Zahlungsfrist nach VOB/B
Welche Zahlungsfrist und welches Zahlungsziel nach VOB/B gelten, wann eine Baurechnung fällig wird und wie sich die Wartezeit über Factoring überbrücken lässt
Die Rechnung ist gestellt, die Leistung erbracht, und jetzt beginnt das Warten auf das Geld. Wie lange dieses Warten dauert, ist im Bau kein Gefühl, sondern eine Frage von Fristen. Wer weiß, wann eine Rechnung fällig wird, kann seine Liquidität besser planen und erkennt, ob eine Zahlung nur normal dauert oder schon überfällig ist.
Dieser Artikel erklärt, welche Zahlungsfristen für Baurechnungen gelten, ab wann sie laufen und worin sich Fälligkeit und Verzug unterscheiden. Wer für eine konkrete Rechnung das Fälligkeitsdatum ermitteln will, kann das direkt mit dem VOB-Zahlungsfrist-Rechner tun.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist eine Abschlagsrechnung 21 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig, eine Schluss- oder Teilschlussrechnung 30 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung. Ohne wirksame VOB/B gilt das BGB. Fälligkeit bedeutet noch nicht Verzug, und selbst nach Fälligkeit dauert es bis zum Geldeingang oft Wochen.
VOB/B oder BGB: worauf es ankommt
Welche Zahlungsfrist für eine Baurechnung gilt, hängt zuerst von der Vertragsgrundlage ab. Die VOB/B enthält eigene Fristen, gilt aber nicht automatisch. Sie greift nur, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, etwa durch ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag. Gegenüber privaten Auftraggebern gelten dafür besonders strenge Anforderungen.
Ist die VOB/B nicht wirksam einbezogen, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Maßgeblich sind dort vor allem die Vorschriften zum Werk- und Bauvertrag. Wer die eigene Frist bestimmen will, sollte deshalb als Erstes klären, auf welcher Grundlage abgerechnet wird, denn davon hängt alles Weitere ab.
Die Fristen im Überblick
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten klare Regelfristen. Eine Abschlagsrechnung wird 21 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Eine Schluss- oder Teilschlussrechnung wird 30 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig. Wichtig ist, dass es sich um Kalendertage handelt, Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Bei öffentlichen Auftraggebern kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sein. Ist die VOB/B dagegen nicht wirksam einbezogen, richtet sich die Fälligkeit nach dem BGB und tritt beim Bauvertrag grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung ein. Eine pauschale Verlängerung der Zahlungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig unzulässig.
Von der gesetzlichen Zahlungsfrist zu unterscheiden ist das Zahlungsziel. Die Zahlungsfrist ergibt sich aus der VOB/B oder dem BGB, das Zahlungsziel ist die individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Frist, innerhalb derer gezahlt werden soll. Beide können übereinstimmen, in der Praxis ist das vereinbarte Zahlungsziel aber häufig länger als die gesetzliche Frist, gerade bei größeren oder öffentlichen Auftraggebern. Wer diese Wartezeit nicht aus eigener Liquidität überbrücken will, findet auf der Seite Factoring im Handwerk einen Überblick über spezialisierte Anbieter, typische Konditionen und Voraussetzungen für Bau- und Ausbaubetriebe.
Wann die Frist wirklich startet
Ein verbreiteter Irrtum ist, die Frist beginne mit dem Rechnungsdatum. Maßgeblich ist aber der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Eine Rechnung ist erst zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann. Zwischen Versand und Zugang liegen bei Briefpost meist einige Tage.
Hinzu kommt eine zweite Bedingung: Die Frist läuft nur, wenn die Rechnung prüfbar ist. Eine prüfbare Rechnung stellt die Leistung so dar, dass der Auftraggeber Positionen, Mengen und Preise nachvollziehen kann. Fehlt die Prüfbarkeit, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen, auch wenn die Rechnung längst zugestellt ist.
Fälligkeit ist nicht Verzug
Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist die Rechnung fällig. Das bedeutet, dass die Forderung ab diesem Zeitpunkt erfüllt werden muss. Es bedeutet aber nicht, dass der Auftraggeber automatisch in Verzug ist. Verzug ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass Verzugszinsen und eine Verzugspauschale entstehen.
Verzug tritt grundsätzlich erst ein, wenn nach Fälligkeit gemahnt wurde. Bei Geldforderungen zwischen Unternehmen kann Verzug auch ohne Mahnung eintreten, nämlich 30 Tage nach Zugang einer fälligen und prüfbaren Rechnung. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, ab wann ein Betrieb Druck machen und Zinsen geltend machen kann.
