Fiktive Abnahme und Factoring
Die fiktive Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nach Fertigstellung und Abnahmeaufforderung nicht rechtzeitig widerspricht.
Was die fiktive Abnahme bedeutet
Die fiktive Abnahme ist eine gesetzliche Abnahmefiktion. Eine Bauleistung gilt dann als abgenommen, obwohl der Besteller keine ausdrückliche Abnahmeerklärung abgegeben hat. Sie wirkt wie eine reguläre Bauabnahme und kann Fälligkeit der Schlussrechnung, Beginn der Gewährleistung und Beweislastfolgen auslösen.
Im BGB-Werkvertragsrecht ist die fiktive Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass das Werk fertiggestellt ist, der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei Verbrauchern muss der Unternehmer zusätzlich in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hinweisen.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, enthält § 12 Abs. 5 VOB/B eigene Regelungen. Eine Leistung kann dann nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung als abgenommen gelten, wenn keine Abnahme verlangt wird. Auch eine Ingebrauchnahme kann nach sechs Werktagen Abnahmewirkungen auslösen, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die VOB/B-Abnahmefiktion ist bei Verbraucherverträgen rechtlich besonders kritisch. VOB-online weist hierzu auf Rechtsprechung hin, nach der § 12 Abs. 5 VOB/B jedenfalls bei Verbraucherverträgen einer Inhaltskontrolle nicht standhält.
Unterschied zur förmlichen Abnahme
Die fiktive Abnahme und die förmliche Abnahme können rechtlich ähnliche Folgen haben, unterscheiden sich aber in der Beweiskraft.
Bei der förmlichen Abnahme gibt es einen Termin, eine gemeinsame Prüfung und ein Abnahmeprotokoll. Mängel, Restarbeiten und Vorbehalte werden konkret dokumentiert. Bei der fiktiven Abnahme entsteht die Abnahmewirkung dagegen durch Fristablauf oder Verhalten, ohne gemeinsames Protokoll.
Für den Factoring-Anbieter ist die fiktive Abnahme deshalb prüfungsintensiver. Er muss nachvollziehen können, ob Fertigstellung, Abnahmeaufforderung, Fristsetzung, Zugangsnachweis und mögliche Reaktionen des Auftraggebers vollständig dokumentiert sind. Je lückenloser diese Kette ist, desto besser lässt sich die Forderung bewerten.
Bedeutung für das Factoring
Im Factoring wird die fiktive Abnahme wichtig, wenn der Auftraggeber nicht zur Abnahme erscheint oder auf eine Fertigstellungsanzeige nicht reagiert. Ohne Abnahme ist bei Schlussrechnungen oft unklar, ob die Forderung bereits fällig und durchsetzbar ist.
Der Factoring-Anbieter prüft im Rahmen der Verifizierung die gesamte Dokumentation: Bauvertrag, Fertigstellungsanzeige, Abnahmeaufforderung, Fristsetzung, Zugangsnachweis, Schriftverkehr, Mängelrügen und Nachweise zur Ingebrauchnahme. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, wird zusätzlich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 VOB/B vorliegen und ob keine förmliche Abnahme verlangt wurde.
Eine fiktiv abgenommene Schlussrechnung kann ankaufbar sein. Sie ist aber weniger eindeutig als eine förmlich abgenommene Schlussrechnung. Der Factoring-Anbieter kann deshalb weitere Nachweise verlangen, die Ankaufquote reduzieren oder einen Sicherheitseinbehalt vornehmen.
Fragen aus der Praxis
Wann greift eine fiktive Abnahme?
Im BGB-Werkvertrag greift sie nach § 640 Abs. 2 BGB, wenn das Werk fertiggestellt ist, der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller nicht rechtzeitig mit mindestens einem Mangel widerspricht. Bei Verbrauchern ist zusätzlich ein Hinweis in Textform erforderlich. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, können die besonderen Fristen aus § 12 Abs. 5 VOB/B hinzukommen.
Mein Auftraggeber reagiert seit Wochen nicht auf meine Fertigstellungsanzeige. Kann ich die Schlussrechnung trotzdem über Factoring verkaufen?
Möglich ist das, wenn Sie die Voraussetzungen der fiktiven Abnahme sauber belegen können. Bei der Sanitär Wagner Muster GmbH wären wichtig: schriftliche Fertigstellungsanzeige, Zugangsnachweis, klare Frist zur Abnahme, vollständige Leistungsdokumentation, Aufmaß, Fotos und Korrespondenz. Der Factoring-Anbieter prüft, ob die fiktive Abnahme tragfähig ist und die Forderung trotz fehlendem Abnahmeprotokoll angekauft werden kann.
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