Teilschlussrechnung und Factoring

Kurz gesagt

Eine Teilschlussrechnung rechnet einen abgeschlossenen Teil der Bauleistung endgültig ab, getrennt von späteren Schluss- oder Teilschlussrechnungen.

Was eine Teilschlussrechnung ist

Eine Teilschlussrechnung ist eine endgültige Abrechnung über einen abgrenzbaren und in sich abgeschlossenen Teil der Bauleistung. Sie kommt vor allem bei größeren Bauprojekten vor, wenn einzelne Bauabschnitte selbstständig fertiggestellt, abgenommen und abgerechnet werden können.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist vor allem § 16 Abs. 4 VOB/B wichtig. Danach sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festzustellen und zu bezahlen. Die Rechnung selbst muss außerdem prüfbar sein und den Abrechnungsregeln aus § 14 VOB/B entsprechen.

Die Teilschlussrechnung ist von der Abschlagsrechnung zu unterscheiden. Eine Abschlagsrechnung ist eine vorläufige Rechnung über bereits erbrachte Leistungen und wird später mit der Schlussrechnung verrechnet. Eine Teilschlussrechnung ist dagegen für den abgerechneten Bauabschnitt abschließend. Die spätere Schlussrechnung betrifft dann nur noch die übrigen, noch nicht endgültig abgerechneten Leistungen.

Typische Fälle sind fertiggestellte Gebäudeteile, abgenommene Außenanlagen, abgeschlossene Ausbauabschnitte oder klar getrennte Lose. Wichtig ist, dass der abgerechnete Teil nicht nur rechnerisch, sondern auch technisch und vertraglich abgrenzbar ist. Eine fachliche Einordnung zu den Voraussetzungen wie abgeschlossene Teilleistung, Teilabnahme und prüfbare Rechnung bietet bauprofessor.de.

Bedeutung für das Factoring

Für Factoring können Teilschlussrechnungen attraktiv sein, weil sie eine endgültige Forderung über einen abgegrenzten Leistungsbereich darstellen. Der Factoring-Anbieter muss nicht nur einen Zwischenstand bewerten, sondern kann prüfen, ob ein Bauabschnitt fertiggestellt, abgenommen und prüfbar abgerechnet wurde.

Entscheidend sind drei Punkte: Der Teil muss in sich abgeschlossen sein, eine Teilabnahme muss vorliegen und die Rechnung muss als prüfbare Rechnung aufgebaut sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, behandelt der Factoring-Anbieter die Rechnung häufig eher wie eine Abschlagsrechnung oder stellt den Ankauf zurück.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, richtet sich die Zahlung nach § 16 VOB/B. Für Teilschlussrechnungen ist dabei nicht nur die Höhe der Forderung relevant, sondern auch, ob Einbehalte, Mängelvorbehalte oder offene Restleistungen den abgerechneten Teil betreffen. Je sauberer der Abschnitt abgegrenzt ist, desto leichter lässt sich die Forderung ankaufen.

Fragen aus der Praxis

Was ist der Unterschied zwischen Teilschlussrechnung, Abschlagsrechnung und Schlussrechnung?

Die Abschlagsrechnung ist vorläufig und wird später verrechnet. Die Teilschlussrechnung ist endgültig, aber nur für einen abgeschlossenen Teil der Leistung. Die Schlussrechnung schließt den gesamten verbleibenden Auftrag ab. Bei größeren Projekten können mehrere Teilschlussrechnungen entstehen; die letzte Abrechnung muss dann klar erkennen lassen, welche Leistungen noch endgültig abgerechnet werden.

Wann lohnt sich eine Teilschlussrechnung im Bau?

Eine Teilschlussrechnung lohnt sich, wenn ein Bauabschnitt klar abgeschlossen und abgenommen ist, während andere Teile noch laufen. Bei der Hochbau Schmidt Muster GmbH wäre das etwa ein fertiggestelltes und abgenommenes Erdgeschoss eines Bürogebäudes, während die oberen Geschosse noch ausgebaut werden. Für das Factoring ist diese Rechnung oft besser prüfbar als eine bloße Abschlagsrechnung, wenn Aufmaß, Teilabnahme und Leistungsabgrenzung vollständig vorliegen.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
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