Sicherheitseinbehalt und Factoring: Warum nicht 100 Prozent ausgezahlt werden
Warum beim Forderungsverkauf selten der volle Betrag fließt und wie sich der gebundene Teil lösen lässt
Die Rechnung lautet über die volle Summe, ausgezahlt wird beim Factoring trotzdem weniger. Ein Grund dafür ist der Sicherheitseinbehalt: Ein Teil der Vergütung ist im Bau vertraglich gebunden und steht zunächst nicht frei zur Verfügung. Wer das versteht, kann die Auszahlung realistisch einschätzen, statt von einer Lücke überrascht zu werden.
Dieser Artikel zeigt, wie sich der Sicherheitseinbehalt auf den Forderungsverkauf auswirkt und welche Wege es gibt, den gebundenen Teil dennoch nutzbar zu machen. Grundlagen zum Einbehalt selbst, also Höhe, Zweck und Fristen, finden Sie auf der Seite Sicherheitseinbehalt bei der Abschlagsrechnung.
Ein Sicherheitseinbehalt mindert den sofort verfügbaren Teil einer Bauforderung. Ein Factoring-Anbieter kauft deshalb in der Regel nur den Teil an, der nicht durch den Einbehalt gebunden ist. Das ist im Bau normal und kein Ausschlusskriterium. Lässt sich der Einbehalt durch eine Bürgschaft oder ein Aval ablösen, erhöht das den finanzierbaren Anteil.
Was der Sicherheitseinbehalt ist
Bei Bauleistungen behält der Auftraggeber häufig einen Teil der Vergütung ein, statt die Rechnung voll auszuzahlen. Dieser Sicherheitseinbehalt dient der Absicherung, etwa für die Vertragserfüllung während der Bauphase oder für die Gewährleistung nach der Abnahme. Üblich sind Einbehalte in einer Größenordnung von einigen Prozent der Auftragssumme.
Der Einbehalt ist Teil der Forderung, aber zunächst nicht frei verfügbar. Er wird erst freigegeben, wenn die abgesicherte Phase abgelaufen ist und keine Ansprüche mehr offenstehen. Bis dahin steht dieser Betrag wirtschaftlich auf der Wartebank, auch wenn die Leistung längst erbracht ist.
Wie er auf die Auszahlung wirkt
Beim Factoring kauft ein Anbieter die offene Forderung an und zahlt einen Großteil sofort aus. Der Sicherheitseinbehalt verändert diese Rechnung: Der gebundene Teil ist noch nicht frei, deshalb kauft der Anbieter in der Regel nur den Teil der Forderung an, der nicht durch den Einbehalt blockiert ist.
Für den Betrieb heißt das, dass die sofort verfügbare Summe unter dem Rechnungsbetrag liegt, und zwar zusätzlich zu dem ohnehin üblichen Anteil, den der Anbieter bis zum Zahlungseingang einbehält. Wer mit dieser Größenordnung rechnet, plant seine Liquidität verlässlicher.
Kein Ausschlusskriterium
Ein Sicherheitseinbehalt ist kein Grund, der Factoring von vornherein ausschließt. Er ist im Bau die Regel, und Factoring-Anbieter, die auf Bauforderungen spezialisiert sind, kennen diese Konstellation. Sie kalkulieren den Einbehalt ein, statt die Forderung deswegen abzulehnen.
Entscheidend ist nicht, ob ein Einbehalt besteht, sondern ob klar ist, wie hoch er ist und wann er freigegeben wird. Ist das nachvollziehbar, kann der Anbieter den frei verfügbaren Teil sauber bewerten und ankaufen.
Ablösung durch Bürgschaft oder Aval
Der gebundene Teil muss nicht zwangsläufig blockiert bleiben. In vielen Bauverträgen lässt sich der Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft oder ein Aval ablösen. Der Betrieb stellt dem Auftraggeber dann eine Sicherheit einer Bank oder Versicherung, und im Gegenzug wird der einbehaltene Betrag freigegeben.
