Werkvertrag im Bau und Factoring

Kurz gesagt

Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer nach § 631 BGB zur Herstellung eines bestimmten Werks; der Besteller schuldet die vereinbarte Vergütung.

Was ein Werkvertrag ist

Der Werkvertrag ist in § 631 BGB geregelt. Danach schuldet der Unternehmer nicht nur eine Tätigkeit, sondern einen konkreten Erfolg: das vereinbarte Werk. Der Besteller ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.

Typische Werkverträge im Handwerk sind die Dachsanierung, der Einbau einer Heizungsanlage, die Reparatur eines Fahrzeugs oder die Renovierung von Geschäftsräumen. Entscheidend ist, dass am Ende ein bestimmtes Ergebnis geschuldet wird. Bei der Maler Bauer Muster GmbH wäre das zum Beispiel nicht nur die Arbeitszeit vor Ort, sondern die mangelfrei gestrichene Fläche nach vereinbarter Leistung.

Wesentlich sind außerdem Abnahme, Vergütung und Mängelrechte. In vielen Fällen wird die Vergütung erst mit Abnahme fällig. Bei Mängeln kann der Besteller je nach Voraussetzung Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, können ergänzende oder abweichende Regelungen hinzukommen, etwa zu Abnahme, Zahlungsfristen, Mängelrechten und Prüfpflichten.

Einen praxisnahen Überblick zu Werkverträgen, Mängeln und Abgrenzungsfragen bietet die IHK Cottbus.

Bedeutung für das Factoring

Für Factoring im Bau- und Handwerksbereich ist der Werkvertrag ein häufiger Ausgangspunkt. Forderungen aus Werkverträgen können grundsätzlich factoringfähig sein, wenn sie hinreichend bestimmt, fällig, prüfbar und einredefrei sind.

Der Factoring-Anbieter prüft im Rahmen der Verifizierung, ob ein wirksamer Auftrag vorliegt, welche Leistung vereinbart wurde und ob die Leistung nachvollziehbar erbracht ist. Bei BGB-Werkverträgen sind Abnahme und Fälligkeit besonders wichtig. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, prüft der Factoring-Anbieter zusätzlich die dort geregelten Anforderungen, etwa an prüfbare Rechnungen oder Zahlungsfristen.

Auch kleinere Reparatur-, Wartungs- oder Ausbauaufträge können für Factoring relevant sein. Entscheidend ist nicht allein der Auftragswert, sondern ob der Betrieb den Auftrag, die Leistung und die Rechnung sauber belegen kann.

Fragen aus der Praxis

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Beim Dienstvertrag schuldet er nur die vereinbarte Tätigkeit. Wer ein Bad saniert, schuldet das fertige Werk; wer beratend nach Stunden tätig ist, schuldet meist keinen bestimmten Erfolg.

Ich habe einen mündlichen Werkvertrag abgeschlossen. Ist die Forderung trotzdem factoringfähig?

Grundsätzlich ja. Werkverträge können häufig mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Für den Forderungsankauf wird der Factoring-Anbieter aber Nachweise verlangen, etwa Angebot, Auftragsbestätigung, Aufmaß, Lieferschein, Stundenzettel, Fotos oder Abnahmeprotokoll. Je besser die Dokumentation, desto leichter lässt sich die Forderung prüfen.

Benjamin Bohrmann, Redakteur von vob-factoring.de
Benjamin Bohrmann
Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026
Redakteur vob-factoring.de Mehr zum Autor