Unternehmers.

Was mache ich, wenn mein Auftraggeber kurz vor Rechnungsstellung eine Bagatell-Mängelrüge erhebt?

Beseitigen Sie den gerügten Punkt sofort und dokumentieren Sie die Nachbesserung. Bei der Dachdecker Voigt Muster GmbH sollte die Bestätigung des Auftraggebers, dass der Mangel erledigt ist, zusammen mit Rechnung, Abnahme und Aufmaß an den Factoring-Anbieter gehen. Eine offen erklärte und erledigte Bagatelle belastet die Forderung weniger als eine verschwiegene Mängelrüge. Verschweigen kann zur Rückbelastung führen und die weitere Zusammenarbeit erschweren.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 20. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor