Offenes Factoring mit Abtretungsanzeige

Kurz gesagt

Offenes Factoring ist Factoring, bei dem der Debitor über die Forderungsabtretung informiert wird und direkt an den Factoring-Anbieter zahlt.

Was offenes Factoring bedeutet

Offenes Factoring ist die Factoring-Form, bei der die Forderungsabtretung gegenüber dem Debitor offengelegt wird. Der Auftraggeber erhält eine Abtretungsanzeige oder einen Abtretungsvermerk auf der Rechnung. Darin wird mitgeteilt, dass die Forderung an den Factoring-Anbieter abgetreten wurde und Zahlungen nur noch auf das angegebene Konto des Factoring-Anbieters erfolgen sollen.

Rechtlich beruht offenes Factoring auf der Forderungsabtretung. Die Abtretungsanzeige ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung, aber praktisch entscheidend für den Zahlungsweg. Nach § 407 BGB kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen noch an den bisherigen Gläubiger zahlen, solange er keine Kenntnis von der Abtretung hat. § 409 BGB regelt die Wirkung einer Abtretungsanzeige durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner.

Beim offenen Factoring übernimmt der Factoring-Anbieter häufig auch Forderungsmanagement, Mahnwesen und Zahlungsüberwachung. Der Unternehmer erhält Liquidität, während der Debitor direkt an den Factoring-Anbieter zahlt. Für den Auftraggeber ändert sich dadurch nicht die geschuldete Bauleistung, sondern nur der Zahlungsempfänger.

Offenes Factoring ist im Mittelstands-Factoring weit verbreitet. Der Bundesverband Factoring für den Mittelstand beschreibt, dass beim offenen Factoring der Debitor über den Forderungsverkauf informiert und zur Direktzahlung an den Factoring-Anbieter aufgefordert wird; im Mittelstands-Factoring überwiegt die offene Forderungsabtretung.

Unterschied zum stillen Factoring

Der wichtigste Unterschied zum stillen Factoring ist die Offenlegung gegenüber dem Auftraggeber.

Beim offenen Factoring weiß der Debitor, dass die Forderung an den Factoring-Anbieter verkauft und abgetreten wurde. Er erhält einen klaren Zahlungshinweis und zahlt direkt an den Factoring-Anbieter. Das schafft transparente Zahlungswege und reduziert das Risiko, dass Geld versehentlich auf dem falschen Konto eingeht.

Beim stillen Factoring wird die Abtretung nicht offengelegt. Der Auftraggeber zahlt weiter an den Unternehmer, der die Zahlung anschließend an den Factoring-Anbieter weiterleitet oder über ein vereinbartes Konto abwickelt. Das kann aus Beziehungssicht unauffälliger wirken, ist für den Factoring-Anbieter aber risikoreicher.

Auch organisatorisch unterscheiden sich beide Modelle. Beim offenen Factoring kann der Factoring-Anbieter Mahnwesen und Inkasso direkter steuern. Beim stillen Factoring bleibt die Kommunikation mit dem Debitor häufig stärker beim Unternehmer, damit die Abtretung nicht sichtbar wird. Stilles Factoring wird deshalb meist nur bei sehr guter Bonität und geordneten Prozessen angeboten.

Bedeutung für Bau und Handwerk

Im Bau- und Handwerksbereich ist offenes Factoring häufig die praktikablere Variante. Bauträger, Generalunternehmer und gewerbliche Auftraggeber kennen Abtretungsanzeigen aus dem Geschäftsverkehr. Eine sachliche Anzeige wirkt in der Regel weniger problematisch, wenn sie sauber formuliert ist und die Vertragsabwicklung unverändert bleibt.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, bleiben Abnahme, Aufmaß, prüfbare Rechnung, Zahlungsfristen, Einbehalte und Mängelrechte unverändert relevant. Offenes Factoring ändert nicht den Bauvertrag, sondern den Zahlungsweg. Der Auftragnehmer bleibt für Leistung, Dokumentation, Mängelbeseitigung und Kundenkommunikation verantwortlich.

