Wann ist eine VOB-Rechnung factoringfähig?
Was Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen aus VOB-Verträgen für den Forderungsverkauf unterscheidet
Wer im Bau auf VOB-Basis abrechnet, stellt im Lauf eines Projekts unterschiedliche Rechnungen: Abschlagsrechnungen während der Ausführung, am Ende die Schlussrechnung. Für die Vorfinanzierung über Factoring ist nicht jede dieser Rechnungen gleich. Welche Rechnung wann angekauft werden kann, hängt vom Leistungsstand, von der Abnahme und vom Vertrag ab.
Dieser Artikel ordnet die gängigen VOB-Rechnungsarten danach, wie gut sie sich für Factoring eignen, und zeigt, worauf der VOB/B-Rahmen dabei Einfluss nimmt. Die Grundlagen zur Erstellung, Gliederung und zu den Pflichtangaben der einzelnen Rechnungstypen finden Sie dagegen im Bereich Abschlagsrechnung im Bau.
Eine VOB-Rechnung ist factoringfähig, wenn sie prüfbar ist, der abgerechnete Leistungsstand belegt ist, die Forderung fällig oder absehbar fällig wird und der Bauvertrag den Forderungsverkauf zulässt. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen unterscheiden sich dabei vor allem darin, wie weit die Leistung erbracht und abgenommen ist.
Was der VOB/B-Rahmen für Factoring bedeutet
Die VOB/B ist ein Regelwerk mit eigenen Bestimmungen zu Abrechnung, Prüfung und Zahlung von Bauleistungen. Sie gilt nicht automatisch, sondern nur, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Ist sie nicht wirksam einbezogen, richtet sich die Abrechnung nach dem Werkvertragsrecht des BGB.
Für Factoring ist der Vertragsrahmen deshalb wichtig, weil er bestimmt, wann eine Forderung fällig wird. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten für Abschlagszahlungen und Schlusszahlung eigene Fristen. Der Factoring-Anbieter möchte die Vertragsgrundlage kennen, weil davon abhängt, wie lange er die Forderung vorfinanziert und wann mit dem Zahlungseingang zu rechnen ist.
Die Abschlagsrechnung
Die Abschlagsrechnung rechnet einen Zwischenstand der Leistung ab, während das Bauvorhaben noch läuft. Sie ist die häufigste Rechnungsart im Bau und kann gut factoringfähig sein, wenn der abgerechnete Leistungsstand prüfbar belegt ist. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, werden Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
Für den Forderungsverkauf ist entscheidend, dass die Abschlagsrechnung nur tatsächlich erbrachte und nachweisbare Leistung enthält. Strittige oder noch nicht beauftragte Positionen gehören nicht hinein. Wann eine Abschlagsrechnung im Einzelnen ankauffähig ist, behandelt der Artikel Wann ist eine Abschlagsrechnung factoringfähig? ausführlich.
Die Teilschlussrechnung
Die Teilschlussrechnung rechnet einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung endgültig ab, etwa einen abgenommenen Bauabschnitt. Anders als die Abschlagsrechnung ist sie für ihren Leistungsteil abschließend. Damit steht die Forderung für diesen Teil fester, was den Ankauf erleichtern kann.
Voraussetzung ist, dass der abgerechnete Teil klar abgegrenzt und der Leistungsstand für diesen Teil unstrittig ist. Der Factoring-Anbieter prüft hier, ob der Teilabschnitt sauber vom Restprojekt getrennt ist und ob für diesen Teil bereits eine Abnahme oder ein gleichwertiger Nachweis vorliegt.
Die Schlussrechnung
Die Schlussrechnung rechnet die gesamte erbrachte Leistung nach Abschluss des Bauvorhabens endgültig ab. Sie ist grundsätzlich gut factoringfähig, weil die Leistung vollständig erbracht ist. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, wird die Schlusszahlung nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung.
Zugleich ist die Schlussrechnung oft die anspruchsvollste Rechnungsart, weil sich an ihr Nachträge, Mängelfragen und Sicherheitseinbehalte bündeln. Der Anbieter prüft deshalb genau, welcher Teil der Schlussforderung unstrittig und frei verfügbar ist. Grundlagen und Aufbau der Schlussrechnung sind im Cluster Schlussrechnung im Bau beschrieben.
