Zahlungsziel im Bau und Factoring
Das Zahlungsziel ist die Frist, innerhalb der ein Schuldner eine Rechnung ohne Verzug begleichen muss.
Was ein Zahlungsziel bedeutet
Das Zahlungsziel bezeichnet die Frist, bis zu der ein Schuldner eine Rechnung bezahlen muss, ohne in Verzug zu geraten. Die Frist kann vertraglich vereinbart, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt oder auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ohne klare Vereinbarung greifen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 271 BGB zur Leistungszeit und § 286 BGB zum Schuldnerverzug.
Im Geschäftsverkehr sind Zahlungsziele von 14, 30, 45 oder 60 Tagen üblich. Im Bau- und Handwerksbereich spielen längere Zahlungsziele eine besondere Rolle, weil Betriebe Material, Löhne und Nachunternehmer oft vorfinanzieren müssen. Ein Zahlungsziel ist deshalb nicht nur eine formale Rechnungsangabe, sondern beeinflusst direkt die Liquiditätsplanung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zahlungsziel und Verzug. Ein Zahlungsziel beschreibt zunächst nur, bis wann gezahlt werden soll. Verzug tritt ein, wenn die Forderung fällig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug; bei Verbrauchern gilt das nur bei entsprechendem Hinweis in der Rechnung.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten besondere Zahlungsregelungen. Abschlagszahlungen werden nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung fällig. Schlusszahlungen sind grundsätzlich spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung zu leisten; eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Einen praxisnahen Überblick zu Mahnung, Verzug und der 30-Tage-Klausel bietet die IHK Regensburg.
Bedeutung für das Factoring
Lange Zahlungsziele sind ein häufiger Grund, warum Bau- und Handwerksbetriebe Factoring nutzen. Zwischen Rechnungsstellung und Zahlungseingang entstehen Liquiditätslücken, während laufende Kosten weiterbezahlt werden müssen. Factoring kann diese Zeit überbrücken, indem der Factoring-Anbieter eine ankaufbare Forderung vorfinanziert.
Für die Bewertung prüft der Factoring-Anbieter das vereinbarte Zahlungsziel. Marktübliche Fristen sind meist unproblematisch. Sehr lange Zahlungsziele, etwa 90 oder 120 Tage, können dagegen zu höheren Gebühren, strengeren Debitorenlimits oder einer geringeren Ankaufquote führen. Der Grund ist einfach: Je länger der Factoring-Anbieter vorfinanziert, desto höher sind Laufzeit- und Ausfallrisiko.
Im Factoring-Vertrag ist außerdem geregelt, was bei Überschreitung des Zahlungsziels passiert. Bei echtem Factoring mit Delkredere-Schutz trägt der Factoring-Anbieter das Ausfallrisiko im vereinbarten Rahmen, aber nur bei Zahlungsunfähigkeit des Debitors. Bloßer Zahlungsverzug ist noch kein Delkredere-Fall. Bei unechtem Factoring oder reiner Vorfinanzierung kann nach Ablauf bestimmter Fristen ein Rückgriff auf den Unternehmer vorgesehen sein.
Fragen aus der Praxis
Was passiert, wenn der Auftraggeber das Zahlungsziel überschreitet?
Nach Ablauf des Zahlungsziels kann Verzug eintreten, wenn die Forderung fällig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können dann Verzugszinsen und gegebenenfalls Mahnkosten geltend machen. Im Factoring bedeutet Zahlungsverzug aber nicht automatisch, dass der Factoring-Anbieter den Ausfall endgültig trägt; dafür kommt es auf Factoring-Art, Vertrag und Delkredere-Regelung an.
Mein Auftraggeber will ein Zahlungsziel von 90 Tagen vereinbaren. Kann ich die Forderung trotzdem verkaufen?
Grundsätzlich ja, aber nicht immer zu denselben Konditionen. Ein langes Zahlungsziel erhöht den Finanzierungszeitraum und damit das Risiko für den Factoring-Anbieter. Klären Sie vor Vertragsabschluss, ob der Factoring-Anbieter solche Fristen ankauft und ob sich ein kürzeres Zahlungsziel, Abschlagszahlungen oder eine andere Zahlungsstruktur vereinbaren lassen.
Lange Zahlungsziele überbrücken
Holen Sie sich Ihre Liquidität früher, statt 60 oder 90 Tage auf die Zahlung zu warten.
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