VOB/B: Bedeutung für Bauverträge und Factoring

Kurz gesagt

Die VOB/B ist ein deutsches Regelwerk mit Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, etwa zu Abnahme, Zahlung, Mängelhaftung und Sicherheiten.

Was die VOB/B regelt

Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet. Rechtlich ist sie kein Gesetz, sondern ein vorformuliertes Vertragswerk, vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die VOB/B greift nicht automatisch. Sie wird nur Vertragsbestandteil, sofern sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wirksam vereinbart wurde. Gerade bei privaten und gewerblichen Bauverträgen sollte deshalb geprüft werden, ob die VOB/B nur erwähnt oder tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, regelt sie zentrale Punkte der Vertragsabwicklung: Abschlagszahlungen, Schlussrechnung, Abnahme, Mängelansprüche, Sicherheitseinbehalte, Kündigung und Zahlungsfristen. Für Bauunternehmen ist besonders wichtig, dass die Fälligkeit einer Rechnung nicht allein vom Rechnungsdatum abhängt, sondern regelmäßig auch von Abnahme, Prüfbarkeit und vertraglichen Einbehalten.

Im BGB-Werkvertragsrecht ist die Vergütung grundsätzlich bei Abnahme des Werkes zu entrichten, siehe § 641 BGB. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, enthält § 16 VOB/B abweichende und ergänzende Regelungen: Abschlagszahlungen werden nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung fällig, Schlusszahlungen grundsätzlich spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Der vollständige fachliche Überblick zur VOB/B ist unter anderem bei bauprofessor.de abrufbar. Der Originaltext der VOB/B ist als DIN 1961 veröffentlicht.

Bedeutung für das Factoring

Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die offene Forderungen über Factoring vorfinanzieren möchten, ist die VOB/B mehr als ein juristisches Detail. Sie beeinflusst, welche Forderungen ein Factoring-Anbieter ankauft, wann eine Forderung als fällig gilt und welche Abschläge bei der Auszahlung berücksichtigt werden.

Ein zentraler Punkt sind die Zahlungsfristen. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist bei Abschlagsrechnungen vor allem die prüfbare Aufstellung relevant. Bei Schlussrechnungen kommt es auf Zugang, Prüfbarkeit, Abnahme und mögliche Einwendungen des Auftraggebers an. Für Factoring-Anbieter und Betrieb ist das planbarer als ein unklar formulierter Einzelvertrag, aber nur, wenn die Vertragsgrundlage sauber dokumentiert ist.

Wichtig ist auch der Sicherheitseinbehalt. Viele Bauverträge sehen einen Einbehalt von fünf Prozent vor, etwa zur Absicherung von Mängelansprüchen. Dieser Anteil ist häufig nicht sofort factoringfähig, weil er nicht unmittelbar zur Auszahlung fällig ist. Der Factoring-Anbieter prüft deshalb, ob ein Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde, ob er durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann und welcher Teil der Forderung tatsächlich frei ankaufbar ist.

Vor einem Factoring-Vertrag mit VOB/B-Aufträgen sollten Sie drei Punkte klären: Ist die VOB/B im konkreten Bauvertrag wirksam vereinbart? Liegen Abnahme, Aufmaß und prüfbare Rechnung vollständig vor? Gibt es Einbehalte, Gegenforderungen oder Mängelrügen, die den Forderungsankauf beeinflussen können? Diese Prüfung entscheidet in der Praxis oft über Ankaufquote, Auszahlungshöhe und Geschwindigkeit.

Ein Fall aus der Praxis

Die Trockenbau Müller GmbH aus Süddeutschland erhält einen Auftrag über 180.000 Euro netto für den Innenausbau eines Bürogebäudes. Auftraggeber ist ein gewerblicher Bauträger. Im Bauvertrag ist die VOB/B ausdrücklich genannt, und der Text wurde dem Betrieb vor Vertragsschluss zugänglich gemacht.

Nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts stellt Trockenbau Müller eine Abschlagsrechnung über 60.000 Euro. Der Betrieb möchte die Forderung über Factoring vorfinanzieren. Der Factoring-Anbieter prüft, ob der Vertrag wirksam auf die VOB/B Bezug nimmt, ob die Abschlagsrechnung prüfbar ist und ob ein Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde.

Im Vertrag sind fünf Prozent Sicherheitseinbehalt geregelt. Der Factoring-Anbieter kauft deshalb nicht den vollen Rechnungsbetrag an, sondern berücksichtigt den Einbehalt und mögliche weitere Sicherungsabschläge bei der Ankaufquote. Die Trockenbau Müller GmbH erhält den angekauften Anteil kurzfristig ausgezahlt. Der zurückbehaltene Rest wird erst relevant, wenn der Auftraggeber zahlt oder der Sicherheitseinbehalt später frei wird.

Fragen aus der Praxis

Gilt die VOB/B automatisch, wenn ich eine Bauleistung erbringe?

Nein. Die VOB/B gilt nur, sofern sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart wurde. Wird sie nicht ausdrücklich und wirksam einbezogen, gelten die Vorschriften des BGB-Werkvertragsrechts. Bei Verbraucherverträgen sind die Anforderungen an die Einbeziehung besonders streng.

Was ist der Unterschied zwischen einem VOB-Vertrag und einem BGB-Werkvertrag aus Factoring-Sicht?

Beide Vertragstypen können factoringfähig sein. Aus Factoring-Sicht unterscheiden sie sich vor allem bei Zahlungsfristen, Prüfbarkeit, Abnahme und Einbehalten. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kann der Factoring-Anbieter die Forderung häufig strukturierter prüfen. Beim BGB-Werkvertrag hängt die Bewertung stärker vom konkreten Vertrag und vom Stand der Abnahme ab.

Mein Auftraggeber behauptet, die VOB/B sei vereinbart, aber im Vertrag steht nur ein Hinweis darauf. Kann ich trotzdem Factoring nutzen?

Ja, Factoring kann trotzdem möglich sein. Entscheidend ist für den Factoring-Anbieter, ob die Forderung nachvollziehbar besteht, prüfbar abgerechnet wurde und keine erheblichen Einreden entgegenstehen. Ist die Einbeziehung der VOB/B unklar, bewertet der Factoring-Anbieter die Forderung meist vorsichtiger und stützt sich eher auf die rechtssichere BGB-Prüfung. Die VOB/B-Fristen werden dann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
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