Prüfbarkeit und Fälligkeit
Über alle Rechnungsarten hinweg ist die Prüfbarkeit die zentrale Voraussetzung. Prüfbar bedeutet, dass Positionen, Mengen und Preise nachvollziehbar sind und der Bezug zum Leistungsverzeichnis erkennbar ist. Erst eine prüfbare Rechnung setzt die Zahlungsfristen überhaupt in Gang und gibt dem Anbieter die Grundlage für eine Ankaufentscheidung.
Viele Factoring-Anbieter lassen den Leistungsstand zusätzlich beim Auftraggeber bestätigen. Diese Verifizierung bestätigt, dass die Forderung in der abgerechneten Höhe besteht. Je klarer Prüfbarkeit und Leistungsstand belegt sind, desto reibungsloser läuft der Ankauf. Wann eine prüfbare Rechnung im Einzelfall fällig wird, lässt sich mit dem VOB-Zahlungsfrist-Rechner nachvollziehen.
Vertrag und Abtretbarkeit
Ob eine VOB-Rechnung verkauft werden darf, hängt nicht von der Rechnungsart ab, sondern vom Bauvertrag. Enthält der Vertrag ein Abtretungsverbot, kann der Forderungsverkauf eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Solche Klauseln sollten vor einer Anfrage bekannt sein, unabhängig davon, ob es um eine Abschlags- oder eine Schlussrechnung geht.
Auch hier gilt der konditionale Blick auf die VOB/B: Welche Fristen und Abnahmeregeln greifen, hängt davon ab, ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde oder das BGB-Werkvertragsrecht maßgeblich ist. Der Factoring-Anbieter klärt diesen Punkt, weil er die Fälligkeit und damit die Dauer der Vorfinanzierung bestimmt.
Checkliste vor der Factoring-Anfrage
Vor einer Anfrage lohnt sich ein kurzer Selbstcheck, unabhängig von der Rechnungsart:
- Ist die Rechnung nach Positionen, Mengen und Preisen gegliedert und damit prüfbar?
- Ist klar, ob es sich um eine Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung handelt?
- Ist der abgerechnete Leistungsstand durch Aufmaß und Nachweise belegt?
- Ist die Vertragsgrundlage bekannt, also ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde?
- Ist absehbar, wann die Forderung fällig wird?
- Ist bekannt, ob der Bauvertrag ein Abtretungsverbot enthält?
- Sind strittige Nachträge und Mängelfragen aus der Rechnung herausgehalten?
Je klarer diese Punkte sind, desto schneller lässt sich eine VOB-Rechnung ankaufen. Wenn die Unterlagen stehen, können Sie unverbindlich eine Factoring-Anfrage stellen und Ihre konkrete Situation prüfen lassen.
Häufige Fragen
Ist eine Schlussrechnung besser factoringfähig als eine Abschlagsrechnung?
Nicht grundsätzlich. Bei der Schlussrechnung ist die Leistung vollständig erbracht, was den Ankauf erleichtern kann. Zugleich bündeln sich an ihr oft Nachträge, Mängelfragen und Einbehalte. Eine prüfbare Abschlagsrechnung mit belegtem Leistungsstand kann ebenso gut ankauffähig sein.
Spielt es eine Rolle, ob die VOB/B vereinbart ist?
Ja. Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten eigene Fristen für Abschlags- und Schlusszahlungen. Ohne wirksame Einbeziehung richtet sich die Fälligkeit nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Der Factoring-Anbieter klärt das, weil es die Dauer der Vorfinanzierung bestimmt.
Wann wird eine VOB-Rechnung fällig?
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, werden Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Die Schlusszahlung wird nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung. Voraussetzung ist jeweils eine prüfbare Rechnung.
Kann eine Teilschlussrechnung angekauft werden?
Ja, wenn der abgerechnete Leistungsteil klar abgegrenzt und für diesen Teil unstrittig ist. Da die Teilschlussrechnung einen abgeschlossenen Abschnitt endgültig abrechnet, steht die Forderung für diesen Teil fester, was den Ankauf erleichtern kann.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), insbesondere § 14 (Abrechnung) und § 16 (Zahlung): dejure.org
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Werkvertrag und Bauvertrag, §§ 631 ff. und 650a ff.: gesetze-im-internet.de
- Deutscher Factoring-Verband e.V., Grundlagen und Funktionsweise des Factorings: factoring.de
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei konkreten Vertrags- oder Rechtsfragen sollte eine fachkundige Beratung eingeholt werden.
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