Typische Stolperfallen
Drei Fehler führen in der Praxis besonders oft zu falschen Erwartungen über das Fälligkeitsdatum:
- Die Prüfbarkeit wird übersehen. Fehlt der nachvollziehbare Bezug zur erbrachten Leistung, etwa ein Aufmaß, gilt die Rechnung als nicht prüfbar und die Frist startet nicht.
- Die VOB/B wird als selbstverständlich angenommen. Ist sie nicht wirksam einbezogen, greifen nicht die 21 oder 30 Tage, sondern die BGB-Regeln.
- Fälligkeit wird mit Verzug verwechselt. Verzugszinsen und Verzugspauschale entstehen erst mit Verzug, nicht schon mit Fälligkeit.
Wer diese drei Punkte im Blick hat, schätzt die eigene Liquiditätslage deutlich realistischer ein. Für die konkrete Rechnung lohnt sich der VOB-Zahlungsfrist-Rechner, der Rechnungstyp, Vertragsgrundlage und Auftraggeber berücksichtigt.
Wartezeit über Factoring überbrücken
Selbst wenn alle Fristen eingehalten werden, vergehen zwischen Leistung und Geldeingang im Bau oft mehrere Wochen. Lange Zahlungsziele verschärfen das. Genau hier setzt Factoring an: Der Betrieb verkauft die Forderung an einen Factoring-Anbieter und erhält einen Großteil des Betrags kurzfristig, statt bis zur Fälligkeit und darüber hinaus zu warten.
Dabei sind zwei Zahlungsebenen zu trennen. Die VOB/B-Frist von 21 oder 30 Tagen betrifft die Zahlung des Auftraggebers, also den Fall, dass auf das Geld gewartet wird. Beim Factoring zahlt der Factoring-Anbieter dagegen nach positiver Prüfung kurzfristig aus, üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Die Frist, innerhalb derer der Auftraggeber dann an den Anbieter zahlt, wird individuell vereinbart und kann längere Zahlungsziele umfassen. Für den Betrieb verschiebt sich der Geldeingang dadurch nach vorn. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich unverbindlich über eine Factoring-Anfrage klären.
Häufige Fragen
Wann ist eine Abschlagsrechnung nach VOB/B fällig?
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist eine Abschlagsrechnung 21 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Maßgeblich sind Zugang und Prüfbarkeit der Rechnung, nicht das Rechnungsdatum.
Sind die 21 Tage Werktage oder Kalendertage?
Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Das gilt ebenso für die 30-Tage-Frist bei Schluss- und Teilschlussrechnungen. Werktage spielen nur eine Rolle, wenn die Postlaufzeit geschätzt werden muss, weil kein Zugangsdatum bekannt ist.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsfrist und Zahlungsziel?
Die Zahlungsfrist ist gesetzlich geregelt und legt fest, wann eine prüfbare Rechnung fällig wird, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, 21 Kalendertage bei Abschlagsrechnungen und 30 Kalendertage bei Schluss- und Teilschlussrechnungen. Das Zahlungsziel ist die individuell vereinbarte Frist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Es kann mit der gesetzlichen Frist übereinstimmen, ist in der Praxis aber häufig länger.
Was ist der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug?
Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden muss. Verzug tritt grundsätzlich erst nach einer Mahnung ein oder, bei Geldforderungen zwischen Unternehmen, 30 Tage nach Zugang einer fälligen und prüfbaren Rechnung. Erst mit Verzug entstehen Verzugszinsen.
Gilt die VOB/B automatisch bei Bauverträgen?
Nein. Die VOB/B gilt nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern gelten dafür strenge Anforderungen. Ohne wirksame Einbeziehung gelten die Regeln des BGB, nicht die 21- oder 30-Tage-Frist.
Verkürzt Factoring die Zahlungsfrist?
Die VOB/B-Frist selbst ändert sich nicht. Factoring verschiebt den Geldeingang für den Betrieb aber nach vorn: Der Factoring-Anbieter zahlt nach positiver Prüfung kurzfristig aus, statt dass der Betrieb bis zur Zahlung des Auftraggebers wartet. Die Frist für die Zahlung des Auftraggebers an den Anbieter wird gesondert vereinbart.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), insbesondere § 16 (Zahlung): dejure.org
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag, § 641: gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Abschlagszahlungen und Schlussrechnung beim Bauvertrag, § 650g: gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Verzug des Schuldners, § 286: gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei konkreten Vertrags- oder Rechtsfragen sollte eine fachkundige Beratung eingeholt werden.
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