Forderungsabtretung nach § 398 BGB
Die Forderungsabtretung ist die rechtliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger nach § 398 BGB.

Was eine Forderungsabtretung bewirkt
Die Forderungsabtretung, auch Zession genannt, ist die rechtliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Die Grundlage steht in § 398 BGB. Danach kann eine Forderung durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden; mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Juristisch ist die Forderungsabtretung vom Forderungsverkauf zu unterscheiden. Der Forderungsverkauf ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft: Eine Forderung wird verkauft, und der Käufer schuldet den Kaufpreis. Die Forderungsabtretung ist das dingliche Erfüllungsgeschäft: Mit ihr geht die Forderung tatsächlich auf den neuen Gläubiger über.
Wichtige Voraussetzungen sind die Bestimmbarkeit der Forderung, die Verfügungsbefugnis des bisherigen Gläubigers und das Fehlen eines wirksamen Abtretungsverbots. Die Forderung muss also klar zuordenbar sein, etwa durch Rechnung, Debitor, Betrag, Bauvertrag oder Leistungszeitraum. Bei einer Globalzession wird die Bestimmbarkeit durch allgemeine Kriterien geregelt, etwa „alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“.
Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei. In der Factoring-Praxis wird sie trotzdem schriftlich oder elektronisch dokumentiert, weil der Factoring-Anbieter den Forderungsübergang gegenüber Debitoren, Banken und internen Prüfern nachweisen muss.
Anzeige und Schutz des Schuldners
Der Schuldner ist am Abtretungsvertrag nicht beteiligt und muss der Forderungsabtretung grundsätzlich nicht zustimmen. Er wird aber durch mehrere Vorschriften geschützt.
Nach § 407 BGB kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen noch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen, wenn er keine Kenntnis von der Abtretung hat. Deshalb ist die Abtretungsanzeige im offenen Factoring besonders wichtig: Der Debitor wird informiert und soll künftig direkt an den Factoring-Anbieter zahlen.
Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die ihm zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. Das betrifft im Bau etwa Mängelrügen, Aufrechnungen, Einwendungen gegen das Aufmaß oder Streit über die Abnahme.
Daraus ergibt sich der Unterschied zwischen offenem und stillem Factoring. Beim offenen Factoring wird die Abtretung angezeigt, und der Debitor zahlt direkt an den Factoring-Anbieter. Beim stillen Factoring bleibt die Abtretung zunächst verborgen; der Auftraggeber zahlt weiter an den Unternehmer, der die Zahlung an den Factoring-Anbieter weiterleitet.
Bedeutung für das Factoring
Im Factoring ist die Forderungsabtretung der zentrale juristische Mechanismus. Sie verschafft dem Factoring-Anbieter die Rechtsposition, die angekaufte Forderung beim Debitor einzuziehen. Ohne wirksame Abtretung hätte der Factoring-Anbieter keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber.
Im Bau- und Handwerksbereich prüft der Factoring-Anbieter Abtretungen besonders sorgfältig. Viele Bauverträge enthalten ein Abtretungsverbot oder Zustimmungsvorbehalte. Grundsätzlich kann ein solches Verbot nach § 399 BGB die Abtretung ausschließen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann § 354a HGB diese Wirkung jedoch begrenzen. Die konkrete Vertragslage bleibt deshalb Teil der Verifizierung.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ändert das die Grundregeln der Forderungsabtretung nicht. Relevant können aber ergänzende Vertragsklauseln sein, etwa zur Abtretungsanzeige, zu Zahlungskonten, Sicherheitseinbehalten oder Zustimmungsvorbehalten. Der Factoring-Anbieter prüft deshalb Bauvertrag, Nachträge, Einkaufsbedingungen und gegebenenfalls bestehende Bankverträge.
Besonders wichtig ist die Globalzession. Hat Ihr Betrieb bereits alle bestehenden und künftigen Forderungen an die Hausbank abgetreten, kann eine spätere Abtretung an den Factoring-Anbieter scheitern. Die IHK Nord Westfalen weist beim Factoring darauf hin, dass keine bereits bestehende Forderungsabtretung oder andere Rechte Dritter entgegenstehen sollten.
Ein Fall aus der Praxis
Die Tiefbau Wagner Muster GmbH hat eine Forderung über 80.000 Euro gegen einen gewerblichen Bauträger. Wagner nutzt einen Factoring-Rahmenvertrag und bietet die Forderung dem Factoring-Anbieter zum Ankauf an. Im Bauvertrag steht kein Abtretungsverbot.
Mit dem Forderungsverkauf wird die Forderung an den Factoring-Anbieter abgetreten. Der Factoring-Anbieter versendet eine Abtretungsanzeige an den Bauträger und bittet um Zahlung auf das Konto des Factoring-Anbieters. Bis zur Kenntnis der Abtretung hätte der Bauträger unter den Voraussetzungen des § 407 BGB noch an Wagner zahlen können. Nach Zugang der Anzeige muss er an den Factoring-Anbieter leisten.
Zwei Wochen später macht der Bauträger kleinere Mängel geltend und kürzt die Zahlung um 5.000 Euro. Diese Einwendung kann er nach § 404 BGB grundsätzlich auch gegenüber dem Factoring-Anbieter erheben, wenn sie bereits zur Zeit der Abtretung angelegt war. Der Factoring-Anbieter verrechnet die Kürzung mit dem Sicherheitseinbehalt und stimmt das weitere Vorgehen mit Wagner ab.
Fragen aus der Praxis
Muss der Schuldner einer Forderungsabtretung zustimmen?
Nein. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger und neuem Gläubiger. Der Schuldner muss grundsätzlich nicht zustimmen. Er wird aber geschützt, etwa durch § 407 BGB bei Zahlung ohne Kenntnis der Abtretung und durch § 404 BGB bei bestehenden Einwendungen.
Was passiert, wenn dieselbe Forderung mehrfach abgetreten wurde?
Dann gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Die erste wirksame Abtretung geht vor. Eine spätere Abtretung läuft ins Leere, weil der ursprüngliche Gläubiger die Forderung dann nicht mehr übertragen kann. Für Factoring ist deshalb wichtig, ob bereits eine Globalzession an die Hausbank besteht.
Ich habe meiner Hausbank eine Globalzession aller Forderungen erteilt. Kann ich diese Forderungen trotzdem an einen Factoring-Anbieter verkaufen?
Nicht ohne Prüfung und Abstimmung. Wenn die Globalzession wirksam ist, können die Forderungen bereits an die Bank abgetreten sein. Dann kann eine zweite Abtretung an den Factoring-Anbieter unwirksam sein. Praktisch kommen Freigaben einzelner Forderungen, eine Begrenzung der Globalzession oder eine Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen Bank, Factoring-Anbieter und Betrieb in Betracht. Legen Sie bestehende Sicherheiten deshalb frühzeitig offen.
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