Wichtig ist die Prüfung von Abtretungsklauseln. Enthält der Bauvertrag ein Abtretungsverbot, muss der Factoring-Anbieter klären, ob die Abtretung trotzdem wirksam ist, etwa nach § 354a HGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Auch wenn die Abtretung wirksam ist, kann die Zahlungslenkung praktisch schwieriger werden, wenn der Auftraggeber sich auf vertragliche Klauseln beruft.

Für Ihren Betrieb bedeutet das: Informieren Sie den Auftraggeber sachlich und frühzeitig. Erklären Sie, dass Factoring Teil Ihres Liquiditätsmanagements ist und die Bauausführung nicht betrifft. Wichtig ist außerdem, dass Ihre Buchhaltung keine widersprüchlichen Mahnungen oder Zahlungshinweise verschickt.

Ein Fall aus der Praxis

Die Stahlbau Hagen Muster GmbH stellt eine Schlussrechnung über 130.000 Euro netto an einen gewerblichen Bauträger. Hagen nutzt offenes Factoring mit einem spezialisierten Bau-Factoring-Anbieter. Nach Verifizierung kauft der Factoring-Anbieter die Forderung an und sendet dem Bauträger eine Abtretungsanzeige mit Rechnungsnummer, Betrag und Konto des Factoring-Anbieters.

Hagen erhält 90 Prozent als Sofortauszahlung. Der Bauträger zahlt nach Ablauf des Zahlungsziels direkt an den Factoring-Anbieter. Nach Zahlungseingang rechnet der Factoring-Anbieter den einbehaltenen Restbetrag ab und kehrt ihn, abzüglich Gebühren und möglicher Abzüge, an Hagen aus.

Problematisch wäre, wenn Hagens Buchhaltung zusätzlich eine eigene Mahnung mit altem Bankkonto verschickt. Das kann den Auftraggeber verunsichern und den Zahlungsweg stören. Beim offenen Factoring müssen Rechnung, Abtretungsanzeige, Mahnwesen und interne Buchhaltung deshalb sauber aufeinander abgestimmt sein.

Fragen aus der Praxis

Wird mein Auftraggeber durch offenes Factoring negativ beeinflusst?

In der Regel nicht, wenn die Kommunikation professionell erfolgt. Gewerbliche Auftraggeber kennen Abtretungsanzeigen häufig aus der Praxis. Wichtig ist, dass der Auftraggeber versteht: Leistung, Ansprechpartner und Mängelbearbeitung bleiben bei Ihnen; nur der Zahlungsempfänger ändert sich.

Was passiert, wenn der Auftraggeber trotz Abtretungsanzeige an meinen Betrieb zahlt?

Dann muss der Vorgang sofort mit dem Factoring-Anbieter geklärt werden. Hatte der Auftraggeber Kenntnis von der Abtretung und zahlt trotzdem an Sie, kann die Zahlung gegenüber dem Factoring-Anbieter problematisch sein. Leiten Sie den Betrag nicht eigenmächtig anders weiter, sondern halten Sie die vertraglich vereinbarten Prozesse ein.

Mein Bauvertrag enthält ein Abtretungsverbot. Kann ich trotzdem offenes Factoring nutzen?

Häufig ja, aber nicht automatisch. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann § 354a HGB dazu führen, dass die Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam bleibt. Trotzdem kann der Zahlungsweg komplizierter werden, wenn der Auftraggeber sich auf die Klausel beruft oder weiterhin an Sie zahlen möchte. Bei öffentlichen Auftraggebern, Verbrauchern oder Sonderkonstellationen muss der Vertrag genauer geprüft werden. Legen Sie das Abtretungsverbot dem Factoring-Anbieter deshalb frühzeitig vor.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor