Frist läuft, das Geld kommt trotzdem spät
Auch eine fällige Rechnung bringt erst Liquidität, wenn der Auftraggeber zahlt. Bis dahin tragen Sie die Vorleistung.

Wann muss Ihr Auftraggeber wirklich zahlen, und ab wann sind Sie im Recht, zu mahnen oder Verzugszinsen geltend zu machen? Zahlungsfrist und Zahlungsziel nach VOB/B und BGB sind eindeutig geregelt, werden im Alltag aber oft uneinheitlich angewendet. Geben Sie die Eckdaten Ihrer Rechnung ein, und das Tool berechnet das voraussichtliche Fälligkeitsdatum samt rechtlicher Einordnung.
Die Auswertung berücksichtigt Rechnungstyp (Abschlag, Schluss, Teilschluss), Vertragsgrundlage (VOB/B oder BGB), Auftraggeber (Privat, Unternehmen, Öffentlich) sowie die Prüfbarkeit Ihrer Rechnung nach § 14 VOB/B.
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Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten klare Fristen: 21 Kalendertage für Abschlagsrechnungen, 30 Kalendertage für Schluss- und Teilschlussrechnungen, jeweils nach Zugang der prüfbaren Rechnung.
Die Zahlungsfrist ist die gesetzliche Frist nach VOB/B, nach der eine prüfbare Rechnung fällig wird. Das Zahlungsziel ist die individuell vereinbarte Frist und kann länger ausfallen, gerade bei größeren Auftraggebern.
Ohne wirksame Einbeziehung der VOB/B gelten die Regeln des BGB. Maßgeblich sind § 641 für die Vergütung und § 650g für die Schlussrechnung im Bauvertrag.
Regelfristen sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, sowie der BGB-Fall ohne VOB/B-Einbeziehung.
| Rechnungsart | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abschlagsrechnung (VOB/B) | 21 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung | § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B |
| Schluss- und Teilschlussrechnung (VOB/B) | 30 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
| Verlängerung (z.B. öffentliche Auftraggeber) | Bis zu 60 Kalendertage bei ausdrücklicher Vereinbarung | § 271a Abs. 2 BGB |
| Bauvertrag ohne VOB/B (BGB) | Fälligkeit grundsätzlich mit Abnahme der Leistung | § 641, § 650g BGB |
Die Zahlungsfristen nach VOB/B laufen grundsätzlich in Kalendertagen, nicht in Werktagen. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Eine pauschale Verlängerung der 30-Tage-Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig unzulässig. Wer die Zeit bis zur Fälligkeit und den anschließenden Zahlungseingang nicht aus eigener Kasse überbrücken will, findet auf der Seite Factoring für Handwerk und Bau einen Überblick, wie offene Abschlags- und Schlussforderungen vorzeitig verkauft werden können.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zugang der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber. Eine Rechnung ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Prüfbar ist eine Rechnung im Sinne der VOB/B, wenn der Auftraggeber die abgerechneten Leistungen sachlich und rechnerisch nachvollziehen kann. Erforderlich sind regelmäßig eine geordnete Aufstellung nach Positionen, eine nachvollziehbare Mengenermittlung sowie die zugehörigen Nachweise wie Aufmaße, Stundenzettel oder Lieferscheine, soweit vertraglich vereinbart. Fehlt die Prüfbarkeit, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen.

Wenn kein konkretes Zugangsdatum bekannt ist, kann für eine erste Einschätzung mit einer geschätzten Postlaufzeit von drei Werktagen ab Versand gerechnet werden. Das ersetzt aber keinen Nachweis des tatsächlichen Zugangs. Bei strittigen Forderungen sollte der Zugang dokumentiert werden, etwa über Einschreiben, Empfangsbestätigung oder verifizierten E-Mail-Versand.
Ein häufiges Missverständnis: Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber nicht automatisch in Verzug. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung ab diesem Zeitpunkt erfüllt werden muss. Verzug tritt grundsätzlich erst ein, wenn nach Fälligkeit gemahnt wurde oder eine Mahnung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Bei Geldforderungen zwischen Unternehmen kann Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang einer fälligen und prüfbaren Rechnung eintreten (§ 286 Abs. 3 BGB). Wie sich Fälligkeit und Verzug nach VOB/B unterscheiden, erklärt der Ratgeber Zahlungsfrist nach VOB/B im Detail.
Drei Fehler treten in Bau- und Handwerksbetrieben besonders häufig auf und führen zu falschen Erwartungen über das Fälligkeitsdatum.
Fehlt ein nachvollziehbarer Bezug zur erbrachten Leistung, etwa Aufmaß, Mengenermittlung oder vertraglich vereinbarte Nachweise, gilt die Rechnung als nicht prüfbar. Die 21- oder 30-Tage-Frist startet erst mit Zugang einer prüfbaren Fassung.
Die VOB/B gilt nicht automatisch, sondern nur bei wirksamer Vereinbarung. Bei Verträgen mit Verbrauchern bestehen besonders strenge Anforderungen an die Einbeziehung. Im Zweifel greifen die BGB-Regeln, nicht die 21- oder 30-Tage-Frist.
Mit Ablauf der Frist ist die Rechnung fällig, der Auftraggeber gerät dadurch aber nicht automatisch in Verzug. Verzugszinsen und Verzugspauschale entstehen erst nach Mahnung oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB bei Forderungen zwischen Unternehmen.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, ist eine Abschlagsrechnung binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Maßgeblich sind Zugang und Prüfbarkeit, nicht das Rechnungsdatum.
Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Das gilt entsprechend für die 30-Tage-Frist bei Schluss- und Teilschlussrechnungen. Werktage sind nur relevant für die Schätzung der Postlaufzeit, wenn kein konkretes Zugangsdatum bekannt ist.
Die Zahlungsfrist ergibt sich aus der VOB/B und legt fest, wann eine prüfbare Rechnung fällig wird, sofern die VOB/B wirksam vereinbart wurde, 21 Kalendertage bei Abschlagsrechnungen und 30 Kalendertage bei Schluss- und Teilschlussrechnungen. Das Zahlungsziel ist dagegen die individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Frist, innerhalb derer gezahlt werden soll. Es kann mit der gesetzlichen Frist übereinstimmen, ist in der Praxis aber häufig länger, besonders bei größeren oder öffentlichen Auftraggebern.
Prüfbar ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber die abgerechneten Leistungen sachlich und rechnerisch nachvollziehen kann. Erforderlich sind in der Regel eine geordnete Aufstellung nach Positionen, eine nachvollziehbare Mengenermittlung und die vertraglich vereinbarten Nachweise wie Aufmaße, Stundenzettel oder Lieferscheine.
Solange die Rechnung nicht prüfbar ist, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen. Der Auftraggeber kann die fehlende Prüfbarkeit rügen. Nach Nachbesserung beginnt die Frist mit dem Zugang der dann prüfbaren Fassung. Wie eine prüfbare Abschlagsrechnung aufgebaut ist, zeigt die Seite Pflichtangaben einer Abschlagsrechnung.
Nein. Die VOB/B gilt nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam einbezogen wurde. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten dafür strenge Anforderungen an die Einbeziehung. Ohne wirksame Einbeziehung gelten die Regeln des BGB, insbesondere § 641 und § 650g BGB.
Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden muss. Verzug tritt grundsätzlich erst nach Mahnung ein oder, bei Geldforderungen zwischen Unternehmen, 30 Tage nach Zugang einer fälligen und prüfbaren Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Erst mit Verzug entstehen Verzugszinsen und die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB.
VOB-Factoring im Baualltag
Eine Rechnung kann nach VOB/B längst fällig sein und trotzdem auf dem Konto fehlen. Bei langen Zahlungszielen, Sicherheitseinbehalten oder schleppender Prüfung vergehen oft Wochen, bis das Geld eingeht.
Auch eine fällige Rechnung bringt erst Liquidität, wenn der Auftraggeber zahlt. Bis dahin tragen Sie die Vorleistung.
Ein Einbehalt bleibt oft über die Gewährleistung gebunden und fehlt für neue Projekte.
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