Wann ist eine Abschlagsrechnung factoringfähig?
Worauf Factoring-Anbieter bei Leistungsstand, Prüfbarkeit und Bauvertrag achten
Die Abschlagsrechnung ist gestellt, die Leistung erbracht, die Liquidität wird gebraucht. Doch bevor ein Factoring-Anbieter die Forderung ankauft und auszahlt, prüft er Unterlagen, Leistungsstand, Bauvertrag, Auftraggeber und mögliche Einbehalte. Erst wenn diese Punkte klar sind, ist eine Auszahlung möglich.
Ob eine Abschlagsrechnung vorfinanziert werden kann, entscheidet sich also nicht am Rechnungsbetrag, sondern an der Prüfbarkeit aus Finanzierungssicht. Dieser Artikel zeigt, worauf es dabei ankommt und welche Punkte ein Betrieb vor der Anfrage klären sollte. Grundlagen, Pflichtangaben und Vorlagen zur Erstellung finden Sie dagegen auf der Seite Abschlagsrechnung im Bau.
Eine Abschlagsrechnung ist gut factoringfähig, wenn sie prüfbar ist, der abgerechnete Leistungsstand belegt ist, der Auftraggeber gewerblich und zahlungsfähig ist und der Bauvertrag den Forderungsverkauf nicht ausschließt. Je weniger der Factoring-Anbieter nachfragen muss, desto schneller und vollständiger fällt die Auszahlung aus.
Warum die Abschlagsrechnung geprüft wird
Beim Factoring kauft eine Factoring-Gesellschaft eine offene Forderung an und zahlt dafür einen Großteil des Betrags sofort aus. Sie übernimmt damit ein Risiko: Die Forderung muss rechtlich bestehen, durchsetzbar sein und vom Auftraggeber auch beglichen werden. Eine Abschlagsrechnung bildet aber nur einen Zwischenstand eines laufenden Bauvorhabens ab, nicht die fertige Leistung.
Genau deshalb prüft der Anbieter vor dem Ankauf genauer. Er muss einschätzen können, ob der abgerechnete Leistungsstand tatsächlich erbracht wurde, ob der Auftraggeber Einwände erheben könnte und ob die Forderung sauber an ihn übergehen kann. Je klarer die Rechnung diese Fragen beantwortet, desto unkomplizierter ist der Ankauf.
Prüfbarkeit: die wichtigste Voraussetzung
Der zentrale Begriff ist die prüfbare Rechnung. Prüfbar bedeutet, dass der Auftraggeber, und damit auch der Factoring-Anbieter, Positionen, Mengen und Preise nachvollziehen kann, ohne raten zu müssen. Eine Abschlagsrechnung, die nur eine Summe nennt, ist nicht prüfbar. Eine Rechnung, die jede abgerechnete Position dem Leistungsverzeichnis und dem aktuellen Baufortschritt zuordnet, ist es.
Zur Prüfbarkeit gehören eine nachvollziehbare Gliederung nach Positionen, klar zugeordnete Mengen und Einheitspreise sowie ein erkennbarer Bezug zum vereinbarten Leistungsumfang. Auch die formalen Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung müssen vollständig sein, da eine Rechnung mit fehlenden Pflichtangaben angreifbar ist und der Anbieter das als Risiko bewertet.
Leistungsstand und Nachweise
Eine Abschlagsrechnung rechnet ab, was bis zu einem Stichtag geleistet wurde. Der Factoring-Anbieter möchte sehen, dass dieser Leistungsstand belegt ist. Das wichtigste Mittel dafür ist das Aufmaß, das die tatsächlich erbrachten Mengen dokumentiert. Ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Aufmaß ist deutlich stärker als eine reine Eigenangabe.
Hilfreich sind außerdem Leistungsnachweise wie Stundenzettel, Lieferscheine, Bautagebücher oder Fotodokumentationen. Sie machen plausibel, dass die abgerechnete Leistung wirklich erbracht wurde. Strittige oder noch nicht beauftragte Nachträge sollten in einer Abschlagsrechnung nicht untergemischt werden, denn ungeklärte Positionen ziehen die ganze Rechnung in Zweifel.
Der Bauvertrag entscheidet mit
Ob eine Forderung überhaupt verkauft werden darf, hängt vom Bauvertrag ab. Manche Verträge enthalten ein Abtretungsverbot, das den Forderungsverkauf einschränkt oder ausschließt. Solche Klauseln sollten vor einer Factoring-Anfrage bekannt sein, da sie über die Machbarkeit entscheiden.
Auch die Vertragsgrundlage spielt eine Rolle. Ist die VOB/B einbezogen, gelten für Abschlagszahlungen, Prüffristen und Fälligkeit eigene Regeln, allerdings nur, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Ohne wirksame Einbeziehung gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Der Factoring-Anbieter möchte wissen, auf welcher Grundlage abgerechnet wird, weil davon abhängt, wann die Forderung fällig wird.