Wird der Einbehalt auf diese Weise abgelöst, erhöht sich der frei verfügbare und damit finanzierbare Teil der Forderung. Ob eine Ablösung möglich ist, hängt vom Bauvertrag und davon ab, ob der Auftraggeber die Sicherheit akzeptiert. Es lohnt sich, diese Option vor einer Factoring-Anfrage zu prüfen.
Warum Transparenz wichtig ist
Für den Factoring-Anbieter ist die größte Hürde nicht der Einbehalt selbst, sondern Unklarheit darüber. Wenn aus Vertrag und Rechnung klar hervorgeht, welcher Anteil einbehalten wird, zu welchem Zweck und wann er freigegeben wird, kann der Anbieter den ankauffähigen Teil zügig bestimmen.
Unklare oder im Vertrag versteckte Einbehalte führen dagegen zu Rückfragen und verzögern die Prüfung. Wer den Einbehalt auf der Rechnung oder im Begleitschreiben offen ausweist, beschleunigt den Ankauf und vermeidet spätere Korrekturen der Auszahlung.
Checkliste vor der Anfrage
Bevor Sie eine Bauforderung mit Sicherheitseinbehalt zur Vorfinanzierung anbieten, lohnt sich ein kurzer Selbstcheck:
- Ist bekannt, wie hoch der Sicherheitseinbehalt ist?
- Ist klar, ob er der Vertragserfüllung oder der Gewährleistung dient?
- Ist geregelt, wann der Einbehalt freigegeben wird?
- Geht der Einbehalt aus Vertrag und Rechnung nachvollziehbar hervor?
- Lässt der Bauvertrag eine Ablösung durch Bürgschaft oder Aval zu?
- Würde der Auftraggeber eine solche Sicherheit akzeptieren?
Je klarer diese Punkte sind, desto genauer lässt sich die Auszahlung im Voraus einschätzen. Wenn die Unterlagen stehen, können Sie unverbindlich eine Factoring-Anfrage stellen und Ihre konkrete Situation prüfen lassen.
Häufige Fragen
Schließt ein Sicherheitseinbehalt Factoring aus?
Nein. Ein Sicherheitseinbehalt ist im Bau die Regel und kein Ausschlusskriterium. Der Factoring-Anbieter kauft in der Regel den Teil der Forderung an, der nicht durch den Einbehalt gebunden ist, und kalkuliert den Einbehalt ein.
Warum wird nicht der volle Rechnungsbetrag ausgezahlt?
Zwei Faktoren wirken zusammen. Der Anbieter behält ohnehin einen Teil bis zum Zahlungseingang ein. Zusätzlich ist der Sicherheitseinbehalt aus dem Bauvertrag noch nicht frei verfügbar. Der sofort ausgezahlte Betrag liegt deshalb unter der Rechnungssumme.
Wie lässt sich der einbehaltene Teil nutzbar machen?
In vielen Bauverträgen kann der Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft oder ein Aval abgelöst werden. Wird der einbehaltene Betrag dadurch freigegeben, erhöht sich der frei verfügbare und finanzierbare Teil der Forderung.
Was sollte der Factoring-Anbieter über den Einbehalt wissen?
Wichtig sind Höhe, Zweck und der Zeitpunkt der Freigabe des Einbehalts. Geht das aus Vertrag und Rechnung klar hervor, kann der Anbieter den ankauffähigen Teil schnell bestimmen. Unklare Einbehalte führen zu Rückfragen und verzögern die Prüfung.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), insbesondere § 17 (Sicherheitsleistung): dejure.org
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Werkvertrag und Gewährleistung, §§ 631 ff.: gesetze-im-internet.de
- Deutscher Factoring-Verband e.V., Grundlagen und Funktionsweise des Factorings: factoring.de
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei konkreten Vertrags- oder Rechtsfragen sollte eine fachkundige Beratung eingeholt werden.
Eignet sich Ihr Betrieb für Factoring?
Der Eignungs-Check fragt in 26 Fragen auch Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften und mögliche Ablösungen ab und gibt Ihnen eine Ampel-Einschätzung.
Verwandte Artikel
Alle Artikel im Überblick: VOB-Factoring Ratgeber