Nachtrag am Bau und Factoring

Kurz gesagt

Ein Nachtrag ist eine nachträgliche Vereinbarung über zusätzliche, geänderte oder entfallene Leistungen gegenüber dem ursprünglichen Bauvertrag.

Was ein Nachtrag ist

Ein Nachtrag ergänzt oder verändert den ursprünglichen Bauvertrag. Er kann zusätzliche Leistungen betreffen, bereits vereinbarte Leistungen ändern oder einzelne Leistungen reduzieren. Typische Gründe sind Planungsänderungen, unerwartete Bauzustände, fehlende Positionen im Leistungsverzeichnis, behördliche Auflagen oder Änderungswünsche des Auftraggebers.

Im BGB-Bauvertrag sind vor allem § 650b BGB und § 650c BGB relevant. § 650b BGB regelt die Änderung des Vertrags und das Anordnungsrecht des Bestellers. § 650c BGB regelt die Vergütungsanpassung bei solchen Anordnungen. Der Unternehmer ist nach § 650b BGB verpflichtet, ein Angebot über Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen; bei bestimmten Änderungen muss die Anordnung des Bestellers in Textform erfolgen.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kommt zusätzlich § 2 VOB/B in Betracht. Dort geht es unter anderem um geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen, Mengenänderungen und deren Vergütung. Wichtig bleibt auch hier: Nachträge sollten vor Ausführung angezeigt, kalkuliert und möglichst schriftlich bestätigt werden.

Ein Nachtrag ist nicht nur eine technische Änderung, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Position. Ohne klare Dokumentation kann später streitig werden, ob die Leistung überhaupt beauftragt war, ob sie erforderlich war und welche Vergütung dafür geschuldet ist.

Bedeutung für das Factoring

Im Factoring werden Nachträge strenger geprüft als unstreitige Hauptleistungen. Der Grund ist einfach: Nachträge sind im Bau besonders häufig streitanfällig. Auftraggeber bestreiten später oft, dass der Nachtrag beauftragt wurde, dass die Leistung erforderlich war oder dass die angesetzte Vergütung angemessen ist.

Für den Factoring-Anbieter ist ein Nachtrag vor allem dann ankaufbar, wenn die Grundlage klar ist. Dazu gehören schriftliche Beauftragung oder Anordnung, Nachtragsangebot, Kalkulation, eigenes Aufmaß, Leistungsnachweise und eine klare Abgrenzung zur Hauptleistung. Das Handwerksblatt betont für das Nachtragsmanagement ebenfalls einen systematischen Aufbau mit Nachtragsbegründung, Nachweisen, Kalkulation und Nachtragsangebot; aus Nachweisgründen wird Schriftform gegenüber dem Auftraggeber empfohlen.

Ein nur angemeldeter Nachtrag ist für den Factoring-Anbieter kritisch. Solange der Auftraggeber weder die Leistung noch die Vergütung bestätigt hat, ist die Forderung häufig nicht einredefrei. Dann kann der Factoring-Anbieter den Ankauf ablehnen, zurückstellen oder nur mit deutlichem Sicherheitsabschlag prüfen.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist die vorherige Anzeige von Mehrvergütungsansprüchen besonders wichtig. Wer zusätzliche oder geänderte Leistungen ausführt, ohne Anzeige, Anordnung oder Bestätigung sauber zu dokumentieren, erschwert später sowohl die Durchsetzung als auch den Forderungsankauf.

Fragen aus der Praxis

Wann sollte ich einen Nachtrag schriftlich festhalten?

Am besten immer, bevor die zusätzliche oder geänderte Leistung ausgeführt wird. Im BGB-Bauvertrag sieht § 650b BGB für bestimmte Anordnungen die Textform vor. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, sollten Mehrvergütungsansprüche rechtzeitig angezeigt werden. Schriftliche Nachtragsangebote, E-Mails, Freigaben, Aufmaße und Fotos sind später entscheidend, wenn der Auftraggeber die Zahlung verweigert.

Kauft der Factoring-Anbieter einen Nachtrag schon an, wenn er nur angemeldet, aber nicht unterschrieben ist?

Meist nicht, oder nur nach sehr strenger Prüfung. Ein nur angemeldeter Nachtrag ist noch keine sichere Forderung, wenn Auftrag, Ausführung oder Vergütung streitig sein können. Bei der Trockenbau Weber Muster GmbH wäre es deshalb sinnvoll, zuerst ein schriftliches Nachtragsangebot mit Begründung, Preis und Leistungsumfang zu stellen und eine Freigabe einzuholen. Wird die Leistung trotzdem vor Bestätigung ausgeführt, sollten Sie Anordnung, Schriftverkehr, Aufmaß, Fotos und Stundenzettel lückenlos sichern. Der Factoring-Anbieter entscheidet dann im Einzelfall über Ankauf, Sicherheitsabschlag oder Zurückstellung.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
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