Gewährleistung: Mängelrechte am Bau
Die Gewährleistung umfasst die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nach Abnahme der Bauleistung.
Was Gewährleistung im Bau bedeutet
Gewährleistung beschreibt die Mängelrechte, die dem Auftraggeber nach Abnahme einer Bauleistung zustehen. Mit der Abnahme beginnt regelmäßig die Phase, in der der Auftragnehmer für Mängel einstehen muss, die seine Leistung betreffen.
Im BGB-Werkvertragsrecht sind die Rechte des Bestellers bei Mängeln in § 634 BGB geregelt. Dazu gehören Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Die Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre. Für sonstige Werkleistungen gilt regelmäßig eine kürzere Frist von zwei Jahren.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gilt für Mängelansprüche § 13 VOB/B. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist dann grundsätzlich vier Jahre ab Abnahme. Die Handwerkskammer Magdeburg beschreibt Gewährleistung nach VOB/B als Anspruchssystem bei mangelhafter Werkleistung und verweist dabei auf § 13 VOB/B.
Gewährleistung ist von Garantie zu unterscheiden. Die Gewährleistung folgt aus Gesetz und Vertrag. Eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Zusage, etwa durch den Auftragnehmer oder einen Hersteller.
Zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen wird häufig ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, oft 5 Prozent der Schlussrechnungssumme. Dieser Einbehalt kann durch eine Bürgschaft abgelöst werden, etwa durch eine Gewährleistungsbürgschaft oder Mängelansprüchebürgschaft.
Bedeutung für das Factoring
Im Factoring ist Gewährleistung doppelt relevant. Erstens können Mängelrügen den Zahlungsanspruch mindern oder blockieren. Rügt der Auftraggeber Mängel, kann er Zahlungen zurückbehalten, die Rechnung kürzen oder mit Gegenansprüchen aufrechnen. Solche Einwendungen wirken nach § 404 BGB grundsätzlich auch gegenüber dem Factoring-Anbieter. Eine durch Mängel belastete Forderung ist deshalb nicht mehr einredefrei.
Zweitens reduzieren Gewährleistungseinbehalte die sofort verfügbare Forderung. Wenn 5 Prozent der Schlussrechnung als Sicherheit einbehalten werden, steht zunächst nur der verbleibende Betrag für Auszahlung und Forderungsankauf zur Verfügung. Der einbehaltene Teil wird erst nach Ablauf der Frist oder nach Stellung einer passenden Bürgschaft frei.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, sind neben § 13 VOB/B auch Sicherheitsabreden nach § 17 VOB/B relevant. Für den Factoring-Anbieter zählt nicht nur die Rechnungshöhe, sondern der tatsächlich fällige und durchsetzbare Zahlungsanspruch. Geprüft werden deshalb Abnahme, Aufmaß, Mängelrügen, Sicherheitseinbehalt und die vertragliche Grundlage.
Fragen aus der Praxis
Wie lange dauert die Gewährleistung im Bau?
Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist nach BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, beträgt sie für Bauwerke grundsätzlich vier Jahre. Bei sonstigen Werkleistungen liegt die Frist nach BGB regelmäßig bei zwei Jahren. Entscheidend sind Vertrag, Leistungsart und Abnahmezeitpunkt.
Mein Auftraggeber behält 5 Prozent für Gewährleistung ein. Kann ich diesen Teil über Factoring finanzieren?
Direkt meist nicht, weil der Sicherheitseinbehalt noch nicht frei zahlbar ist. Bei der Trockenbau Bauer Muster GmbH wäre der praktikable Weg, den Einbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag danach aus, kann auch dieser Forderungsteil für den Ankauf relevant werden. Stimmen Sie Bürgschaft, Rechnungsstellung und Factoring-Abwicklung deshalb frühzeitig aufeinander ab.
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