Auftraggeber und Zahlungsziel
Für den Factoring-Anbieter ist der Auftraggeber der eigentliche Schuldner der Forderung. Seine Zahlungsfähigkeit ist daher ein wesentlicher Prüfpunkt. Gewerbliche und öffentliche Auftraggeber mit guter Bonität erleichtern den Ankauf. Bei Privatkunden oder bei Auftraggebern mit unklarer Bonität prüft der Anbieter zurückhaltender.
Auch das vereinbarte Zahlungsziel ist relevant. Lange Zahlungsziele bedeuten für den Anbieter eine längere Vorfinanzierung, was sich auf die Konditionen auswirken kann. Wichtig ist, dass das Zahlungsziel klar im Vertrag oder auf der Rechnung steht, damit der Anbieter kalkulieren kann.
Einbehalte und ihre Wirkung auf die Auszahlung
Bei Bauleistungen behält der Auftraggeber oft einen Teil der Vergütung als Sicherheit ein, etwa für Gewährleistung oder Mängelansprüche. Ein solcher Sicherheitseinbehalt mindert den Betrag, der tatsächlich fließt. Der Factoring-Anbieter berücksichtigt das und kauft in der Regel nur den Teil der Forderung an, der nicht durch Einbehalte gebunden ist.
Das ist kein Ausschlusskriterium, sondern Normalität im Bau. Wichtig ist nur, dass Einbehalte transparent sind. Wenn aus Vertrag und Rechnung klar hervorgeht, welcher Anteil einbehalten wird, kann der Anbieter sauber kalkulieren und die Auszahlung realistisch ansetzen.
Checkliste vor der Factoring-Anfrage
Bevor Sie eine Abschlagsrechnung zur Vorfinanzierung anbieten, lohnt sich ein kurzer Selbstcheck:
- Ist die Rechnung nach Positionen, Mengen und Preisen gegliedert und damit prüfbar?
- Sind alle Pflichtangaben vollständig?
- Ist der abgerechnete Leistungsstand durch Aufmaß und Nachweise belegt?
- Sind strittige oder unbeauftragte Nachträge aus der Rechnung herausgehalten?
- Ist bekannt, ob der Bauvertrag ein Abtretungsverbot enthält?
- Ist klar, auf welcher Vertragsgrundlage abgerechnet wird?
- Ist der Auftraggeber gewerblich und das Zahlungsziel eindeutig?
- Ist transparent, welcher Anteil als Sicherheit einbehalten wird?
Je mehr dieser Punkte vor der Anfrage geklärt sind, desto reibungsloser läuft die Prüfung. Wenn die Unterlagen stehen, können Sie unverbindlich eine Factoring-Anfrage stellen und die konkrete Situation prüfen lassen.
Häufige Fragen
Kann eine Abschlagsrechnung überhaupt factoringfähig sein?
Ja. Abschlagsrechnungen aus Bauleistungen können grundsätzlich angekauft werden, sofern sie prüfbar sind, der Leistungsstand belegt ist und der Bauvertrag den Forderungsverkauf nicht ausschließt. Entscheidend ist nicht, dass das Bauvorhaben abgeschlossen ist, sondern dass der abgerechnete Zwischenstand nachvollziehbar feststeht.
Warum zahlt der Factoring-Anbieter nicht den vollen Rechnungsbetrag aus?
Der Anbieter zahlt einen Großteil sofort aus und behält einen Teil bis zum Zahlungseingang ein. Zusätzlich werden Sicherheitseinbehalte aus dem Bauvertrag berücksichtigt, da dieser Teil der Forderung noch nicht frei verfügbar ist. Der sofort verfügbare Betrag liegt deshalb unter der Rechnungssumme.
Was ist der häufigste Grund für eine Ablehnung?
Am häufigsten scheitert der Ankauf an fehlender Prüfbarkeit: unklare Positionen, nicht belegter Leistungsstand oder strittige Nachträge in der Rechnung. Auch ein Abtretungsverbot im Bauvertrag oder ein Auftraggeber mit unklarer Bonität können einem Ankauf entgegenstehen.
Spielt es eine Rolle, ob die VOB/B vereinbart ist?
Ja. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten für Abschlagszahlungen, Prüffristen und Fälligkeit eigene Regeln. Ohne wirksame Einbeziehung gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Der Factoring-Anbieter möchte die Vertragsgrundlage kennen, weil sie bestimmt, wann die Forderung fällig wird.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Bauvertrag und Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. und 650a ff.: gesetze-im-internet.de
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Volltext: dejure.org
- Deutscher Factoring-Verband e.V., Grundlagen und Funktionsweise des Factorings: factoring.de
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei konkreten Vertrags- oder Rechtsfragen sollte eine fachkundige Beratung eingeholt werden.
Ist Ihre Abschlagsrechnung factoringfähig?
Prüfen Sie unverbindlich, ob Ihre Forderungen aus Bauleistungen grundsätzlich für VOB-Factoring infrage kommen.
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